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Gemeinnützige Konzernstrukturen unter Einbindung gemeinnütziger GmbHs

VON THORSTEN KLINKNER

 

In der Zielstruktur eines gemeinnützigen Konzerns bietet allein die gemeinnützige Stiftung als Beteiligungsträgerstiftung eine klare Trennung des Privatvermögens des Stifters zur Vermögensebene der gemeinnützigen Stiftung. Gemeinnützige Körperschaften in der Rechtsform einer gGmbH erlauben diese klare Trennung der Vermögenssphären nicht, bieten allerdings mit Blick auf die jüngste Reform des Gemeinnützigkeitsrechts im Zuge des Jahressteuergesetzes vom 21.12.2020 im Konzernverbund die Möglichkeit einer Kooperation mit der gemeinnützigen Beteiligungsstiftung gemäß § 57 Abs.3 AO. Hierdurch kann eine gemeinsame steuerbegünstigte Mittelverwendung im Konzernverbund erfolgen.


Die Transformation einer bestehenden GmbH in eine gemeinnützige GmbH

Der Wandel bestehender operativ tätiger Beteiligungen an Tochterkapitalgesellschaften kann bedarfsweise durch Satzungs- und Zweckänderung dieser Tochterkapitalgesellschaften in gemeinnützige GmbHs (gGmbHs) erfolgen. Bei der gGmbH handelt es sich um eine spezielle Ausgestaltung einer GmbH, die den Kriterien der Gemeinnützigkeit (§§ 51 ff. AO) entspricht. Bestehende Kapitalgesellschaften können auf eine Satzungs- und Zweckänderung hin als gGmbH ausgestaltet werden.

 

Die Satzungsänderung erfolgt auf notariell beurkundetem Gesellschafterbeschluss, der nach § 53 Abs.2 GmbHG mit einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst werden muss. Wichtig ist, dass die Änderung des Gesellschaftszwecks der GmbH als „qualifizierte Satzungsänderung“ die Zustimmung ALLER Gesellschafter benötigt. Sowohl die Satzungsänderung als auch die Zweckänderung müssen im Handelsregister (§ 54 GmbHG) eingetragen werden. Bei der Satzungsgestaltung der gGmbH sollten zudem die in Anlage 1 zu § 60 AO vorgesehenen Kriterien für eine mustergültige Satzung berücksichtigt werden.

 

Die Stifter sind bei der Ausgestaltung der Satzung der gGmbH im Übrigen frei. Gegenüber einer gemeinnützigen Stiftung, welche der Stiftungsaufsicht unterliegt, ist die gemeinnützige GmbH (gGmbH) in der Gründungsphase und auch bei der laufenden Verwaltung frei bei der Ausübung ihres gemeinnützigen Förderziels. Wie der gemeinnützigen Stiftung, obliegt der gGmbH allerdings auch die Erfüllung ihrer Rechenschaftspflichten gegenüber der Finanzverwaltung und die Einhaltung der Vorschriften der Gemeinnützigkeit.

 

Eine dauerhafte Zweckbindung des Vermögens wie bei einer Stiftung lässt sich mit einer gGmbH allerdings nur eingeschränkt verfolgen. Insofern vermag die gGmbH die Stiftung als Rechtssubjekt nicht ersetzen, kann aber eine sinnvolle Ergänzung im gemeinnützigen Konzernverbund darstellen. Der Hintergrund ist, dass eine gGmbH nicht auf Ewigkeit angelegt ist, sondern durch Satzungs- und Zweckänderung eine Veränderung der Geschäftstätigkeit der GmbH erlaubt. Hierdurch kann eine höhere Flexibilität gewahrt werden.

 

Cash-Pooling zwischen steuerbegünstigten Körperschaften

Im Fall einer Transformation von stiftungsverbundenen Tochterkapitalgesellschaften in gGmbHs kann eine Struktur erzielt werden, die es zwischen der Beteiligungsträgerstiftung und der Beteiligungsgesellschaft erlaubt, eine Liquiditätsbündelung vorzunehmen (sog. Cash-Pooling). Hierbei übernimmt die Konzernobergesellschaft im Konzernverbund regelmäßig die Verwaltung und Anlage von Barreserven. Bei entsprechender Vertragsausgestaltung kann dies auch die stiftungsverbundene Beteiligungsgesellschaft als Konzerngesellschaft sein.

Durch die Liquiditätsbündelung führen die Konzerntochtergesellschaften überschüssige liquide Mittel an die Obergesellschaft ab, damit diese die Mittel für die Erreichung eines gemeinsamen Förderzwecks bedarfsgerecht weiterleiten oder verwenden kann.

 

Mit dem Abschluss eines „Cash-Pool-Vertrags“ zwischen den gemeinnützigen Rechtsträgern, der auch die gesetzlichen Vorgaben einer Mittelweitergabe (§ 58 Nr. 1 AO) regelt, kann so eine effektive Liquiditätsverwendung in der Konzernstruktur erfolgen.

 

Die satzungsmäßige Absicherung von Kooperationen und Mittelweitergaben im Konzern

 

Im Zusammenhang mit einer Kooperation gemeinnütziger Körperschaften, bzw. einem gemeinnützigen Cash-Pooling, können wechselseitige Abhängigkeiten zwischen der gemeinnützigen Beteiligungsträgerstiftung und den gemeinnützigen gGmbHs bestehen. Diese ergeben sich daraus, dass die Gemeinnützigkeitskriterien von allen Kooperationsunternehmen gewahrt werden müssen.

 

Ein praktisch relevanter Absicherungsmechanismus für die gemeinnützige Beteiligungsträgerstiftung ist mit der letzten Reform des Gemeinnützigkeitsrechts durch das Jahressteuergesetz 2020 geschaffen worden. Hiernach können sich kooperierende steuerbegünstigte Körperschaften wechselseitig durch das Einhalten einer neuen Vertrauensschutzregelung (§ 58a AO) absichern. So kann eine Gefährdung des Gemeinnützigkeitsstatus im Rahmen einer Kooperation oder einem gemeinnützigen Cash-Pool effektiv vermeiden werden, indem die Konzerngesellschaften die Voraussetzungen für einen Vertrauensschutz bei der Mittelweitergabe gemäß § 58a AO wahren.

 

Dies wird im Kern dadurch gewährleistet, dass sich die steuerbegünstigten Körperschaften wechselweise das Fortbestehen ihrer Gemeinnützigkeit nach Maßgabe von § 58a Absatz 2 AO turnusmäßig belegen.

 

Fazit

Durch die Reform des Gemeinnützigkeitsrechts ergeben sich für Stifter interessante Wege für eine Errichtung oder Restrukturierung gemeinnütziger Unternehmensstrukturen unter dem Dach einer gemeinnützigen Beteiligungsträgerstiftung. Auch die Kooperation gemeinnütziger Körperschaften wird durch das Jahressteuergesetz 2020 gestärkt.

 

Im vierten Teil unserer Reihe zur gemeinnützigen Beteiligungsstiftung wollen wir uns mit den Auswirkungen der Reform des Gemeinnützigkeitsrechts sowie aktueller Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zum Gemeinnützigkeitsrecht beschäftigen. In diesem Zusammenhang werden wir Ihnen auch aufzeigen, wie ein „Tax Compliance Management Systems (TCMS)“ helfen kann, den Gemeinnützigkeitsstatus zu erhalten und künftige Betriebsprüfungen zu erleichtern.


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