Familienstiftungen in Liechtenstein bieten zahlreiche steuerliche Vorteile, die sowohl für inländische als auch für internationale Vermögensinhaber attraktiv sind.
Eine Ausnahme von der regulären Besteuerung des Reinertrags mit 12,5 % ist die private Vermögensstruktur (PVS), die in Artikel 64 SteG geregelt ist.
In Liechtenstein sind die Begünstigten einer Familienstiftung definiert als natürliche oder juristische Personen, die zu irgendeinem Zeitpunkt während der Existenz der Stiftung oder bei deren Auflösung wirtschaftliche Vorteile aus der Stiftung erhalten oder erhalten können.
Die Rechte der Begünstigten in einer liechtensteinischen Familienstiftung richten sich nach der Art ihrer Begünstigtenstellung und dem Governance-Rahmen der Stiftung.
Eine liechtensteinische Familienstiftung bietet Unternehmern mit substanziellem Wertpapiervermögen einen strukturell starken Rahmen zur generationenübergreifenden Vermögensarchitektur.
Vermögensinhaber, die ihr Kapital strukturiert und generationenübergreifend führen wollen,
stehen oft vor der Frage, wie ein bestehendes Aktiendepot auf eine liechtensteinische Familienstiftung übertragen werden kann.
Die steuerliche Behandlung einer Familienstiftung in Liechtenstein richtet sich nach der tatsächlichen Ausgestaltung der Struktur.
Diese Frage stellt sich Unternehmern regelmäßig dann, wenn Entscheidungen auf der Eigentümerebene anstehen, deren Tragweite sich nicht mehr allein operativ auffangen lässt.
Die Erbschaftsteuer ist für viele Unternehmer der konkrete Auslöser, sich erstmals ernsthaft mit dem Thema der Nachfolge zu befassen.
Wer sich mit Liechtenstein befasst, stößt sehr schnell auf das Wort „durchgeschaut“.
Es ist ein unscharfer Begriff – und genau das macht ihn so wirkungsvoll. Denn „durchgeschaut“ klingt, als sei die Stiftung im Ernstfall nur Fassade.
Diese Frage ist für Unternehmer zentral und sie wird in der Praxis häufig falsch beantwortet.
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