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Teilhabe der Kinder am Vermögen

Status Quo, Fallstricke und Möglichkeiten im Vermögensschutz

 

Wohlhabende Unternehmerfamilien befassen sich traditionell häufig mit der Frage, zu welchem Zeitpunkt und in welcher Form (minderjährige) Kinder am Vermögen der Familie teilhaben können. In der Regel erfolgt die Beteiligung durch eine Familiengesellschaft, in der Form der Kommanditgesellschaft (KG) oder einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Die Gründung von derartigen Familienpersonengesellschaften aus steuerlichen Gründen ist durch den Bundesfinanzhof seit 1951 anerkannt. Diese Überlegungen haben meist steuerliche Hintergründe, denn es geht hier um zwei Themen.


Status quo der Teilhabe von Kindern am Vermögen

Ertragsteuerlich werden Eltern und Kinder nicht zusammen veranlagt. Jedes Kind kann (ab Geburt) grundsätzlich Einkünfte erzielen und selbst steuerpflichtig sein. Das gibt die Möglichkeit, Einkünfte in der Familie zu verteilen, konkret, die Einkünfte durch unterschiedliche Familienmitglieder zu erzielen. Auf diese Weise kann auch ein Kind Einkünfte erzielen und den Grundfreibetrag nutzen.

 

Aktuell (Veranlagungszeitraum 2021) beträgt der Grundfreibetrag EUR 9.744 (§ 32 Einkommensteuergesetz). Übersteigen die Einkünfte diesen Grundfreibetrag beginnt die Progression. Auf diese Weise entsteht wirtschaftlich ein „Familiensplitting“. Die Familie erzielt insgesamt Einkünfte mit einer niedrigeren steuerlichen Belastung.

 

Relevanter für die langfristige Entwicklung des Vermögens und den generationenübergreifenden Vermögensschutz ist die Erbschaftsteuer. So können zunächst mit der Übertragung von Vermögenswerten auf Kinder Freibeträge genutzt werden. EUR 400.000 alle zehn Jahre (§§ 14, 16 Erbschaftsteuergesetz).

Hinzu kommt, dass die steuerliche Belastung aufgrund des progressiven Steuersatzes sinkt, wenn das Vermögen in Teilen übertragen wird.  Der Steuersatz steigt mit dem Wert des Vermögens. Wird das Vermögen aufgeilt, ist der Steuersatz niedriger.

 

Darüber hinaus: Die künftige Wertsteigerung entsteht nach der Übertragung von Vermögenswerten unmittelbar in der nächsten Generation. Sie muss dann nicht mehr steuerpflichtig übertragen werden.


Fallstricke bei der Vermögensübertragung an Kinder:

  1. Die Übertragung von Gesellschaftsanteilen auf ein minderjähriges Kind ist für das Kind nicht lediglich rechtlich vorteilhaft. Bei der Gründung einer Familiengesellschaft können die Eltern ihr minderjähriges Kind nicht rechtlich vertreten (§§ 1629, 1795 BGB).  Aus diesem Grund ist bei der Gründung einer Personengesellschaft mit einem Minderjährigen oder der Änderung des Gesellschaftsvertrages zwingend ein Ergänzungspfleger erforderlich, der die Interessen des Kindes vertritt.
  2. Bei einer vernetzten rechtlichen und steuerlichen Gestaltungsberatung sollte zudem stets abgewogen werden, ob es sinnvoll ist, wenn Minderjährige an einer Gesellschaft, insbesondere einer Familiengesellschaft zu beteiligen. Der Minderjährige kann sich künftig anders entwickeln, als seine Eltern es sich vorstellen, z. B. einen anderen – haftungsträchtigen - Berufsweg wählen oder angesichts der neuen - besseren - Vermögenssituation einen anderen Lebensstil oder eine veränderte Lebenseinstellung annehmen. Zu bedenken ist auch, dass zivilrechtliche Folgen der Aufnahme eines Minderjährigen in eine Personengesellschaft nur schwer umkehrbar sind. Selbst die Vereinbarung von Rücktrittsgründen ändert an dieser Situation nichts, weil wegen der Vielfalt der Lebensumstände die Widerrufsgründe vertragsrechtlich schwierig zu formulieren sind. Da ein Widerruf wegen groben Undanks nach § 530 BGB ein bestimmtes Maß an Schwere und einen erkennbaren Mangel an Dankbarkeit voraussetzt, greift diese Widerrufsmöglichkeit nur in seltenen Fällen.
  3. Zudem unterliegt das Vermögen dann sämtlichen Lebensrisiken des (minderjährigen) Gesellschafters. Das Familienvermögen wird durch Haftung, Scheidung, Wegzug, Tod gefährdet.

 


Möglichkeiten im Vermögensschutz

Die Alternative ist die Errichtung einer Familienstiftung. In diesem Fall bleibt die Substanz geschützt, außerhalb der persönlichen Risiken.

Die Zuwendungen aus der Stiftung sind ein bloßer rechtlicher Vorteil, bei dem der Grundfreibetrag genutzt werden kann. So können z.B. in den 18 Jahren je Kind ab Geburt EUR 180.000 völlig steuerfrei aufgebaut werden und z.B. später für die Ausbildung oder anderes genutzt werden. Das Vermögen ist und bleibt geschützt.

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