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Unternehmerehe am Scheidepunkt: Was regelt der Ehevertrag?

VON THORSTEN KLINKNER

 

 In Deutschland wird derzeit (lt. Statista) mehr als jede dritte Ehe nach einer durchschnittlichen Ehedauer von 14,8 Jahren geschieden. Die Zahlen einer gütlich ablaufenden Scheidung sind sehr gering; oftmals entbrennt ein „Rosenkrieg“. Denn viele Ehepartner verlieren sich darin, familienrechtliche Ansprüche des anderen abzuwehren oder eigene Ansprüche geltend zu machen. Berechtigt oder unberechtigt, das hier spielt keine Rolle. Denn neben der menschlichen Entzweiung, und mangels Vereinbarung oder gegenseitigem Entgegenkommen entstehen Forderungen, die erhebliche Konsequenzen haben können.

 

Auch Unternehmerehen scheitern!

Was tun?

 

Diese unschönen Scheidungsfälle können für Unternehmer einen erheblichen Liquiditätsabfluss im Unternehmen bedeuten, was die eigene finanzielle Zukunft und die der Kinder mehr als nur gefährden kann. Hier gibt es den Weg des vorbeugenden Ehevertrages, um den Konflikt zu vermeiden, gesteuerte und nicht gewillkürte Vermögensübergänge oder -teilungen festzulegen, oder einen angemessenen Unterhalt bzw. ebensolche Abfindungszahlungen zu vereinbaren.


Ist mit dem Ehevertrag alles abschließend geregelt?

Der Teufel steckt wie immer im Detail. Eine Ehe kann auch anders als durch Scheidung, nämlich durch den Tod enden. In diesem Fall greift kein Ehevertrag und falls es kein Testament gibt, gilt das gesetzliche Ehegattenerbrecht. Leben Sie zum Beispiel im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, so entfällt in Ihrem Todesfall auf Ihren Ehepartner insgesamt die Hälfte des Erbes. Denn die Erbenstellung Ihres von Ihnen getrennt lebenden Ehepartners endet erst dann, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen der Ehescheidung vorliegen.

 

Da hilft auch kein frühzeitiger Scheidungsantrag.

 

Die Bedingungen einer Ehescheidung liegen dann vor, wenn die Ehe gescheitert ist und Sie mindestens ein Jahr getrennt gelebt haben. Wollen nach diesem Jahr beide Eheleute einvernehmlich die Scheidung und haben sie dies gegenüber dem Gericht erklärt, liegen alle nötigen Voraussetzungen vor. Verweigert ein Partner dieses Einvernehmen, weil er nicht geschieden werden möchte, müssen drei Jahre der Trennung vorliegen. Sind sie verstrichen, reicht es aus, wenn nur ein Partner die Scheidung will. Sie können also noch einige Jahre nach der Trennung von Ihrem Partner beerbt werden, wenn die Ehescheidung nicht abgeschlossen ist. So können unbedacht etwaige Gesellschaftsanteile doch noch in „falsche Hände” geraten und ungewollte Mitsprachemöglichkeiten im Unternehmen eröffnet werden.

 

Scheidungsfall Unternehmerehe: Ein Testament muss her! Ein Testament muss weg!

Haben Sie noch kein oder nur ein einseitiges Testament? Dann hilft als „Schnelllösung“ ein enterbendes Testament. Gibt es bereits ein gemeinsames Testament oder einen Erbvertrag mit Ihrem Ehepartner, in welchem Sie sich „in guten Zeiten“ ein- oder wechselseitig begünstigen? So sind dies aber nun Verfügungen, die Sie nach der Trennung möglicherweise nicht mehr aufrechterhalten wollen. Hier ist grundsätzlich ein Widerruf oder ein Rücktritt von diesen Verfügungen möglich, in Ausnahmefällen auch eine Anfechtung. Wobei all diese Wege an strenge Voraussetzungen geknüpft sind.

 

Was getan wird, muss gut überlegt sein.

 

Eine „Schnelllösung“ oder zum Beispiel eine „Untätigkeit nach einem Widerruf“ führen aber oftmals nicht zu dem gewünschten Ergebnis. Denn Ziel ist ja oftmals, entweder dem enterbten Partner anderweitige Zugriffsmöglichkeiten auf den eigenen Nachlass zu entziehen, oder das Unternehmen nicht an minderjährige Kinder zu „verlieren“. Daher ist es empfehlenswert, auch für diesen besonderen Fall ein individuelles Nachfolgekonzept zu entwickeln.

 

Beugen Sie vor!

 

Komplizierte Nachfolgekonzepte brauchen Sie in fast allen Lebenslagen nicht, wenn Sie den Weg über eine Familienstiftung mit oder ohne Unternehmensnachfolge gehen. Die Stiftung schützt Ihr Vermögen vor Zerschlagung auch im Scheidungsfall. Sie bleiben Begünstigter der eigenen Stiftung; bringen Ihr Unternehmen unter Ihrer Führung sicher ein; regeln in der Satzung auch die Folgen von Krankheit, Tod, Trennung und Scheidung. Sie schaffen Ruhe und Familienfrieden.

 

Diese Mandanteninformation beinhaltet lediglich eine unverbindliche Übersicht über das hierin angesprochene Themengebiet. Sie ersetzt keine rechtliche Beratung. Als Ansprechpartner und zu Ihrer Beratung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.