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Testament, gemeinschaftliches Testament und Erbvertrag

Testament: Vom ersten Gedanken bis zur Umsetzung des letzten Willens

Die sachgerechte Beratung und Ausgestaltung eines letzten Willens entweder als Testament oder als Erbvertrag verlangt zunächst einmal die Erforschung der Ziele des Erblassers und seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Ist hier Klarheit entstanden, kann ein Konzept zur Umsetzung entwickelt werden, um das zu erreichen, was nach seinem Tod mit seinem Nachlass zu wessen Gunsten geschehen soll.

Es besteht Testierfreiheit

Grundsätzlich kann der Erblasser in seinem Testament oder Erbvertrag alles bestimmen. So ist aber zu beachten, dass die Testierfreiheit gleichwohl nicht jede Gestaltungsmöglichkeit zulässt. So sind bestimmte gesetzliche Vorgaben zu beachten, wie zum Beispiel der Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge (§ 1922 Abs. 1 BGB); einsetzbare Instrumentarien sind hier die Erbeinsetzung, das Vermächtnis, die Auflage oder auch die Testamentsvollstreckung. Das Testament oder der Erbvertrag dürfen auch nicht gegen die guten Sitten verstoßen. Und nicht zuletzt bedarf es der Prüfung, ob der Erblasser nicht schon durch ein anderweitiges Testament oder einen früheren Erbvertrag gebunden ist.

 

Es muss Testierfähigkeit gegeben sein

Wer nämlich wegen einer krankhaften Störung seiner Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, kann ein Testament nicht errichten.

Unter den besonderen gesetzlichen Voraussetzungen können aber auch schon schreib- und lesefähige Minderjährige ab Vollendung des 16. Lebensjahres testierfähig sein. Ähnliches gilt untern anderem auch für Sprach-, Lese- und/oder Schriftunkundige, Seh- und/oder Hörbehinderte, wobei hier im Regelfall ein Notar hinzuzuziehen ist.

Es muss bei jeder letztwilligen Verfügung aber immer ein Ausschluss jedweder Fremdbestimmung festgestellt werden können.

 

Die typischen Regelungsziele eines Testaments

Die Ziele sind vielfältig. So verfolgen junge Eheleute ohne Kinder andere Ziele als ältere Eheleute mit mehreren oder gar geistig behinderten Kindern. Wo sich das kinderlose junge Ehepaar die gegenseitige Erbeinsetzung und mögliche zukünftige Kinder -und bei verbleibender Kinderlosigkeit vielleicht Verwandte- als uneingeschränkte Schlusserben wünscht, kommt es im anderen Falle auf die Schaffung einer kontrollierten Versorgungssituation unter Einsetzung eines Testamentsvollstreckers an.

 

Ein Testament schreiben: Die Gestaltungsmöglichkeiten 

Ebenso wie die Ziele sind auch die Gestaltungsmöglichkeiten beim Schreiben eines Testaments breit gefächert. Der Erblasser kann eine Person zu seinem Alleinerben einsetzen, mehrere Personen als Miterben zu gleichen oder ungleichen Teilen, einen Verwandten, den Ehegatten oder den Lebenspartner gar von der gesetzlichen Erbfolge ausschließen, also enterben. Für den Fall, dass ein Erbe vor oder nach dem Eintritt des Erbfalls verstirbt, kann er einen Ersatzerben einsetzen oder bestimmen, dass die verbliebenen Erben dann mehr erhalten sollen (Anwachsung); so kann er auch Vorerben und dessen Nacherben benennen und ähnliches. Er kann seine Erben des Weiteren mit der Erfüllung von Vermächtnissen an Dritte belasten und die Erbschaft sogar mit einer Auflage oder Bedingung versehen.

 

Weitere Gestaltungsmöglichkeiten beim Schreiben eines Testamens bieten sich darin, dass auch Erklärungen, die nicht in der Person des Erblassers liegen, von Dritten abgebeben werden können, wie zum Beispiel eine Erbverzichts- oder Pflichtteilsverzichtserklärung oder die Ausschlagung des Erbes selbst.



Testament ohne Notar: Das eigenhändige (Einzel-) Testament und das Berliner Testament

Das Einzeltestament kann in „ordentlicher“ Form eines eigenhändigen Testaments ohne Notar oder zur Niederschrift eines Notars geschrieben werden. Es muss den strengen gesetzlichen Formerfordernissen entsprechen. Genügt das Testament diesen nicht, ist es formungültig und damit grundsätzlich unbeachtlich. Die Hürde wird deswegen so hoch angesetzt, weil damit drei Zwecke erreicht werden sollen:

  • Warnfunktion (Sei dir sicher, was du tust!),
  • Rechtsklarheitsfunktion (Genauso so soll es gelten und umgesetzt werden!) und
  • Beweisfunktion (Es gibt keinen Zweifel an meinem Willen!).

 

Deswegen kann der Erblasser ein Testament auch nur persönlich und eigenhändig (handschriftlich) in individuellen Schriftzügen objektiv lesbar in zusammenhängender Form schreiben. Schreibmaschine, E-Mail, Telefax, Telegramm, Fotokopie, Diktat auf Tonband und ähnliches scheiden hier also aus. Das Testament kann auf jedem beliebigen Material geschrieben und in jeder lebenden oder toten Sprache geschrieben werden, die der Erblasser hinreichend beherrscht und lesen kann.

 

Das Testament soll auch mit Ort und Datum versehen werden. Das Fehlen dieser Angaben beeinflusst die Formgültigkeit des Testaments zwar nicht, so lässt sich jedoch der Zeitpunkt der Errichtung nicht konkret bestimmen. Konsequenz könnte sein, dass ein „älteres Testament“ auftaucht, welches dann an Gültigkeit gewinnen kann, auch wenn dieses nicht mehr gewollt war. Oder eventuelle benachteiligte Erben behaupten die Erstellung des Testaments durch den Erblasser zu einem Zeitpunkt, zu welchem dieser bereits unter Demenz litt, so dass die Testierfähigkeit in Frage gestellt wird.

 

Zuletzt ist das Testament auch eigenhändig zu unterzeichnen. Die Unterschrift soll lückenlos unter den Text gesetzt werden, diesen also abschließen, damit jedweder Zweifel ausgeschlossen werden kann, es wäre noch etwas nachträglich zwischen Text und Unterschrift eingefügt worden. Die Unterschrift auf dem letzten Blatt eines Testamentes ist ausreichend, wenn sich aus dem Gesamtzusammenhang ergibt, dass es sich um ein zusammenhängendes Dokument handelt. Vorsicht ist mit nachträglichen Änderungen, Streichungen oder Ergänzungen geboten, wenn man ein Testament ohne Notar schreibt.

Ein Einzeltestament können Sie selbstverständlich auch notariell erstellen lassen.

 

Die typischen Verfügungen in einem (Einzel-) Testament

Das Einzeltestament dient dem Erblasser, der die gesetzliche Erbfolge für unzureichend hält, diese nicht wünscht oder neben der gesetzlichen Erbfolge noch Sonderanordnungen treffen möchte konkrete Regelungen über seinen Nachlass zu treffen. Das ist oftmals der Fall, wenn der Erblasser Planungssicherheit wünscht oder vermeiden möchte, dass der Nachlass „in verschwenderische Hände“ gerät. So werden bestimmte Personen als Erben eingesetzt oder andere von der Erbfolge ausgeschlossen, Vermächtnisse ausgesetzt, Auflagen oder Bedingungen ausgesprochen. Um eine tatsächliche Umsetzung zu erwirken, kann auch die Testamentsvollstreckung angeordnet werden.

 

Die Verwahrung des eigenhändigen (Einzel-) Testaments

Ein solches Testament kann der Erblasser bei sich zu Hause aufbewahren. So besteht dann aber die Gefahr, dass dieses im Falle seines Todes gar nicht oder durch „die falsche Person“ gefunden wird, die dieses dann vernichtet, um so doch noch in den Erbgenuss zu gelangen. Dies ist selbstverständlich strafbar, aber schon oft vorgekommen.

Deshalb besteht die Möglichkeit, dass Testament in amtliche Verwahrung beim örtlichen Nachlassgericht zu geben. Rufen Sie beim Amtsgericht an und fragen Sie, ob Sie einen Termin benötigen. Nehmen Sie zum Termin nicht nur Ihr Testament, sondern auch Ihren Personalausweis und Ihre Geburtsurkunde mit. Die Kosten sind unabhängig vom Vermögen des Testierenden. Die Aufbewahrung kostet einmalig bei Gericht 75, -- Euro. Es erfolgt vom Gericht aus sodann eine elektronische Mitteilung an das Zentrale Testamentsregister bei der Bundesnotarkammer (18, -- EUR). Das Testament wird nicht übermittelt. Im Falle Ihres Todes erfolgt eine Anfrage bei der Bundesnotarkammer über eine Hinterlegung. Hiernach wird das Testament vom örtlichen Nachlassgericht eröffnet. (Zur Testamentseröffnung siehe unten).

 

Die Abänderbarkeit des eigenhändigen (Einzel-) Testaments

Will der Erblasser ein neues eigenes Testament aufsetzen, so kann er das bereits in amtliche Verwahrung gegebene Testament jederzeit wieder zurückholen. Liegt dies nicht in amtlicher Verwahrung, so kann er das alte Testament auch schlicht vernichten. Vergisst der Erblasser nach der Erstellung das alte Testament zu vernichten, so erfolgt eine Gültigkeitsbewertung anhand des auf dem Testament befindlichen Datums; es gilt grundsätzlich, dass stets das Testaments neueren Datums dem letzten Willen des Erblassers entspricht.

 

Das eigenhändige gemeinschaftliche Testament

Ein eigenhändiges handschriftliches gemeinschaftliches Testament können nur Personen errichten, die zum Zeitpunkt der Errichtung dieses Testaments miteinander verheiratet und jeweils volljährig sind; dies gilt auch für eingetragene Lebenspartnerschaften. Es handelt sich bei einem solchen Testament nicht um einen Vertrag. Es handelt sich vielmehr um zwei Verfügungen von Todes wegen. Man verfügt zwar gemeinsam, aber jeder einseitig.

 

Die bekannteste Form des gemeinschaftlichen Testaments ist die des Berliner-Testaments. Hier setzen sich die Ehegatten gegenseitig als Alleinerben ein, um die Versorgung des Längstlebenden von Ihnen sicherzustellen. Gleichzeitig wird angeordnet, dass nach dem Tod des Längstlebenden der beiderseitige Nachlass einer oder mehreren anderen Personen zufallen soll, meist den Kindern.

 

Die Unterschiede zu zwei eigenhändigen handschriftlichen Einzeltestamenten bestehen im Wesentlichen darin,

  • dass das Gesetz hierfür Formerleichterungen vorsieht. Diese besteht zum Beispiel darin, dass einer der Testierenden das Testament schreibt und unterzeichnet, der andere dies dann mit einem Zusatz, dass dies auch sein Wille ist, sowie Ort und Datum ebenfalls tut.
  • dass die letztwilligen Verfügungen beider Ehegatten oder eingetragener Lebenspartner so miteinander verbunden werden können, dass sie in ihrem Bestand voneinander anhängig sind.

Im Übrigen gelten die obigen Ausführungen zum eigenhändigen Einzeltestament. Ein gemeinschaftliches Testament können Sie selbstverständlich ebenfalls notariell erstellen lassen.

 

Die typischen Verfügungen in einem eigenhändigen gemeinschaftlichen Testament

Ebenso wie in einem (Einzel-) Testament können die Testierer eines gemeinschaftlichen Testaments alle in einem Testament zulässigen letztwilligen Verfügungen treffen. Sie können also zum Beispiel eine Person auf den Tod des ersten Ehegatten / Lebenspartners als Erben einsetzen (Erbeinsetzung), eine Person auf den Tod des letztversterbenden Ehegatten / Lebenspartners als Erben einsetzen (Schlusserbeneinsetzung), für den Fall, dass Pflichtteilsberechtigte beim ersten Erbfall den Pflichtteil gelten machen, enterben (Pflichtteilsstrafklausel), einzelne Gegenstände einer Person zuwenden (Vermächtnis) oder Testamentsvollstreckung anordnen und einen Testamentsvollstrecker bestimmen.

 

Die Verwahrung des gemeinschaftlichen eigenhändigen Testaments

Hier gelten die obigen Ausführungen zur Verwahrung des eigenhändigen (Einzel-) Testaments gleichermaßen. Wirkliche Sicherheit erlangt der Erblasser nur durch eine amtliche Verwahrung.

 

Die Abänderbarkeit des eigenhändigen gemeinschaftlichen Testaments zu Lebzeiten beider Testierer (Ehegatten oder Lebenspartner)

 

a.)         nicht wechselbezügliche Verfügungen

Zu Lebzeiten beider Ehegatten können diese im Rahmen eines gemeinschaftlichen Handelns und getragen von einem gemeinsamen Willen einvernehmlich das gemeinschaftliche Testament jederzeit widerrufen oder ändern. Das kann durch die Errichtung eines neuen gemeinsamen handschriftlichen Testaments geschehen, durch ein Widerrufstestament oder schlichtweg durch eine gemeinsame Vernichtung. Ist das Testament in amtliche Verwahrung gegeben worden, so kann es allerdings auch nur gemeinsam von dort zurückgeholt werden.

 

Auch ein Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner allein kann ohne die Zustimmung des anderen zu Lebzeiten beider Ehegatten / Lebenspartner das Testament widerrufen. Ein solcher einseitiger Widerruf wird aber erst wirksam, wenn er dem anderen Ehegatten / Lebenspartner in notariell beurkundeter Form zugeht.

 

Das ist der oben angesprochenen Besonderheit geschuldet, dass es sich bei einem eigenhändigen gemeinschaftlichen Testament nicht um einen Vertrag handelt, sondern um zwei Verfügungen von Todes wegen. Entgegen der verbreiteten Meinung kann also jeder der Testierer (solange der Mitunterzeichner noch lebt) seine jeweilige letztwilligen Verfügung in dem gemeinschaftlichen Testament - im Grundsatz - frei und einseitig widerrufen.

 

b.)         wechselbezügliche Verfügungen

 

Besonderheiten gelten aber im Hinblick auf wechselbezügliche Verfügungen, also solche, die in ihrem Bestand voneinander abhängig sind. Deshalb besteht hier eine sogenannte Bindungswirkung. Dies kann einzelne aber auch alle Verfügungen in einem Testament umfassen. Werden zum Beispiel die gemeinsamen Kinder in einem gemeinschaftlichen Testament nur als Schlusserben bedacht, so ist die Verfügung zu Gunsten des überlebenden Ehegatten (unter Ausschluss der Kinder) regelmäßig auch wechselbezüglich zur Schlusserbeneinsetzung. Also beide wollten bindend, dass die Kinder Schlusserben werden, wenn das letzte Elternteil verstirbt. In einem solchen Fall ist eindeutig nicht davon auszugehen, dass dies nur ein einseitiger aufhebbarer Wille eines Elternteils war.

 

Eine "Wechselbezüglichkeit" ist also dann anzunehmen, wenn die Verfügung des einen nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen sein würde. Manchmal enthält ein gemeinschaftliches Testament aber keine klare und eindeutige Anordnung der Wechselbezüglichkeit. Dann muss nach den allgemeinen Grundsätzen der Testamentsauslegung für jede Verfügung gesondert ermittelt werden, ob sie wechselbezüglich sein soll oder nicht. Deswegen ist es ratsam, sich hier entsprechenden fachlichen Rat einzuholen.

 

Wenn zum Beispiel der Schlusserbe mit keinem der testierenden Ehegatten oder Lebenspartner verwandt oder verschwägert ist, entspricht es der Lebenserfahrung, dass ein Ehegatte / Lebenspartner seinen Partner regelmäßig das Recht belassen will, als Überlebender jederzeit die Schlusserbeneinsetzung abzuändern. Das gilt insbesondere auch in Bezug auf caritative oder gemeinnützige als Schlusserbe eingesetzte Organisationen.

 

Hervorzuheben ist, dass „wechselbezüglich“ allerdings nur Erbeinsetzungen, Vermächtnisse, Auflagen und eine Rechtswahl nach Art. 22 EuErbVO sein können. Die Nichtigkeit oder der Widerruf einer Verfügung, die wechselbezüglich zu einer anderen ist, hat deren Unwirksamkeit zur Folge.

 

Die Abänderbarkeit eines gemeinschaftlichen eigenhändigen Testaments nach dem Tod eines Mittestieres  

 

a.)         nicht wechselbezügliche Verfügungen

 

Nicht wechselbezügliche Verfügungen können nach dem Tod des vorverstorbenen Ehegatten oder Lebenspartners jederzeit mit einem neuen Testament abgeändert werden.

 

b.)         wechselbezügliche Verfügungen

 

Mit dem Tod eines Ehegatten erlischt das Recht das gemeinschaftliche Testament im Hinblick auf wechselseitige Verfügungen in dem gemeinschaftlichen Testament zu widerrufen, das heißt der Überlebende ist in seiner Testierfreiheit eingeschränkt und kann nicht mehr von den wechselseitigen Verfügungen im dem gemeinschaftlichen Testament abweichen und neu von Todes wegen verfügen (z.B. durch Testament oder Erbvertrag). Sollte der längstlebende Ehegatten oder Lebenspartner mithin ein neues Testament machen, so ist dies unwirksam, soweit es den wechselbezüglichen Verfügungen widerspricht.

 

Hierzu ein wichtiger Hinweis: Wenn der überlebende Ehegatte die Erbschaft nach dem Erstversterbenden ausschlägt (und den Pflichtteil plus Zugewinnausgleich verlangt), kann er über sein Vermögen neu testieren! Bei einem Erbvertrag ist dies hingegen nicht immer möglich. Auf den Erbvertrag gehen wir im Folgenden noch näher ein.

 

Exkurs: Das gemeinschaftliche eigenhändiges Testament und Schenkungen an Dritte

 

Manchmal tritt der Fall ein, dass der Erblasser versucht, zu Lebzeiten durch Schenkungen an Dritte den eingesetzten (Schluss-) Erben (zum Beispiel seinen Kindern) das Vermögen zu entziehen. Hier spielt es eine Rolle, ob es sich dabei um eine beeinträchtigende Schenkung handelt oder nicht.

 

Eine den Erben beeinträchtigende Schenkung liegt dann vor, wenn die Schenkung durch den Erblasser mit Benachteiligungsabsicht erfolgte. Diese Benachteiligungsabsicht ist zu bejahen, wenn der Verschenkende kein lebzeitiges Eigeninteresse an der Schenkung hatte. Ein solches lebzeitiges Eigeninteresse ist für den verschenkenden Erblasser aber dann gegeben, wenn er die Schenkung zum Beispiel als Dank für erbrachte Pflege- oder Haushaltsleistungen vornimmt. Und bei der Beantwortung der Frage, ob der Wert des Geschenks und die erbrachte Leistung in einem angemessenen Verhältnis zueinanderstehen, besteht ein Bewertungsspielraum. So darf man bei der Anerkennung einer Pflegeleistung - insbesondere durch einen Angehörigen oder eine nahestehende Person - durchaus sehr großzügig sein. Wenn allerdings ein angemessenes Verhältnis nicht gegeben ist, so liegt in dem überangemessenen (Schenkungs-) Teil eine beeinträchtigende Schenkung. Soweit die Schenkung vom lebzeitigen Eigeninteresse gedeckt ist, bleibt sie bestehen.

 

Stellt der Erbe nach dem Todesfall des Erblassers eine beeinträchtigende Schenkung fest, so kann er innerhalb einer Verjährungsfrist von drei Jahren ab dem Todestag des Erblassers, bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen, von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks an sich verlangen.

 

Was geschieht mit dem gemeinschaftlichen Testament, wenn die Ehe oder eingetragene Partnerschaft scheitert?

 

Leider hat nicht jede Ehe oder eingetragene Partnerschaft Bestand; es erfolgt die Trennung, eine Aufhebung der Ehe oder Partnerschaft oder eine Scheidung.

Die Trennung selbst hat noch keinen Einfluss auf den Inhalt des gemeinsamen eigenhändigen Testaments. Stirbt also der Erblasser während der Zeit der Trennung und das Testament ist weder widerrufen noch vernichtet, so gilt dieses uneingeschränkt. Wenn aber zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers bereits die Scheidung eingereicht war und die Voraussetzungen für eine Scheidung lagen vor, ohne dass bereits eine Scheidung durch das Familiengericht ausgesprochen wurde (was dann der Fall ist, wenn der andere Ehegatte ebenfalls die Scheidung beantragt oder er dem Scheidungsantrag des anderen schriftlich zugestimmt hat), gelten die Verfügungen nicht mehr. Gleiches gilt dann selbstverständlich auch für die Fälle, in denen die Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Partnerschaft bereits vor dem Tod des Erblassers rechtskräftig wurde.

 

Die Unwirksamkeit der Verfügung hat zur Folge, dass auch wechselbezügliche Verfügungen des anderen Ehegatten unwirksam sind (vgl. § 2277 BGB). Die Verfügung ist aber dann nicht unwirksam, wenn anzunehmen ist, dass der Erblasser sie auch für einen solchen Fall getroffen haben würde (§ 2277 BGB).

 

Der Erbvertrag

Das (Einzel-) Testament kann handschriftlich eigenständig erstellt werden. Das gemeinschaftliche Testament ebenso, wobei die beiden Testierenden Ehepartner oder Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft sein müssen. Der Erbvertrag bietet nun auch die Möglichkeit, dass zwei oder mehrere Personen gemeinschaftliche Regelungen zu ihren Nachlässen treffen, die nicht miteinander verheiratet sind oder nicht in einer eingetragenen Partnerschaft leben.

 

Ein Erbvertrag kann aber nur vor einem Notar bei gleichzeitiger Anwesenheit aller Beteiligten geschlossen werden. Auch hier besteht Testierfreiheit und zudem noch Vertragsfreiheit. Der Erblasser formt in dem Erbvertrag seinen letzten Willen aus und benennt Personen oder Organisationen bezüglich der Erbeinsetzung; er setzt möglicherweise Vermächtnisse aus, spricht Auflagen aus und bestimmt die Wahl des anzuwendenden Erbrechts.

 

Das Testament verteilt den Nachlass lediglich unter den Erben. Dagegen ist die Wirkung eines Erbvertrages deutlich umfangreicher. Denn im Besonderen handelt es sich bei ihm um einen gegenseitig verpflichtenden Vertrag. Das bedeutet, dass sich der Erblasser zur Überlassung (eines Teils) seines Erbes verpflichtet, aber im Gegenzug auch etwas erhält – zum Beispiel eine Pflegeleistung zu Lebzeiten durch den Bedachten oder ähnliches.

 

Da es sich um einen Vertrag handelt, kann zum Beispiel die Erbschaft an bestimmte Bedingungen geknüpft werden. Erfüllt der Vertragspartner diese Bedingungen nicht, erbt er auch nicht, weil er vertragsbrüchig geworden ist. Gibt es dann keine weiteren Regelungen, tritt wieder die gesetzliche Erbfolge ein.

 

Der Erbvertrag lässt es zu, dass der Erblasser diesen mit jedem Dritten abschließen kann. Daher kann ein solcher Vertragsschluss auch im Zuge einer Unternehmensnachfolge sinnvoll sein. Damit sich der spätere Erblasser sicher ist, die richtige Wahl bezüglich seiner Nachfolge getroffen zu haben, kann er vertragliche Auflagen an das Erbe koppeln. Werden diese erfüllt, geht der Betrieb nach und nach an den Nachfolger über, bis er nach dem Ableben des Erblassers die gesamte Unternehmensnachfolge antritt.

 

Die Vorteile und Nachteile des Erbvertrages

Die Stellung als Erbe und damit der Erhalt des Nachlasses im Todesfall kann an ganz bestimmte Voraussetzungen geknüpft werden, wie zum Beispiel die Pflege bis zum Tod. Ebenso kann hier die Unternehmensnachfolge im Wesentlichen abgesichert werden. Änderungen des Vertrages zum Nachteil des Vertragspartners sind nicht möglich, so dass eine wesentlich höhere Verbindlichkeit als bei einem (auch gemeinschaftlichem) Testament besteht. Änderungen sind nur möglich, wenn der Vertragspartner diesen zustimmt, was auch wieder notariell zu geschehen hat.

 

Eine solche durch den Erbvertrag ausgelöste Bindungswirkung kann sowohl als Vorteil als auch als Nachteil gesehen werden. Denn die Aufhebung oder Änderung des Vertrages gestaltet sich im Vergleich zum Testament deutlich schwieriger; ein Testament kann jederzeit spontan und einseitig verändert werden

 

So könnte man einen Aufhebungsvertrag zum Erbvertrag schließen, der von beiden Parteien unterzeichnet und vom Notar beurkundet wird. Da es sich aber ebenfalls um einen Vertrag handelt, müssen beide Vertragspartner (Erblasser und Erbe) dies auch übereinstimmend wollen. Eine weitere Möglichkeit besteht darin, „Vertragsbruch“ zu begehen, um sich einseitig vom Vertrag zu lösen. Zudem wird der Erbvertrag in der Regel in besondere amtliche Verwahrung gegeben (§ 34 Abs. 2 Beurkundungsgesetz) oder mindestens beim Notar hinterlegt (§ 34 Abs. 3 BeurkG), weshalb dieser stets in Veränderungen involviert ist.

 

In der Praxis werden daher oftmals zwischen den Vertragsparteien des Erbvertrages Rücktrittsrechte vereinbart, die dann bei Vorliegen der Voraussetzungen die Auflösung des Vertrages möglich machen. Beide Vertragsparteien sollten bei der Ausgestaltung des Erbvertrages also darauf achten, sich schriftlich einen Änderungsvorbehalt bzw. ein Rücktrittsrecht vorzubehalten.

 

Und in einer Analogie zum Pflichtteilsrecht, welches vorsieht, dass ein Pflichtteil nur dann entzogen werden darf, wenn der Pflichtteilsberechtigte sich groben Verfehlungen gegenüber dem Erblasser schuldig gemacht hat. Von einem Erbvertrag darf der Erblasser also dann zurücktreten, wenn der Vertragspartner zum Beispiel einen Mordversuch gegenüber dem Erblasser oder dessen Angehörigen begeht oder ähnliches.

 

 

Ein Erbvertrag kann aber auch durch ein Testament unwirksam gemacht werden. Das geht aber nur, wenn alle Vertragsparteien zustimmen und dies vom Notar beglaubigt wird. Das Ehegattentestament (eigenhändiges gemeinschaftliches Testament oder Berliner-Testament) bildet hierbei die Ausnahme. Hier bestimmt das Gesetz, dass durch das Aufsetzen eines solchen Testaments der Erbvertrag automatisch ungültig wird.


Rechte und Pflichten rund um das Testament 

 

Der Eintritt des Erbfalls, die Ablieferungspflicht des Testaments und Strafbarkeiten

Nun tritt der Erbfall ein und der Erblasser ist mit dem Wissen verstorben, alles in seinem Sinne testamentarisch geregelt zu haben. Nun hat er sein Testament nicht in amtliche Verwahrung gegeben, sondern sorgfältig in seiner Schreibtischschublade verwahrt. Dort findet es, wie es der Zufall will, eben der Sohn, der mit diesem Testament enterbt wird. Deswegen lässt der Sohn das Testament verschwinden und es tritt zu seinen Gunsten gesetzliche Erbfolge ein.

 

Was der Sohn allerdings nicht bedacht hat: Das Gesetz sieht vor, dass jeder, der ein Testament in Besitz hat, das nicht in besondere amtliche Verwahrung gebracht ist, verpflichtet ist, es unverzüglich, nachdem er von dem Tode des Erblassers Kenntnis erlangt hat, beim Nachlassgericht abzuliefern. Er hat sich eines strafrechtlichen Vergehens schuldig macht, was mit empfindlichen Strafen einhergehen kann. Das Strafgesetzbuch (StGB) bestimmt, dass derjenige, der eine Urkunde, welche ihm nicht gehört, in der Absicht, einem anderen einen Nachteil zuzufügen, vernichtet, beschädigt oder unterdrückt, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird. Dieser Tatbestand ist hier erfüllt. Wenn der Sohn das Testament abgeändert hätte, hätte er sich einer Urkundenfälschung strafbar gemacht.

 

Für alle, die nach einem Todesfall ein Testament in ihrem Besitz haben oder in Besitz gelangen gilt: Abzuliefern sind nach gesetzlichen Bestimmungen alle offenen sowie verschlossenen Schriftstücke mit erbrechtlichem Bezug, die nach ihrem Inhalt eine letztwillige Verfügung darstellen, auch wenn sie nicht als letztwillige Verfügung bezeichnet sind. Selbst Kritzeleien des Erblassers auf einer Postkarte mit Gedanken zum eigenen Tod und dessen Abwicklung sind als mögliche letztwillige Verfügung abzuliefern.

 

Liefert der Besitzer schuldhaft ein Testament nicht ab, macht er sich aber nicht nur strafbar, sondern er wird dadurch sogar schadensersatzpflichtig. Dabei ist nach dem Erbfall keine Sorglosigkeit an den Tag zu legen; man ist schon angehalten zu schauen, ob es nicht vielleicht ein Testament gibt. So wurde durch die Gerichte entschieden, dass zum Beispiel der längstlebende Ehegatte, der von keinem Testament des verstorbenen Partners ausging, in zumutbarer Weise angehalten gewesen sei, seine persönlichen Unterlagen zu sichten. Bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt, hätte sie das Testament auffinden müssen. Sie hatte aber sowohl das gebotene als auch zumutbare Suchen unterlassen und damit als unmittelbare Besitzerin des Testaments die im Verkehr erforderliche Sorgfalt verletzt und damit zumindest fahrlässig gegen seine unverzügliche Ablieferungspflicht verstoßen. Ist durch die Nichtablieferung nun bei den testamentarischen Erben ein Schaden entstanden, so ist dieser zu ersetzen.

 

Die Testamentseröffnung

Befindet sich das Testament in amtlicher Verwahrung oder es wird ordnungsgemäß abgeliefert, dann wird es eröffnet. Dabei handelt es sich um einen internen amtlichen Vorgang am Nachlassgericht. Das Nachlassgericht sichtet dazu das Testament, nimmt die letztwilligen Verfügungen des Erblassers zur Kenntnis und dokumentiert diese. In den allermeisten Fällen wird das Testament ohne die Anwesenheit der Erben oder anderer Beteiligten eröffnet. Die Inhalte werden dann an die Erben bekanntgegeben, was in der Regel durch Übersendungen von Fotokopien der Testamente erfolgt. Gibt es mehrere Testamente, so werden alle versandt; dies unabhängig davon, ob diese alt oder neu sind. Mit der Bekanntgabe beginnen für die Erben die gesetzlichen Fristen zu laufen, beispielsweise für die Erbausschlagung.

 

Die Erbausschlagung

Ein Erbe, welches man durch gesetzliche Erbfolge oder letztwillige Verfügung, also (Einzel-) Testament, gemeinschaftliches Testament oder Erbvertrag erhält, muss man nicht annehmen. Man kann die Erbschaft auch ausschlagen. Dies geschieht, indem der Erbe persönlich gegenüber dem Nachlassgericht, also dem Gericht am Wohnort des Erblassers, erklärt, sein Erbe ausschlagen zu wollen. Ein einfacher Brief genügt für eine Erbausschlagung nicht.

 

Wird die Erbschaft vom Erben wirksam ausgeschlagen, weil zum Beispiel der Nachlass überschuldet ist, denn auch Schulden werden vererbt, geht das Erbe an den nächsten Erbschaftsanwärter. Dies können gegebenenfalls die eigenen Kinder des ausschlagenden Erben sein. Sind die Kinder minderjährig, müssen die gesetzlichen Vertreter des Kindes die Erbschaft für Ihre Kinder ausschlagen. Schlagen alle Erben aus, erbt zum Schluss der Staat.

 

Testament: Der Pflichtteil

Hat der Erbe die Erbschaft ausgeschlagen und er wäre über die gesetzliche Erbfolge berufen, so kann er seinen Pflichtteil geltend machen. Der Pflichtteil ist ein reiner Geldanspruch der sich am Gesamtwert des Nachlasses (Aktiva minus Passiva) orientiert und der Höhe nach in der Hälfte des gesetzlichen Erbanspruches besteht.

 

Die Erbannahme und der Erbschein

Wenn der Erbe die Erbschaft annimmt, so ist er gesetzlich nicht verpflichtet beim Nachlassgericht einen Erbschein zu beantragen. Der Erbe verbleibt auch ohne Erbschein in seiner rechtlichen Stellung als Erbe. Aber ein Erbschein wird dann benötigt, wenn der Erbe seinen Status als Erbe und die Höhe seines Erbteils nicht anderweitig nachweisen kann. Dann hat er Schwierigkeiten, über das Erbe zu verfügen. Beantragt und erhält der Erbe daher einen Erbschein, so weist dieser Erbschein den Erben in seiner Stellung als Erben und in der Höhe seines Erbteils aus; gleichzeitig wird die Rechtsgrundlage darin benannt. Somit ist er dann in der Lage, Verfügungen in Bezug auf den Nachlass vorzunehmen; er ist legitimiert.

 

Die Testamentsvollstreckung

Das Instrument der Testamentsvollstreckung dient dazu, dass der letzte Wille des Erblassers nach seinen Weisungen umgesetzt wird.

 

Eine gesetzlich vorgeschriebene Testamentsvollstreckung gibt es nicht; auch nicht eine Anordnung von Amts wegen, weil sich beispielsweise die Erben zerstritten haben und Uneinigkeit über die Verteilung des oder im Umgang mit dem Nachlass bestehen. Eine solche findet nur statt, wenn der Erblasser dies in seinem Testament oder Erbvertrag angeordnet hat. Der Erblasser entscheidet auch darüber, welche Aufgaben ein oder mehrere Testamentsvollstrecker wahrnehmen sollen.

 

Der Regelfall ist die sogenannte Abwicklungsvollstreckung. In einem solchen Fall hat der Erblasser lediglich angeordnet, dass der Testamentsvollstrecker, den er namentlich benennen kann, aber nicht muss, die Erbschaft abwickeln soll. Das bedeutet, dass er die getroffenen Verfügungen umsetzen soll.

 

Seine Tätigkeit besteht dann darin, den Nachlass zu erfassen, ihn in Besitz zu nehmen. Sodann hat er die gegen den Nachlass gerichteten Forderungen zu bedienen. Dies wären beispielsweise der Ausgleich noch offener Verbindlichkeiten des Erblassers, die Bedienung von Erbschaftssteuerforderungen des Finanzamtes und die Erfüllung von Vermächtnissen. Hiernach ist der Nachlass unter den Erben zu verteilen. Dann ist sein Amt auch beendet.

 

Allerdings kann der Erblasser auch eine Dauertestamentsvollstreckung anordnen. In diesem Fall hat der Erblasser die Anordnung erteilt, dass sein Nachlass über einen gewissen Zeitraum, der allerdings längstens 30 Jahre betragen darf, verwaltet werden soll. Nach Ablauf der angeordneten Verwaltungsfrist geht das Erbe auf die Erben über. Die Dauertestamentsvollstreckung ist aber eher als Sonderfall zu sehen, beispielsweise bei der Verwaltung des Vermögens zugunsten eines Minderjährigen bis zu seiner Volljährigkeit oder zugunsten eines geistig behinderten Erbens.

 

Die Erben selbst sind von einer Testamentsvollstreckung nicht sonderlich begeistert. Denn solange die Testamentsvollstreckung andauert, liegt das Recht, die einzelnen Nachlassgegenstände in Besitz zu nehmen beim Testamentsvollstrecker und nicht bei den Erben. Und auch nur er ist berechtigt, Verfügungen über die zum Nachlass gehörenden Gegenstände zu treffen.

 

 

Den Erben steht allerdings die Möglichkeit zu, ein mit einer Testamentsvollstreckung „belastetes“ Erbe auszuschlagen und sich -sofern gegeben- den Pflichtteil auszahlen zu lassen.


Exkurs: Das Nottestament 

 

Das Nottestament ist ein absoluter Ausnahmefall. Denn heutzutage ist es fast immer möglich, einen Notar hinzuzuziehen oder doch noch ein eigenes handschriftliches Testament zu verfassen. Die Voraussetzung für die wirksame Erstellung eines Nottestamentes ist es, dass sich der Erblasser allerdings in unmittelbarer Todesgefahr befindet, sodass es ihm nicht möglich ist, das Testament stattdessen von einem Notar errichten zu lassen.

 

Als Nottestamente kommen in Betracht:

  • das Testament vor dem Bürgermeister
  • das Dreizeugentestament und
  • das Seetestament.

Exkurs: Betreuungsverfügung, Testament und Vorsorgevollmacht

 

Die Vorsorgevollmacht legitimiert die Bevollmächtigten zu einem Handeln im Sinne des Vollmachtgebers, wenn dieser nicht mehr in der Lage ist, seine Angelegenheiten selbst zu regeln. Die Handlungsunfähigkeit muss nicht vollumfänglich sein, es können auch nur Teilbereiche genutzt werden, wie zum Beispiel die Vermögens- oder Gesundheitsfürsorge.

 

Durch die Vorlage einer solchen Vollmacht bedarf es keiner gesetzlichen Betreuung (Betreuer) und keiner Einschaltung des Betreuungsgerichts. Nur für den Fall, dass Reglungen in der Vorsorgevollmacht durch beispielsweise Gesetzesänderungen ungültig würden, springt an dieser Stelle die Betreuungsverfügung ein. Die Betreuungsverfügung ist dann durch das Betreuungsgericht zu beachten und die darin benannte Person würde zum Betreuer bestellt werden.

 

Sowohl bei der Betreuungsverfügung als auch bei der Vorsorgevollmacht ist darauf zu achten, dass diese sorgfältig aufbewahrt (und gefunden), zusammengeheftet und auf jeder Seite parafiert und auf der letzten Seite unterschrieben wird. Betreuungsverfügung und Vorsorgevollmacht werden dann ungültig, wenn hierin nachträglich Veränderungen vorgenommen werden. Wenn etwas geändert werden soll, dann das ganze Dokument. Und der Vollmachtgeber muss zum Zeitpunkt der Unterzeichnung oder der Neuerstellung der Vollmacht zumindest für dieses Geschäft noch geschäftsfähig sein.

 

Eine Vorsorgevollmacht muss nicht notariell beglaubigt werden. Die Beurkundung wird aber spätestens dann notwendig, wenn es um Grundstücksgeschäfte, Vertretung gegenüber dem Handelsregister oder Stimmrechtsausübung geht, wenn also zum Beispiel beabsichtigt ist oder es zumindest notwendig erscheint, auch im Vorsorgefall über eine Immobilie zu verfügen, sei es auch nur, um sie zu belasten oder sie als Sicherheit zu verwenden.

 

Die Vorsorgevollmacht wird erst dann eingesetzt, wenn der Vorsorgefall eintritt. Mit einer Betreuung nach der Betreuungsverfügung kann man erst beginnen, wenn der Betreuungsfall festgestellt und das Betreuungsgericht über die Betreuerbestellung entschieden hat. In die Dokumente ist auch aufzunehmen, dass der Bevollmächtigte eine -sofern vorhanden-Patientenverfügung umsetzen kann und muss.

 

Die Vorsorgevollmacht und/oder die Betreuungsverfügung berechtigen nicht dazu, dass der Bevollmächtigte ein Testament für den Vollmachtgeber erstellt. Das sind höchstpersönliche Erklärungen, die nur persönlich abgegeben werden können und nicht stellvertretend. Bei körperlichen Gebrechen oder Mängeln gibt es Sonderregelungen.