Welche Rolle spielt § 15 AStG bei einer liechtensteinischen Familienstiftung – und was bedeutet das für die Governance?

Rechtsanwalt und Steuerberater Thorsten Klinkner berät Sie bei der Gründung Ihrer Familienstiftung in Deutschland und Liechtenstein.

UnternehmerKompositionen berät Sie bei der Errichtung und Governance-Gestaltung Ihrer Familienstiftung in Liechtenstein und Deutschland.

 

Wer eine ausländische Familienstiftung strukturiert, kommt an einem deutschen Mechanismus nicht vorbei: der Zurechnungsbesteuerung für ausländische Familienstiftungen.

 

Das ist kein Randthema, sondern einer der Gründe, warum Governance in Liechtenstein nicht „Gestaltungsspielraum“ bedeutet, sondern Gestaltungsverantwortung.


Vermögensschutz mit der Liechtensteiner Familienstiftung

Was „steuerliche durchgeschaut“ in der Praxis häufig meint

Unternehmer meinen mit „Durchgeschaut“ oft sehr unterschiedliche Dinge:

  • Ertragsteuerlich: Werden Erträge der Stiftung so behandelt, als wären sie beim Stifter oder bei Begünstigten entstanden – auch ohne Auszahlung?
  • Strukturell: Wird die Stiftung als eigenständiger Rechtsträger anerkannt – oder als „transparent“ behandelt?
  • Governance-bezogen: Werden Einflussrechte als Zugriffsmacht interpretiert?

Diese Ebenen müssen getrennt werden. Wer sie vermischt, landet entweder in unbegründeter Angst oder in falscher Sicherheit.


Die zentrale Schwelle: erzwingbarer Zugriff statt faktischer Einfluss

Viele Eigentümer unterschätzen die Differenz zwischen:

  • faktischem Einfluss: (Nähe, Autorität, Familie, „man kennt sich“) und
  • rechtlich erzwingbarem Zugriff: (Weisungsrechte, Herausgaberechte, rechtsverbindliche Steuerung des Stiftungsrats, Rückfallmechaniken).

Für die steuerliche Stabilität ist nicht relevant, ob der Stiftungsrat „im Sinne des Stifters“ entscheidet.

Relevant ist, ob der Stifter oder Begünstigte ein rechtliches Instrument in der Hand haben, um Entscheidungen zu erzwingen. 

 

Das ist eine Governance-Frage.


Innenverhältnis ist oft entscheidender als Außenwirkung

Eine Stiftung kann nach außen sehr „institutionell“ wirken und im Inneren dennoch steuerlich fragil sein.

Typische Fragilitätsquellen liegen im Innenverhältnis:

  • rechtlich bindende Weisungen,
  • verpflichtende Zustimmungserfordernisse zugunsten der Familie, die in Wahrheit eine Steuerung ermöglichen,
  • Regelungen, die faktisch einer Rückgewährverpflichtung oder Rückholbarkeit entsprechen.

Eine Struktur ist nicht deshalb stabil, weil sie „professionell aussieht“, sondern weil die rechtsverbindliche Ordnung konsistent ist.


Warum Liechtenstein häufig eher Klarheit schafft als Risiko

Liechtenstein ist steuerlich nicht „problematisch“, weil es Liechtenstein ist. Im Gegenteil: Das liechtensteinische Stiftungsrecht erlaubt eine besonders präzise Ordnung von Rollen und Entscheidungsrechten.

Diese Präzision ist kein Luxus. Sie ist die Voraussetzung dafür, dass:

  • Eigentum tatsächlich gebunden ist,
  • Kontrolle möglich ist, ohne Zugriff zu werden,
  • und die Stiftung nicht als bloße Durchleitung missverstanden werden kann.

Fazit

Die Frage „Wird steuerlich durchgeschaut?“ ist richtig – aber sie muss präzisiert werden:

 

Eine liechtensteinische Familienstiftung ist steuerlich umso stabiler, je eindeutiger sie als Dach einer Eigentümerarchitektur ausgestaltet ist – mit klar getrennten Rollen, dokumentierten Entscheidungswegen und ohne erzwingbare Zugriffsrechte.


Weitere FAQ zur Familienstiftung in Liechtenstein


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Thorsten Klinkner

Thorsten Klinkner arbeitet auf der Eigentümerebene. Dort, wo Entscheidungen nicht mehr korrigierbar sind, sondern dauerhaft wirken.

Er sichert unternehmerische Lebenswerke in 2 Jahren durch eine tragfähige Eigentümerarchitektur.