Testament, Pflichtteil und Stiftung I

Die Bausteine der erbrechtlichen Nachfolgeregelungen

Für die meisten Menschen, gerade wenn sie unternehmerisch tätig sind, stellt sich an einem gewissen Punkt in ihrem Leben die Frage nach der Weitergabe und der Fortführung ihres Vermögens. Sie sehen sich dann mit den diversen rechtlichen Möglichkeiten konfrontiert, die wir Ihnen hier vorstellen und für Sie einordnen.


Gerne prüfen wir Ihre Situation und Ihre Handlungsmöglichkeiten konkret und individuell.


Möglichkeiten der Testamentsgestaltung

Welche grundsätzlichen Möglichkeiten gibt es, ein Testament aufzusetzen? Zunächst unterscheidet das Erbrecht zwischen dem eigenhändigen und dem öffentlichen Testament. An beide Varianten sind klare, im Gesetz verankerte, Formvorschriften geknüpft, die bei der Testamentsgestaltung wichtig sind. 

 

Das eigenhändige Testament

Mangels notarieller Beteiligung bei einem eigenhändigen Testament sind im Bürgerlichen Gesetzbuch die Anforderungen an diese Variante höher. Sie ergeben sich aus den §§ 2247, 2267 BGB. Demnach muss der Testierende sein Testament handschriftlich und eigenhändig verfassen. Ein Dritter kann ihm dies nicht abnehmen, selbst wenn der Testierende nicht in der Lage ist, eigenständig zu schreiben oder zu lesen.

 

Praktisch relevant und oft missachtet ist die gute Lesbarkeit des Testaments. Nicht oft kommt es zu gerichtlichen Streitigkeiten zwischen den Erben, weil der Wille des Erblassers schlicht nicht entzifferbar und damit das Testament unlesbar ist. Gerade Erblasser in hohem Alter oder mit schwer lesbarer Handschrift sollten dies beachten.

Zuletzt sollte der Erblasser zur besseren Übersicht der wirksamen Verfügungen im Testament das Datum sowie den Ort des Verfassens angeben und muss sein Testament zwingend mit Vor- und Nachnamen unterschreiben. 

 

Das öffentliche Testament

Als öffentliches Testament werden diejenigen letztwilligen Verfügungen bezeichnet, die entweder zur Niederschrift bei einem Notar erklärt oder ihm verschlossen zur Verwahrung übergeben werden. Der Vorteil dieser Variante ist, dass ein gut gewählter Notar nicht nur Hüter des Testaments, sondern in erster Linie Berater und Aufklärer über die rechtlichen Auswirkungen getroffener Formulierungen ist. Der Notar dient daher als Übersetzer des Erblasserwillens in die zutreffenden rechtlichen Formen. 

 

Erbberechtigt im Testament in Deutschland

In Deutschland gilt gemäß dem Grundsatz der Testierfreiheit, dass jeder Testierende frei über sein Vermögen verfügen und somit entscheiden darf, an wen er es weitergibt. In einem Testament verfügte Erben können alle natürlichen oder juristischen Personen sein. Da es sich bei einer Stiftung um eine juristische Person handelt, ist es möglich, auch ihr das Vermögen per letztwilliger Verfügung zu übertragen.

 

Eine Stiftung von Todes wegen

 Einen Schritt weiter führt die Regelung, nach der eine Stiftung erst mit dem Eintritt des Todesfalls des Erblassers errichtet werden soll. Diese wird dann als „Stiftung von Todes wegen“, bezeichnet, vgl. § 83 BGB. Eine Stiftung von Todes wegen wird in der Regel durch ein Testament errichtet, es besteht jedoch ebenfalls die Möglichkeit, dies per Erbvertrag zu vereinbaren.

Unabhängig von der gewählten Variante muss die Verfügung den jeweiligen rechtlichen Formerfordernissen entsprechen. Was dies betrifft, besteht kein Unterschied zu den Verfügungen, die der spätere Erblasser zu Lebzeiten trifft.

 

Die Zuwendung von Vermögen erfolgt sowohl durch die Erbeinsetzung als auch durch eine Auflage oder ein Vermächtnis. Für welche Form sich der Erblasser entscheidet, ist von seinen persönlichen Lebensumständen abhängig und davon, ob er besonderen Wert auf den Übergang der reinen Vermögenswerte oder ihm wichtiger Aspekte sowie die ordnungsgemäße Auflösung seiner Wertgegenstände legt.

 

Obwohl noch nicht zum Zeitpunkt der testamentarischen Erbeinsetzung errichtet, muss die Verfügung von Todes wegen doch wesentliche Entscheidungen für die spätere Stiftung treffen. Es sollten daher die Fragen nach dem Namen, des Sitzes, des Zwecks sowie der Organisation der Stiftung vorab beantwortet werden und in der Verfügung auffindbar sein.

Daneben besteht die Möglichkeit, schon eine gesamte Stiftungssatzung der testamentarischen Verfügung als Anlage beizufügen. Dies ist allerdings wegen der Regelung in § 83 und den Sätzen 2 bis 4 BGB keine Pflicht. Die zuständige Stiftungsbehörde hat eine unvollständige Satzung im Sinne des mutmaßlichen Stifterwillens zu ergänzen.

 

Unterstützend kann der Testierende für seine letztwilligen Verfügungen eine Testamentsvollstreckung anordnen und den jeweiligen Vollstrecker entweder selbst bestimmen oder durch das Nachlassgericht oder einen Dritten auswählen lassen.

 

Ein Testamentsvollstrecker hat nach § 2203 BGB die entsprechenden Festsetzungen im Testament des Erblassers auszuführen und den Nachlass zu verwalten. Diese Vorgehensweise bewahrt die Erben vor streitigen Auseinandersetzungen und gibt dem Erblasser Sicherheit.

 

Da die Dauertestamentsvollstreckung nach § 2210 BGB auf einen maximalen Zeitraum von dreißig Jahren beschränkt ist, kann sie jedoch nicht zum generationenübergreifenden Schutz mit Ewigkeitscharakter führen.

 

Dass nicht viel mehr Erblasser die Möglichkeit einer Stiftung von Todes wegen in Anspruch nehmen, hat einen weiteren entscheidenden Grund: Sämtliche, zu Lebzeiten getroffene Vorkehrungen, können nach dem Ableben nicht mehr auf ihre Praktikabilität getestet werden. Die Reaktionen auf unvorhergesehenen Änderungen in der Familienstruktur bleiben dem Erblasser daher verschlossen. Da der Stifter persönlich bei der Errichtung seiner Stiftung für die Stiftungsbehörde nicht mehr ansprechbar ist, führt der zugrunde liegende Stifterwille häufig zu Streit unter den Erben oder Verantwortlichen innerhalb der Unternehmen des Stifters.

Deshalb tendieren viele Vermögensinhaber dazu, die Stiftungsidee schon zu Lebzeiten umzusetzen, um entsprechend Einfluss nehmen zu können.

 

Sollten Sie sich dafür interessieren oder wissen wollen, ob eine Stiftung für Sie das richtige Instrument zur Nachlassregelung sein kann, verweisen wir gern auf unsere maßgeschneiderten Beratungsangebote, die Sie hier finden. 


Die Testamentsvollstreckung als Steuerungsinstrument

Verfügt der Erblasser über seinen testamentarischen Nachlass und hält er die Aufteilung bzw. die Regelung desselben für die Erben nicht allein händelbar, wird er an die Möglichkeit der Testamentsvollstreckung denken, die das Bürgerliche Gesetzbuch in den §§ 2197 bis 2228 BGB regelt. Grundsätzlich kann jeder Erblasser eine Testamentsvollstreckung bestimmen. Die Besonderheit liegt darin, dass in einem solchen Fall nur der Testamentsvollstrecker Zugriff auf den Nachlass erhält, den er im Sinne des Erblasserwillens regeln muss.

 

Eine Testamentsvollstreckung wird unter anderem genutzt, wenn in den Personen der Erben oder in der Art des Nachlasses Gründe vorliegen, die eine „unbeaufsichtigte“ Aufteilung erschweren oder diese voraussichtlich nicht im Sinne des Erblassers sein wird. Beispielsweise kann dies dann der Fall sein, wenn mit den Vermögensgegenständen notwendige Maßnahmen zu deren zum Erhalt, zur Aufteilung, zur Unterhaltung einhergehen und der Erblasser diese Maßnahmen abgesichert haben möchte. Andere Beispiele sind zum Zeitpunkt des Erbfalls noch minderjährige Erben, Erben, die unter Betreuung stehen oder derart untereinander zerstritten sind, dass eine Aufteilung und Auseinandersetzung ohne eine eingesetzte Instanz nicht möglich erscheinen. Dann kann für eine Testamentsvollstreckung zwischen Abwicklungsvollstreckung, Verwaltungstestamentsvollstreckung oder Dauertestamentsvollstreckung gewählt werden.

 

Die Abwicklungsvollstreckung des Testaments

In diesem Fall ist es die Aufgabe des Testamentsvollstreckers, den Nachlass nach den Wünschen des Erblassers flankiert von den gesetzlichen Vorgaben abzuwickeln. Hierzu gehören die Befolgung der erblasserseitigen Anordnungen und Auflagen, die Gewährung von Vermächtnissen, die Verteilung der Vermögensgüter, die Tilgung der möglicherweise vorhandenen Verbindlichkeiten aus dem Nachlass sowie die Entrichtung der Erbschaftssteuer.

 

Die Verwaltungstestamentsvollstreckung

Liegt die Aufgabe des Testamentsvollstreckers nicht in der Abwicklung des Nachlasses, sondern in seiner reinen Verwaltung, handelt es sich um eine Verwaltungstestamentsvollstreckung. Dies kann z.B. gewünscht sein, wenn die Erben minderjährig sind und das Erbe bis zu deren Volljährigkeit erhalten werden soll, ohne dass sie bereits Zugriff haben. Natürlich kann der Erblasser auch einen anderen Zeitpunkt für die Beendigung der Verwaltungstestamentsvollstreckung wählen, beispielsweise wenn es sich um verschuldete oder verschwenderische Erben handelt und er diesen den Zugriff auf das Erbe eine längere Zeit verwehren möchte, um sie zu schützen.

 

Die Dauertestamentsvollstreckung

Diese Variante ist eine Mischform aus den beiden vorigen genannten Formen und bestimmt sich nach § 2209 Satz 1 2. Halbsatz BGB. Bei einer Dauertestamentsvollstreckung wird der Nachlass erst abgewickelt und dann dauerhaft verwaltet. Begrenzt wird sie durch die Regelung in § 2210 Satz 1 BGB grundsätzlich auf maximal 30 Jahre.

Da der Testamentsvollstrecker nicht nur eine natürliche, sondern auch eine juristische Person sein kann, ist es möglich, für die Dauertestamentsvollstreckung eine Stiftung zu bestimmen, jedoch sollte auch hier die zeitliche Begrenzung beachtet werden. Die Regelung, die sich eindeutig auf die juristischen Personen bezieht, lässt sich entsprechend in den §§ 2210 Satz 3, 2163 Absatz 2 BGB finden.

 

In den Fällen, in denen es dem Erblasser auf die dauerhafte personenunabhängige und zukunftssicher garantierte Verwaltung seines Vermögens und z.B. den generationenübergreifenden Erhalt von Wertgegenständen ankommt, ist er besser mit einer Stiftungserrichtung beraten. Unabhängig von den Bestimmungen zur Testamentsvollstreckung kann eine Stiftung den dauerhaften Erhalt und die Begünstigung von Abkömmlingen sichern. Im Gegensatz zu einer Testamentsverfügung oder durch die Anordnung der Testamentsvollstreckung kann die Begünstigung der Erben hier flexibel und bedürfnisgerecht erfolgen. 

 

Das gemeinschaftliche Testament

 

Ein Beispiel für eine testamentarische Verfügungsbeschränkung stellt das gemeinschaftliche Testament unter Eheleuten mit Kindern dar. Für den ersten Erbfall wird zunächst die Versorgung des länger lebenden Ehegatten festgelegt und nach dessen Tod dann die ausschließliche Begünstigung der gemeinsamen Kinder. In diesem auch als „Berliner Testament“ bezeichneten klassischen Fall kommt eine Einheitslösung zum Tragen: Die Erbschaft auf der ersten Ebene verschmilzt mit dem Eigenvermögen des länger lebenden Ehegatten.

 

Möglich ist aber auch die Trennungslösung, nach welcher der überlebende Ehegatte nur Vorerbe wird. Ihm stehen dann sein Eigenvermögen und die Erbschaft als zwei separate Vermögensmassen zu. Bezüglich der Erbschaft des Verstorbenen ist er allerdings in der Regel einer strengen Bindungswirkung unterworfen, die nur dann entfällt, wenn er durch entsprechende Formulierungen ein in der Verfügung befreiter Vorerbe im Sinne des § 2136 BGB ist.

 

Oft entstehen dann Überraschungen, wenn dem länger lebenden Ehegatten bewusst wird, dass ihn die Bindungswirkung des gemeinschaftlichen Testaments von nachträglichen Änderungen per Einzeltestament abhält.

 

Unabhängig von der Bindungswirkung im gemeinschaftlichen Testament wird häufig schon die Entstehung von Pflichtteilsansprüchen der Kinder, die im klassischen Fall des Berliner Testaments im ersten Erbfall enterbt sind, nicht bedacht. Dies kann unter Umständen hohe finanzielle Verpflichtungen und die Gefährdung von Vermögensgütern zur Folge haben.

 

Dieser kurze Exkurs über gemeinschaftliche letztwillige Verfügungen zeigt die Gefahr von möglichen Überraschungen und Konflikten auf, die sich bei der Gestaltung der Vermögensnachfolge ergeben können. Sind im Vorfeld der Erblasser- bzw. Stifterwille nicht wohlüberlegt, scheitert eine Absicherung an den selbst auferlegten Beschränkungen.

 

Der gemischte Ansatz als Lösungsvorschlag

Nachdem wir einige Grundsätze der erbrechtlichen Gestaltungsmaßnahmen für ein Testament vorgestellt haben, erklären wir nun, wie eine optimale Gestaltung durch Vermischung einzelner Möglichkeiten gelingen kann.

 

Soll es nicht die Stiftungsstruktur zu Lebzeiten sein, empfiehlt sich aus unserer Beratungspraxis ein gemischter Ansatz. Die Stiftung und das Testament werden dabei nicht als alternative Gestaltungen, sondern als einzelne Instrumente gesehen, die zusammen verwendet zu einer optimalen und stimmigen Umsetzung des späteren Erblasserwillens werden können.

 

Wenn es beispielsweise wichtig ist, dass eine werthaltige und emotional bedeutende Immobilie zukunftssicher erhalten bleibt, vor jeglichen Drittansprüchen abgeschirmt ist und die Erben trotzdem über Barvermögen verfügen können, bietet sich folgende Lösung an: Für einen bestimmten Vermögensanteil, hier z.B. die Immobilie, kann eine Stiftung als Erbin eingesetzt werden. Die testamentarischen Verfügungen über das restliche Barvermögen kann der Verfügende dann außerhalb einer Stiftungsstruktur treffen.

 

Es bleibt für den gemischten Ansatz festzuhalten, dass ein Testament in den meisten Fällen das Mittel der Wahl ist, um über erbrechtliche Nachfolge zu bestimmen. Die Stiftung bietet durch ihren flexiblen Einsatz als Stiftung zu Lebzeiten oder von Todes wegen dem Stifter eine weitere Option, seine Vermögensgüter abzusichern. Im Gegensatz zu einem Testament wächst sie zusammen mit der familiären und unternehmerischen Struktur und kann auf Änderungen flexibler reagieren. Da sich dieser Prozess bei einem Testament anders darstellt, empfehlen wir, es immer wieder auf mögliche Änderungen des Lebenssachverhaltes oder des Vermögensgüterbestandes zu überprüfen.

 

Wann immer der Wille des Erblassers über die reine Vermögensweiterabe hinausgeht und zusätzliche Aspekte wie Zugriffsschutz vor Dritten, Bewahrung des Familieneigentums oder ein anderes Erhaltungsinteresse des Eigentümers eine Rolle spielen, bietet sich der Variationsreichtum einer Stiftungsstruktur an.

Auch an dieser Stelle möchten wir noch einmal auf unsere Beratungsangebote hinweisen.

 

Abstimmungserfordernisse für Nachlassregelungen in der Praxis

 Wie gezeigt, können Testamente, Erbverträge und Stiftungsstrukturen nebeneinander bestehen und sich ergänzen. Soll der Baustein der Stiftung mit dem Hintergrund eines bereits verfassten Testaments genutzt werden, gilt es, die vorhandenen Regelungen auf Vereinbarkeit zu prüfen. Oft ist dem Erblasser, sei es durch fehlende Beratung oder einen sich nachträglich ändernden Willen, nicht bewusst, dass er sich durch letztwillige Festlegungen in seiner Verfügungsbefugnis selbst eingeschränkt hat. Hier sollte durch Rechts- und Steuerberater sichergestellt werden, dass Vermögensverfügungen und die Einbindung in eine Stiftungsstruktur möglich und wirksam gemacht werden.

Bei fehlender Beratung besteht die Gefahr, dass trotz vergessener oder rechtlich unmöglicher Verfügung trotzdem verfügt und die Unwirksamkeit erst nach dem Ableben des Stifters festgestellt wird. 

 


Zwischenfazit zu den Möglichkeiten der Testamentsgestaltung

 

Der Wunsch nach Vermögensweitergabe mit gleichzeitigem Erhalt der Vermögensgüter scheitert in der Praxis häufig an einer schädigenden Einflussnahme der Erben oder durch Ansprüche außenstehender Dritter. Wie im einleitenden Text zu den Gestaltungsmöglichkeiten von Testament, Pflichtteil und Stiftung aufgezeigt wird, bergen auch die Handlungen und Verfügungen des Vermögenden selbst häufig Fallstricke, wenn sie vorschnell oder ohne entsprechende Beratung geschehen. So kommt es nicht selten vor, dass sich Vermögensinhaber durch vergangene Festlegungen unfreiwillig selbst die Hände gebunden haben.

 

Steht es dem Erblasser hingegen frei, über zukünftige Vermögensverfügungen zu entscheiden, kann sich der entsprechende Eigentümerwille gut durch erb- oder stiftungsrechtliche Instrumente abbilden lassen. Diese schließen sich dabei keineswegs aus, sondern sollten als kombinierbare Bausteine, wie Noten in einem Musikstück, angesehen werden. Durchdacht miteinander verbunden führen sie zu einer optimalen Umsetzung der individuell gewünschten Vermögensnachfolge und -bewahrung.




Für den Kontakt ist Ihre persönlichen Ansprechpartnerin bei uns :

Frau Marion Itjeshorst

Sie haben Fragen oder möchten einen Beratungstermin? Sehr gerne können Sie mit Frau Itjeshorst telefonisch oder per E-Mail Termine vereinbaren:

marion.itjeshorst@unternehmerkompositionen.de oder unter: +49 (0) 2132 915 74 90



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