· 

Verantwortungseigentum: Vorstellung der Studie des Allensbach Instituts

Mit großer politischer Unterstützung veranstaltete die Stiftung Verantwortungseigentum anlässlich der Vorstellung ihrer Allensbach-Studie zum Verantwortungseigentum im letzten Mai eine Diskussionsrunde mit diversen Unternehmern, wissenschaftlichen Experten und prominenten Politikern. Olaf Scholz, Armin Laschet, Friedrich Merz, Christian Lindner und Robert Habeck stellten hierbei ihre persönlichen Einschätzungen zum Thema vor und sprachen über die politischen Absichten ihrer Parteien, sich nach der Bundestagswahl mit dem Thema Verantwortungseigentum zu befassen. Ebenfalls zu Gast war Frau Prof. Dr. Köcher, Geschäftsführerin des Instituts für Demoskopie Allensbach, die ihre Ergebnisse persönlich vorstellte.


Einleitend stellten die beiden Moderatoren fest, dass die Bezeichnung der neuen Rechtsform als „GmbH in Verantwortungseigentum“ (GmbH VE) insbesondere als Unterscheidung zu bisherigen Gesellschaften für wenig Freunde gesorgt hatte. Gerade bestehende Familienunternehmen, die ihr Unternehmen schon immer „im Verantwortungseigentum“ der Familie sahen, fühlten durch die nun geplante GmbH VE herabgesetzt. Das Kind soll also nun als „Gesellschaft mit gebundenem Vermögen“ firmieren. Der Klarheit halber wird in diesem Text jedoch der bislang etablierte und bekanntere mit dem Modell verbundene Name verwandt.

 

Übereinstimmend wurde im Rahmen der Diskussion festgestellt, dass das grundsätzliche Motiv des „Verantwortungseigentums“ viele Entscheidungsträger bewegt. Familienunternehmer sehen darin eine Möglichkeit der Stärkung und dauerhaften Fortführung ihrer jeweiligen Betriebe, die sie mit der GmbH VE an „Familie bzw. Brüder und Schwestern im Geist übertragen könnten“. Junge Gründer, wie beispielsweise Verena Pausder, betonten die Möglichkeit, auch als neues Unternehmen schon „Familienunternehmen“ werden und dauerhaft Verantwortung tragen zu können.

 

Die anwesenden Politiker äußerten sich durchweg interessiert daran, diese Wünsche in der kommenden Legislaturperiode aufzunehmen. Teils erklärten sie, den Gedanken des Verantwortungseigentums stärken aber hierfür gegebenenfalls auch bestehende juristische Lösungen gegebenenfalls anpassen zu wollen (Lindner, Merz, Laschet), teils standen sie bereits hinter dem neuen Konzept GmbH VE und wollten sich für dessen Umsetzung zukünftig stark machen (Habeck und Scholz). Nicht hinterfragt wurde hierbei jedoch, ob diese Ziele momentan tatsächlich kaum oder gar nicht zu verwirklichen sind. 


Höhepunkt der Veranstaltung war die Präsentation der Studie des Allensbach Instituts zum Verantwortungseigentum, welche die Geschäftsführerin des Instituts, Frau Prof. Dr. Köcher, selbst vortrug. Auch sie bestätigte das starke Interesse von Unternehmern an einer Rechtsform, welche die dauerhafte Verantwortung für ein Unternehmen in den Mittelpunkt stellt, nicht die Möglichkeiten, hiermit Verkaufsgewinne zu erzielen, an die Börse zu gehen oder ähnliches. Dass sie im Rahmen dieser Präsentation jedoch auch persönlich für das Konzept der GmbH VE eintrat, wirkte sehr irritierend und erklärt auch äußerst tendenziöse Fragestellungen ihrer Studie wie „Bisher gibt es keine rechtlichen Rahmenbedingungen, die eine unkomplizierte und den Kosten angemessene Regelung der Unternehmenszukunft und Nachfolge in Form von Verantwortungseigentum ermöglichen. Es wird jetzt von Unternehmen gefordert, eine solche einfache Regelung zu schaffen. Fänden Sie es gut, wenn Unternehmen eine einfache Umsetzung von Verantwortungseigentum durch Einführung einer neuen Rechtsform in Zukunft ermöglicht wird, oder ist das in Ihren Augen nicht sinnvoll?“. Dass auf diese Einleitung und Frage hin nur 72% der Befragten die Einführung der GmbH VE „sinnvoll“ hielten, erscheint geradezu wenig. Dennoch dient diese Zahl als das durchschlagende Argument der Debatte: Die Unternehmer wollen eine neue Rechtsform unbedingt.


Aber stimmt das wirklich?

 

Ohne konkrete Belege wurde die bereits heute umsetzbare Möglichkeit eines Verantwortungseigentums im Wege der Stiftung von vielen Teilnehmern pauschal als „kompliziert“, „bürokratisch“, „nicht unternehmerisch“ und ungeeignet für kleine Unternehmen beschrieben. Dies wurde vor allem damit begründet, dass der Unternehmer das Eigentum an seinem Unternehmen auf die Stiftung übertragen muss und danach in seiner unternehmerischen Freiheit durch die Satzung der Stiftung „für immer“ eingeschränkt sei. Zukünftiges unternehmerisches Handeln sei damit lediglich eine Ausführung des Stifter-Willens, nicht aber eigenes und selbstgesteuertes Agieren.

 

Während uns der Wunsch nach dem dauerhaftem Bestehen eines Familienunternehmens oder auch eines jungen Startups aus der Praxis durchaus bekannt ist, ebenso wie das Ziel, neben der Förderung der Familie auch für die Mitarbeiter und mit dem Unternehmen verbundenen Menschen Verantwortung zu übernehmen, wundern uns die hier präsentierten Rückschlüsse. Es ist schlicht falsch, dass diese Ziele heute noch nicht in einer Gesellschaftsform zu erreichen sind. Eine Stiftung ermöglicht schon heute die vom konkreten Eigentum losgelöste Verantwortung für ein Unternehmen – innerhalb der Familie oder auch durch externe Geschäftsführer, die gerne auch als „Brüder im Geiste“ bezeichnet werden können. Schon heute sichert sie das dauerhafte Bestehen eines Unternehmens und schützt es vor Zersplitterung, Verkauf, ungeeigneten familiären Nachfolgern, „Zockern“, aber auch vor dem Durchschlagen familiärer Krisen auf das Unternehmen (plötzliches Versterben, Krankheit, Scheidung etc.).

 

Dass die Stiftung „nicht unternehmerisch“ sei, ist zudem ein nicht zu begründendes Vorurteil. Wer denkt: Eine Stiftung muss von einer Behörde anerkannt werden, daher ist sie selbst bürokratisch und nicht unternehmerisch, denkt offensichtlich zu kurz. Auch andere Gesellschaftsformen müssen einem gesetzlichen Rahmen entsprechen – und diesen beispielsweise durch einen Notar bestätigen lassen. Auch hier müssen Änderungen notariell beurkundet werden. Gleichzeitig eröffnet die Satzung der Stiftung größtmögliche Freiheit für das unternehmerische Handeln des Stifters. Er kann weiterhin auch Geschäftsführer sein und als solcher entscheiden wie zuvor. Er kann, zum Beispiel als alleiniger Vorstand oder Vorstandsvorsitzender seiner Stiftung, auch Gesellschafterbeschlüsse fassen, wie zuvor. Die Satzung enthält – sofern der Stifter dies nicht explizit wünscht – keine konkreten Vorgaben hinsichtlich des operativen Handelns seiner Nachfolger im Amt des Geschäftsführers. Die Satzung ist, wenn sie gut auf das jeweilige Unternehmen und die entsprechende Familie zugeschnitten wurde, genau so frei und offen, wie es der Stifter möchte. 


Dass das tatsächliche Eigentum am Unternehmen bei der Stiftung liegt und nicht bei dem Unternehmer macht daher keinen wichtigen Unterschied: Auch der Geschäftsführer eines stiftungsverbundenen Unternehmens verdient ein übliches und leistungsangemessenes Gehalt. Auch der Vorstand, als für den Gesellschafter Stiftung Handelnder, vertritt die Interessen eines „natürlichen“ Gesellschafters. Floriert das Unternehmen, floriert die Stiftung und mit ihr die Unternehmerfamilie. 

 

 

Dennoch ist eine politische Umsetzung der „GmbH VE“ nicht unwahrscheinlich. Zwar gibt es keine Notwendigkeit für eine solche Rechtsform und man könnte meinen, dass gerade in den kommenden Jahren drängendere Themen zur (Nach-)Bearbeitung anstünden, als die Auseinandersetzung mit einem bereits gelösten Problem. Aber der politische Wille hierfür ist vorhanden und wird sich womöglich durchsetzen. 

Gleichzeitig ist die politische Absicht, die Rechtsform Stiftung durch eine Modernisierung zu stärken und hierdurch einem größeren Interessentenkreis zu öffnen, grundsätzlich positiv zu bewerten. Wir begrüßen diese Absicht und verfolgen aufmerksam die aktuelle Reformierung des Stiftungsrechts, die voraussichtlich im Juli beschlossen wird.  Ob hiernach eine weitere Reformierung überhaupt notwendig und sinnvoll ist, bleibt jedoch abzuwarten.

 

Vor allem aber dürfen wir sagen: Wer sich schon jetzt und ohne auf diese politische Debatte und ihre Ergebnisse warten zu wollen für eine Nachfolgelösung „in Verantwortungseigentum“ entscheiden möchte, der kann dies selbstverständlich tun.

 

Gerne beraten wir Sie schon jetzt zur Gründung einer Stiftung – in voller Verantwortung für Ihr Unternehmen, Ihre Familie und die Mitarbeiter. Wir freuen uns darauf, gemeinsam mit Ihnen eine perfekt passende Satzung zu entwerfen, mit den Freiheiten und/oder Einschränkungen, die Sie für richtig halten, mit allen unternehmerischen Möglichkeiten, die Sie brauchen – und mit viel geringerem bürokratischen Aufwand, als Sie jetzt vielleicht noch denken.