Die Gründung einer Familienstiftung in Liechtenstein richtet sich nach den Bestimmungen des liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR) und erfordert eine durchdachte Planung sowie die präzise Umsetzung mehrerer rechtlicher Schritte.
Die Liechtensteiner Familienstiftung verfolgt vorrangig privatnützige Zwecke, etwa zur langfristigen Erhaltung und Verwaltung des Familienvermögens für gegenwärtige und zukünftige Generationen.
Gemäß Art. 552 § 4 PGR kann sowohl eine natürliche als auch eine juristische Person die Rolle des Stifters übernehmen. Natürliche Personen müssen volljährig sein, während juristische Personen wie Gesellschaften ebenfalls zur Gründung berechtigt sind.
Der Wohnsitz bzw. der Sitz des Stifters ist nicht erheblich. Auch ein ausländischer Stifter kann eine Stiftung in Liechtenstein gründen.
Eine Liechtensteiner Familienstiftung kann zu Lebzeiten von einer oder mehreren natürlichen oder juristischen Personen errichtet werden. Eine durch Testament oder Erbvertrag errichtete Stiftung kann nur einen Stifter haben. Ein nicht geschäftsfähiger Stifter kann bei der Errichtung durch seinen gesetzlichen Vertreter vertreten werden.
Auf der Grundlage eines Konzepts zur Gestaltung der Vermögensnachfolge kann eine Familienstiftung in Liechtenstein auch zu Lebzeiten errichtet und später als Erbin eingesetzt werden. Dabei steht das gesamte Instrumentarium des Erbrechts zur Verfügung (z. B. Vermächtnisse, Nießbrauchsvereinbarungen und Auflagen).
Anders als im deutschen Stiftungsrecht ist das Mindestkapital einer Familienstiftung in Liechtenstein gesetzlich klar geregelt. Das Mindestkapital beträgt gemäß Art. 552 § 13 PGR 30.000 CHF (alternativ EUR oder USD), und es muss voll eingezahlt bzw. eingebracht werden.
Regelmäßig wird eine Gründung in CHF gewählt und die Rechnungslegung der Stiftung ebenfalls in CHF ausgestaltet. Eine Nachstiftung durch den Stifter oder Zustiftungen durch Dritte sind jederzeit möglich.
Der Kapitaltransfer kann in Form von Geld oder Sachwerten erfolgen und gibt dem Stifter Flexibilität bei der Auswahl der einzubringenden Vermögenswerte, die Bankguthaben, Wertpapiere, Immobilien oder Unternehmensbeteiligungen umfassen können.
Im Liechtensteinischen Stiftungsrecht besteht keine gesetzliche Pflicht zum Vermögenserhalt.
Eine Thesaurierung von Gewinnen ist uneingeschränkt zulässig.
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