Testament zur Stiftung mit Vorlage

Das vorsorgliche Testament zur Stiftungsgründung mit Muster

Für Sie sind Familienfrieden, gesicherte Unternehmensfortführung und Vermögensschutz unabdingbare Ziele. Vor diesem Hintergrund haben Sie sich entschieden, eine Stiftung zu gründen, die Ihnen und Ihrer Familie genau dies bieten kann. Aber das Leben ist nicht voraussehbar.  

 

Immer wieder hört und liest man von schlimmen Unfallereignissen, die Menschen aus ihrem Leben herausreißen, ohne dass sie rechtzeitig für eine Absicherung und damit einhergehende Regelungen Sorge tragen konnten. Was folgt ist, dass die von Ihnen gesteckten Ziele nicht mehr erreicht werden können. „Ungeregeltes“ Erbe führt zu Unfrieden in der Familie, Unternehmensanteile gehen auf Ehepartner und minder- und oder volljährige Kinder über, das Vermögen wird zerschlagen. 


Die Notfallregelung 

 

Treffen Sie eine Notfallregelung für den Fall, dass Sie vor Gründung der geplanten Stiftungen versterben sollten. Dies muss keine Regelung „für immer“ sein. Es soll die Zeit bis zur Gründung/Anerkennung der Stiftung überbrückt werden. Hiernach kann jederzeit wieder eine Abänderung oder Neugestaltung, angepasst an die neuen Gegebenheiten, von Ihnen vorgenommen werden. 

 

Das Gesetz sieht in den §§ 80 ff. BGB vor, dass eine Stiftung von einem Stifter sowohl zu dessen Lebzeiten als eben auch durch entsprechende Anordnungen in Testament oder Erbvertrag (Stiftung von Todes wegen) gegründet werden kann. 


Ihr Stiftungsziel können Sie durch Ihren letzten Willen erreichen

Wenn Sie dieses Ziel erreichen möchte, dann müssen Sie in Ihrem letzten Willen wichtige Fragen zu der Stiftung klären. Hierzu gehören der Name der Stiftung, deren Sitz sowie Angaben zum Zweck, zum Vermögen und zur Bildung des Vorstands der Stiftung, § 81 BGB. Auch eine Satzung der Stiftung soll in das Testament aufgenommen werden.  

 

Das Stiftungsgeschäft ist also in seinen wesentlichen Punkten in das Testament aufzunehmen. Nicht zwingend die Satzung, da diese „nur“ vorhanden sein soll. Genügt das Stiftungsgeschäft durch das Fehlen der zu gebenden Satzung nicht den Erfordernissen des  § 81 Abs. 1 Satz 3 BGB, wird der Stiftung durch die zuständige Stiftungs-Behörde vor der Anerkennung eine Satzung gegeben oder eine unvollständige Satzung ergänzt; dabei soll der Wille des Stifters berücksichtigt werden. OLG München (Beschluss vom 04.07.2017, Az.: 31 Wx 211/15 über die Erteilung eines Erbscheins).  


Je mehr von Ihnen dokumentiert ist, desto besser. 

 

So hat das VG Ansbach - Urteil vom 16.03.2021 – AN 10 K 19.00766 zum Beispiel eine solche Stiftungsgründung auf den Todesfall abgelehnt, weil der Zweck nicht ausreichend bezeichnet war und sich auch nicht durch eine ergänzende Testamentsauslegung ermitteln ließ, welchen Zweck die Stiftung haben sollte. Trotz des umfassenden Vortrages der Klägerin in dem vorgenannten gerichtlichen Verfahren konnte das Gericht keinerlei persönliche Anmerkungen des Erblassers erkennen, „die auf den Zeitpunkt der Testamentserrichtung zurückwirken und Rückschlüsse auf seinen vorgestellten Stiftungszweck zulassen.“ 


Maßgeblicher Zeitpunkt für die Auslegung des Testaments

Testament aufgenommen werden, wohl aber das vollständige Stiftungsgeschäft. Ein fehlender Stiftungszweck kann nicht geheilt werden. Zu beachten ist aber, dass es auf den Zeitpunkt der Testamentserrichtung ankommt. So wie das Stiftungsgeschäft zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung gestaltet war, so gilt es dann für den Todesfall; gleiches gilt auch für die Satzung. 

 

Unbedingt zu empfehlen ist bei der Errichtung einer Stiftung von Todes wegen die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers. Denn nach dem Todesfall wird eine Person benötigt, die Ihren Stifterwillen fachkundig umsetzt und die Anerkennung der Stiftung betreibt. 


Die Erbeinsetzung 

 

Wenn hinreichend in dem Testament und durch außenstehende Umstände wie Satzungsentwurf, Konzepte oder vielleicht auch beabsichtigte Mitstifter eine hinreichende Konkretisierung nachgewiesen werden kann, steht der Stiftungsgründung auch nach Ihrem Tod nichts entgegen.  

 

Mit dem Testament können Sie nun auch bestimmen, welches Vermögen denn auf die Stiftung übergehen soll; hierin kann auch Ihr Unternehmen enthalten sein. Dies können Sie über die Erbeinsetzung regeln. Beispielsweise könnten Sie verfügen, dass die zu gründende Stiftung Ihre Alleinerbin wird. Gleichzeitig belasten Sie die Stiftung mit einem Vermächtnis zugunsten Ihrer Familie, also zum Beispiel mit der Übertragung bestimmter Immobilien oder sonstiger Vermögenswerte auf diese. Selbstverständlich ist auch jedwede andere Verteilungsmöglichkeit gegeben. 

 

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