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Ich möchte eine Familienstiftung in Liechtenstein errichten – was muss ich beachten?

Antwort:

Eine Familienstiftung in Liechtenstein zu errichten bietet durchaus eine hohe Flexibilität und auch Rechtssicherheit. Hinsichtlich ihrer Struktur und Funktion entspricht sie in etwa einer deutschen rechtsfähigen Stiftung im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Es handelt sich um eine juristische Person, die nicht in Form eines Personenverbands, sondern eines verselbstständigten Zweckvermögens organisiert ist und einen durch den Stifter bestimmten Zweck dauernd fördern soll. Teilweise ist die Gründung selbst schneller möglich als in Deutschland.


Eine Besonderheit in Liechtenstein ist, dass dort grundsätzlich keine Erbersatzsteuer anfällt, wenn Sitz und Geschäftsleitung der Familienstiftung in Liechtenstein liegen. Seitens der deutschen Finanzverwaltung wird die liechtensteinische Stiftung grundsätzlich als juristische Person anerkannt. Trotzdem ist bei der Überlegung, ob möglicherweise eine Liechtensteiner Familienstiftung gegründet werden soll, zu beachten, dass gegenüber deutschen Behörden bei staatlichen Genehmigungen mit erhöhtem bürokratischem Aufwand gerechnet werden muss. Nach liechtensteinischem Recht ist es zusätzlich erforderlich, dass wenigstens eine Person im Stiftungsrat ihren Kanzleisitz in Liechtenstein hat. Die Stiftungsdokumente sollten mit größter Sorgfalt abgefasst werden – die deutsche Finanzverwaltung erkennt nur dann die Übertragung von Vermögen auf eine liechtensteinische Familienstiftung an, wenn diese als steuerlich intransparent qualifiziert wird. Die Rechtsprechung nimmt ein verdecktes Treuhandverhältnis an, wenn sich der Stifter hohe Einflussrechte vorbehält. Das führt im Ergebnis dazu, dass keine steuerlich anzuerkennende Vermögensübertragung vorliegt, obwohl die Stiftung nach ausländischem Stiftungsrecht wirksam gegründet wäre. In der Beratung stellen wir eine effektive Kontrolle sicher, um solche nachteiligen Konstellationen zu verhindern.

 

Weiterer Vorteil der Stiftungsgründung in Liechtenstein sind die rechtlichen Rahmenbedingungen. Dort sind Regelungen zur Ausgestaltung von Stiftungen nicht in verschiedenen Landesstiftungsgesetzen festgeschrieben, wie es in Deutschland der Fall ist, sondern in einem einheitlichen Gesetz (PGR – Personen- und Gesellschaftsrecht). Auch die Staatsform unterliegt einer der Natur der Sache anhaftenden Kontinuität. 

 

Dem steht in der laufenden Besteuerung gegenüber, dass die liechtensteinische Familienstiftung mit ihren Gesamteinkünften einer Ertragsteuer von 12,5% unterliegt, während in Deutschland eine Körperschaftssteuerhöhe von 15% fällig wird. In Liechtenstein sind der Erhalt von Dividenden, ausländische Erträge aus Land- und Forstwirtschaft, ausländische Betriebsstättenergebnisse sowie ausländische Kapitalgewinne aus der Veräußerung von Grundstücken steuerfrei. In Liechtenstein unterliegt die Stiftung keiner der deutschen Gewerbesteuer vergleichbaren Realsteuer. Das Steuerklassenprivileg gilt für liechtensteinische Familienstiftungen nicht – ein aktuell viel diskutierter Punkt, weil dieser Ausschluss möglicherweise unionsrechtswidrig ist. Momentan liegt keine Klärung des EuGH dazu vor.

 

Was ebenfalls nicht aus dem Blick verloren werden darf: Soweit in die deutsche Familienstiftung gem. §§13a, 13b ErbStG vollständig begünstigtes Betriebsvermögen eingebracht worden ist (vergleiche dazu Teile 1 und 2 des aktuellen Monatsthemas) und sich weder die Vermögensstruktur der eingebrachten Beteiligung, noch die gesetzlichen Rahmenbedingungen des ErbStG ändern, wäre das begünstigte Betriebsvermögen auch bei der deutschen Familienstiftung von der Erbersatzsteuer befreit.

 

Gilt das Steuerklassenprivileg auch für die liechtensteinische Stiftung?

 

Nein, denn die Begünstigung des Erwerbs einer Familienstiftung bei Errichtung beschränkt sich bereits nach Wortlaut des Gesetzes auf inländische Familienstiftungen. Daraus schließt sich, dass ausländische Familienstiftungen im Regelfall nach Steuerklasse III (also der ungünstigsten Steuerklasse) erwerben sollen. Für eine Anwendbarkeit des §15 Absatz 2 Satz 1 ErbStG und damit des Steuerklassenprivilegs genügt es aber, wenn sich bei Errichtung der Stiftung mit Sitz im Ausland zumindest die Geschäftsleitung im Inland befindet. Die inländischen Familienstiftungen werden gegenüber ausländischen Stiftungen mit der Anwendung des Steuerklassenprivilegs erheblich bessergestellt.

 

Aktuell diskutiert wird die Frage, ob der Ausschluss von ausländischen Familienstiftungen aus dem Steuerklassenprivileg unionsrechtswidrig ist. Das FG Hessen hält zwar mittlerweile ebenfalls die Anwendung des Privilegs auch auf ausländische Stiftung für geboten (siehe Gerichtsbescheid des FG Hessen vom 07.03.2019 – 10 K 541/17, EFG 2019, 920, ZEV 2019, 374; Az. BFH II R 25/19), das zugehörige Revisionsverfahren beim BFH wurde aber seitens der Finanzverwaltung zurückgezogen, sodass weiterhin keine höchstrichterliche Klärung bei diesem Thema vorliegt. Das FG Hessen hat dem Europäischen Gerichtshof die Frage der Unionsrechtswidrigkeit des §15 Absatz 2 Satz 1 ErbStG auch nicht zur Vorabentscheidung vorgelegt. Eine Klärung von Seiten des EuGHs liegt damit ebenfalls zum aktuellen Zeitpunkt nicht vor.

 

Um die Auswirkungen dieser unterschiedlichen Behandlung aufzuzeigen, folgendes Beispiel:  Der Stifter mit Wohnsitz in Deutschland errichtet eine Stiftung in Deutschland, das Stiftungsvermögen soll eine Ausstattung von EUR 10 Mio. Barvermögen erhalten. Begünstigt sind in diesem Beispiel nur die Kinder des Stifters. Im vorliegenden Fall kommt das Steuerklassenprivileg zur Anwendung, wegen der Kinder als entferntest Berechtigte wird die Steuerklasse I angewendet. Das führt im Ergebnis unter Berücksichtigung des Freibetrags zu einem Wert des steuerpflichtigen Erwerbs von EUR 9,6 Mio., einem Steuersatz von 23% und einer Schenkungssteuer von ca. EUR 2,208 Mio.

 

Wird dasselbe Stiftungsmodell mit Sitz und Geschäftsleitung in Liechtenstein gegründet, kommt das Steuerklassenprivileg nicht zur Anwendung, womit im Ergebnis eine Schenkungssteuerbelastung von ca. EUR 4,98 Mio. vorliegen würde.

 

Es bleibt abzuwarten, ob in nächster Zeit eine höchstrichterliche Entscheidung zu einer möglichen Unionsrechtswidrigkeit getroffen wird.



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