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Spenden im Zusammenhang mit gemeinnützigen Beteiligungsträgerstiftungen (Teil 5 von 5)

VON THORSTEN KLINKNER

 

Nachdem wir uns in den Teilen 1 bis 4 mit der gemeinnützigen Beteiligungsträgerstiftung selbst befasst haben, möchten wir Ihnen in Teil 5 unserer Stifterbriefreihe mit Blick auf das Jahressteuergesetz 2020 die steuerliche Behandlung von Spenden an gemeinnützige Beteiligungsträgerstiftungen vorstellen.


Steuerliche Behandlung von Spenden im Allgemeinen

Regelmäßig kann jeder Steuerpflichtiger im Veranlagungszeitraum Zuwendungen zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke von insgesamt bis zu 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte als Sonderabgaben geltend machen (vgl. § 10b Abs.1 Satz 1 EStG).

 

Darüber hinaus können Vermögensstockspenden zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung in den zu erhaltenden Vermögensstock einer Stiftung (sog. Grundstockvermögen) auf Antrag des Steuerpflichtigen nach § 10b Abs.1a Satz 1 EStG im Veranlagungszeitraum der Zuwendung und in den folgenden neun Veranlagungszeiträumen bis zu einem Gesamtbetrag von 1 Million Euro (bei zusammenveranlagten Ehegatten bis zu einem Gesamtbetrag von 2 Millionen Euro) zusätzlich zu den Höchstbeträgen nach § 10b Abs.1 Satz 1 EStG abgezogen werden.

 

Eine Vermögensstockspende kann nur an eine Stiftung i.S.d § 10b Abs.1a Satz 1 EStG erfolgen. Begrifflich umfasst der Rechtsbegriff „Stiftung“ sowohl die rechtsfähige, als auch die nicht-rechtsfähige Stiftung. Nicht vom Stiftungsbegriff umfasst sind hingegen stiftungsähnliche Gebilde als Ersatzformen der Stiftung, wie etwa die in Teil 3 vorgestellte „Stiftungs-GmbH“. Im gemeinnützigen Konzernverbund kann eine Vermögensstockspende also nur an die Beteiligungsträgerstiftung als Muttergesellschaft erfolgen.

 

Durch das Jahressteuergesetz 2020 wurde die Grenze, bis zu der Spenden ohne Vorlage einer Zuwendungsbestätigung abziehbar sind, von 200 € auf 300 € angehoben. Diese Vereinfachungs-vorschrift gilt rückwirkend für alle Zuwendungen, die der Empfängerkörperschaft nach dem 31.12.2019 zugeflossen sind bzw. zufließen.

 

Für Spenden in das verbrauchbare Vermögen der Stiftung besteht hingegen keine Möglichkeit eines Spendenabzugs nach § 10b Abs.1a Satz 1 EStG. Darum sollte ein Spender im Zuge einer Zahlung an die Stiftung seinen Willen deutlich machen, dass die Zuwendung in natura oder wertmäßig dauerhaft erhalten bleiben soll.

 

Einführung eines Zuwendungsempfängerregisters durch das Jahressteuergesetz 2020

Die bisherigen Grundsätze zum Spendenrecht gelten auch nach der Reform des Gemeinnützigkeitsrechts durch das Jahressteuergesetz 2020 unverändert fort. Mit dem Jahressteuergesetz 2020 wurde auf Initiative des Finanzausschusses des Deutschen Bundestags allerdings die Einführung eines sog. Zuwendungsempfängerregisters (§ 60b AO) beschlossen.

 

Hierdurch wird mit Wirkung ab dem 01.01.2024 durch das Bundeszentralamt für Steuern in Zusammenarbeit mit den örtlichen Finanzämtern erstmals ein öffentlich frei zugängliches Register geschaffen, aus dem jedermann den aktuellen „Steuerstatus“ einer Organisation und deren Berechtigung zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen ersehen kann. Hierdurch wird für Spender und Behörden das Spendenbestätigungsverfahren deutlich erleichtert

 

Nach der Gesetzesreform kann das Bundeszentralamt für Steuern künftig die im Zuwendungsempfängerregister gespeicherten Daten gegenüber jedermann offenbaren, ohne hierdurch das Steuergeheimnis zu verletzten. Dies trägt aus Sicht des Gesetzgebers zur Erleichterung des steuerlichen Spendenabzugsverfahrens bei, weil das Bundeszentralamt folgende Daten erfasst:

  • Wirtschafts-Identifikationsnummer,
  • Name der gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Körperschaft,
  • Anschrift,
  • Steuerbegünstigte Zwecke der Körperschaft,
  • das für die Festsetzung der Körperschaftsteuer zuständige Finanzamt,
  • das Datum der Erteilung des letzten Freistellungsbescheides oder Feststellungsbescheides nach § 60a AO,
  • Bankverbindung der Körperschaft.

In diesem Zusammenhang obliegt dem Bundeszentralamt auch die Feststellung, ob Körperschaften „ohne Sitz“ in Deutschland, die Zuwendungen erhalten haben, berechtigt sind, Zuwendungsbestätigungen auszustellen. Allerdings erstreckt sich diese Feststellung der Behörde nur auf den Abzug von Spenden und Mitgliedsbeiträgen, nicht hingegen auch auf Zuwendungen gemeinnütziger Organisationen an ausländische Körperschaften auf Grundlage der Vorschriften zur Mittelweiterleitung (§ 58 Nr. 1 AO). Damit bleiben etwa konzerninterne Mittelweiterleitungen gemeinnütziger Beteiligungsträgerstiftungen nach aktuellem Gesetzesstand außer Betracht.

 

Fazit

Die Änderungen des Jahressteuergesetzes 2020 und die veränderte Rechtsprechung des BFH werden zukünftig die Kooperation von steuerbegünstigten Körperschaften deutlich erleichtern. Mit der Einführung von § 57 Abs.4 AO haben gemeinnützige Beteiligungsträgerstiftungen eine verlässliche Basis für eine Konzernstruktur erhalten, die eine effektive Mittelverwendung und kooperatives Zusammenwirken von Konzerngesellschaften ermöglicht. Bestehende Tochterkapitalgesellschaften können hierbei bedarfsweise in gemeinnützigen GmbHs gewandelt werden. Damit bietet sich Stiftern, die eine gemeinnützige Stiftung gründen wollen, die vielfältige Möglichkeit, ihre bestehende Unternehmensstruktur in eine gemeinnützige Beteiligungsstruktur zu überführen und hierdurch einen sinnstiftenden und steuerbegünstigten Förderzweck zu verfolgen.

 

Für Spender wird es mit der Reform des Gemeinnützigkeitsrechts künftig leichter, gemeinnützige Stiftungen zu erkennen und Vermögensstockspenden rechtssicher vorzunehmen.

 

Die gemeinnützige Beteiligungsträgerstiftung ist damit eine interessante Alternative, um bestehende Familienunternehmen oder -konzerne generationenübergreifend mit einem Förderzweck zu verbinden, der dem Leitbild des Unternehmens und der Haltung des Unternehmensgründers entspricht.

 

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