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Die gemeinnützige Beteiligungsträgerstiftung – Die Grundlagen (Teil 1 von 5)

VON THORSTEN KLINKNER

 

Mit unserer fünfteiligen Reihe zur gemeinnützigen Beteiligungsträgerstiftung möchten wir Ihnen eine besondere Erscheinungsform der deutschen Stiftung vorstellen. Mit ihr sollte sich jeder Stifter befassen, der einerseits unternehmerisch tätig ist, andererseits die Erträge seiner Unternehmungen langfristig und nachhaltig einem bestimmten gemeinnützigen Zweck zukommen lassen möchte.

 

Der Fokus liegt in dieser Stifterbriefreihe darauf, wie bestehende unternehmerische Strukturen unterhalb einer gemeinnützigen Beteiligungsträgerstiftung fortgeführt werden können oder als gemeinnütziger Konzern die individuellen Förderziele des Stifters verfolgen können.

  • Hier beschäftigen wir uns in Teil 1 unserer Reihe mit den Grundlagen einer gemeinnützigen Beteiligungsstiftung.
  • Teil 2 unserer Stifterbriefreihe befasst sich mit der Beteiligungsstruktur unterhalb der gemeinnützigen Stiftung.
  • In Teil 3 befassen wir uns mit der Frage der Wandlung stiftungsverbundener GmbHs in gemeinnützige GmbHs (gGmbH) in gemeinnützigen Konzernstrukturen.
  • Teil 4 befasst sich mit den Herausforderungen und Chancen der jüngsten Reform des Gemeinnützigkeitsrechts durch das Jahressteuergesetz 2020 im Hinblick auf die gemeinnützige Beteiligungsträgerstiftung.
  • In Teil 5 befassen wir uns schließlich mit dem Thema Spenden im Kontext der gemeinnützigen Beteiligungsträgerstiftung und der Einführung des sog. Zuwendungsempfängerregisters.

 

Die gemeinnützige Beteiligungsträgerstiftung

Unter einer gemeinnützigen Beteiligungsträgerstiftung versteht man solche gemeinnützige Stiftungen, die sich gleich einer Holdinggesellschaft an Unternehmungen beteiligen, ohne selbst operativ tätig zu sein. Hierbei kann die gemeinnützige Beteiligungsträgerstiftung aus dem laufenden Dividendenbezug ihrer Beteiligungen ihre Förderzwecke finanzieren und gleichzeitig über ihre Beteiligung Einfluss auf die Beteiligungsgesellschaften ausüben.

 

Eine gemeinnützige Beteiligungsträgerstiftung eignet sich daher insbesondere bei Aktiengesellschaften bestens dazu, die Unternehmensphilosophie sowie das Lebenswerk des Unternehmensgründers bzw. der Stifterfamilie generationenübergreifend zu erhalten und mit einem gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweck zu verbinden. Als Ankeraktionärin einer kapitalmarktorientierten Aktiengesellschaft ist eine gemeinnützige Beteiligungsträgerstiftung in der Lage, den Charakter eines gründergeprägten Unternehmens für Generationen zu erhalten und eine Identifikation von Investoren, Mitarbeitern und nachfolgenden Generationen der Stifterfamilie mit dem Unternehmen zu fördern.

 

Auch mittelständische Familienunternehmen können mit einer gemeinnützigen Beteiligungsträgerstiftung generationenübergreifend einen bestimmten Förderzweck verfolgen und diesen mit der Unternehmensphilosophie eng verknüpfen. So können beispielsweise der örtliche Bezug des Unternehmens, die Förderung der Region oder ein besonderes soziales Engagement gefördert werden.

 

Steuerbefreiungen im Zusammenhang mit der Beteiligungsträgerstiftung

Anders als eine deutsche Familienstiftung oder ausländische Stiftungen erfährt die gemeinnützige Stiftung bereits bei der Übertragung von Vermögenswerten des Stifters auf die gemeinnützige Beteiligungsträgerstiftung weitreichende Steuerbefreiungen. So sieht § 13 Nr. 16 b ErbStG eine vollständige Steuerbefreiung bei der Schenkungsteuer vor. Dies betrifft gleichermaßen Unternehmensanteile, Immobilienvermögen oder Barvermögen. Damit entfällt eine bei Familienstiftungen für Betriebsvermögen regelmäßig erforderliche, aufwändige steuerliche Analyse im Hinblick auf die Anwendbarkeit von Verschonungsregelungen des Erb- und Schenkungssteuergesetzes für Betriebsvermögen, Betriebe und Land- und Forstwirtschaft, sowie Anteilen an Kapitalvermögen gemäß der §§ 13a,13b und 28a ErbStG.

 

Eine weitreichende Steuerbefreiung erfährt die gemeinnützige Beteiligungsträgerstiftung auch bei der Körperschaftsteuer (§ 5 Absatz 1 Nr. 9 KStG), der Gewerbesteuer (§ 3 Nr. 6 GewStG), Grunderwerbsteuer (§ 3 Absatz 1 Nr. 3 b GrStG) und der Umsatzsteuer (§§ 4 Nr. 18, 4a, 12 Absatz 2 Nr. 8 UStG).

 

Sorgfältige Ausgestaltung der Stiftungssatzung der gemeinnützigen Stiftung

Als besondere Erscheinungsform der gemeinnützigen Stiftung muss auch eine Beteiligungsträgerstiftung den satzungsmäßigen Voraussetzungen der §§ 60, 60a der Abgabenordnung (AO) sowie deren Anlage 1 entsprechen und insbesondere den Satzungszweck sowie die Art der Verwirklichung des Satzungszwecks so genau bestimmen, dass eine Überprüfung der Finanzverwaltung allein aufgrund der Satzung möglich ist.

 

Insofern lohnt sich eine sorgfältige Ausgestaltung der Satzung einer gemeinnützigen Beteiligungsträgerstiftung, um regulatorische Anforderungen und individuelle Förderziele der Stiftung in Einklang bringen zu können. Neben formalen Aspekten steht bei der Satzungsgestaltung auch die spätere tatsächliche Geschäftsführung der Stiftung im Vordergrund. Hiermit gewinnen Stifter einer gemeinnützigen Stiftung Klarheit über die erforderliche Verwirklichung der gemeinnützigen Förderzwecke und können bereits bei der Satzungsgestaltung Einfluss auf Art und Umfang des sozialen Engagements nehmen.

 

Die Versorgung der Stifterfamilie und das Erhalten deren Andenkens

Mit der Entscheidung für eine gemeinnützige Stiftung ist untrennbar verbunden, dass das Stiftungsvermögen ausschließlich für die satzungsmäßigen gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Förderzwecke im Sinne der §§ 52-54 AO zu verwenden ist. Allerdings sieht das Gemeinnützigkeitsrecht für den Stifter und dessen nächsten Angehörigen auch vor, dass bis zu einem Drittel des Einkommens der gemeinnützigen Stiftung für deren Unterhalt, die Pflege ihrer Gräber und das Ehren ihres Andenkens verwendet werden kann (§ 58 Nr. 6 AO).

Fazit

Die gemeinnützige Beteiligungsstiftung eignet sich für Stifter, die als Alleinstehende oder aufgrund besonderer Familienkonstellationen für sich die Entscheidung getroffen haben, dass die Erträge ihrer Unternehmensbeteiligungen einem gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Förderzwecke zukommen sollen. Hierbei kann die gemeinnützige Beteiligungsträgerstiftung auch ergänzend neben einer Familienstiftung errichtet werden, um so das soziale Engagement der Stifterfamilie anteilig zu verfolgen. Ob bei mittelständischen Unternehmen oder kapitalmarktorientierten Aktiengesellschaften stellt die gemeinnützige Beteiligungsträgerstiftung einen interessanten Baustein dar, der eine klare Marktabgrenzung und Förderung des Selbstbilds eines Unternehmens (Corporate Identity) erlaubt.

 

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