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Familienstiftung und Kapitalgesellschaft als Führungsholding

VON THORSTEN KLINKNER

 

Die Bewahrung und kontinuierliche Erweiterung ihres Familienvermögens hat es mittelständischen Unternehmerfamilien ermöglicht, über mehrere Generationen hinweg Vermögenswerte aufzubauen. Regelmäßig bestehen diese Vermögen aus den Gesellschaftsanteilen des Familienunternehmens (bzw. der Unternehmensgruppe), flankiert von Immobilienvermögen und weiteren Anlageklassen.

Gerade bei größeren Vermögen begegnen uns in der Beratungspraxis regelmäßig folgende Fragen:

  • Mit welcher Eigentümerstruktur kann eine inhabergeführte Familienunternehmensgruppe nach außen hin „mit einer Stimme sprechen“, wobei gleichzeitig für ein Höchstmaß an Diskretion und Schutz der persönlichen Verhältnisse der Familienmitglieder gesorgt wird?
  • Wie können die geschaffenen Werte für die kommenden Generationen erhalten werden?

An der Spitze der Eigentümerstruktur großer Familienunternehmensgruppen bietet eine Familienstiftung folgende Vorteile:

  • Nach der Übertragung an die Stiftung ist das Familienvermögen nicht mehr Eigentum der Stifterfamilie und kann damit nicht mehr im Zuge der Erbfolge oder persönlicher Schicksalsschläge zerschlagen werden.
  • Gleichzeitig können die Mitglieder der Stifterfamilie das Vermögen auch weiterhin nach ihren Vorstellungen steuern, indem sie eine Funktion in den Organen der Stiftung und/ oder auf Ebene der stiftungsverbundenen Unternehmen übernehmen.

Unterhalb der Stiftung bietet es sich aus den folgenden Beweggründen an, die operativen Unternehmen der Unternehmensgruppe nach außen hin durch eine Führungsholding in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft zu vertreten.

 

Die Zwischenschaltung einer Kapitalgesellschaft als Führungsholding zwischen die Stiftung und die operativen Gesellschaften bietet zum einen den Vorteil, dass die unternehmensbezogenen operativen Risiken von dem Rest des Familienvermögens abgeschirmt werden. Die Familienstiftung hält lediglich die Anteile an der Führungsholding sowie das weitere Familienvermögen. Auf diese Weise wird vermieden, dass die Familienstiftung mitsamt dem weiteren Familienvermögen als Repräsentantin der Unternehmensgruppe in den Fokus der Öffentlichkeit rückt.

 

Die Führungsholding hält ihrerseits die Anteile der operativen Unternehmen, erbringt ggf. Geschäftsführungsleistungen und vergibt Darlehen. In den handelsrechtlichen Jahresabschlüssen der Unternehmensgruppe werden ausschließlich das Vermögen, die Schulden, die Aufwendungen sowie die Erträge eben dieser Unternehmensgruppe dargestellt.

Die Stiftung auf der Ebene darüber erfüllt durch das bloße Halten der Anteile an der Führungsholding und die Verwaltung des übrigen Familienvermögens nicht die Anforderungen eines Kaufmanns im Sinne des HGB. So wird das übrige Familienvermögen vor einer öffentlich zugänglichen Rechnungslegung abgeschirmt. Nur bei der Stiftungsbehörde ist nach Ablauf des jeweiligen Jahres ein Jahresbericht einzureichen, der nicht veröffentlicht wird.

 

Da sie sämtliche Anteile an der Führungsholding innehat, erscheint einzig der Name der Familienstiftung in der öffentlich zugänglichen Gesellschafterliste und nicht mehr namentlich genannte Familienmitglieder. Da der Stifter bei der Namensgebung der Stiftung weitergehend freie Wahl hat, kann auf diese Weise für ein hohes Maß an Diskretion und Schutz der persönlichen Verhältnisse der Familienmitglieder gesorgt werden.