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Vermögensschutz im Lichte des Pflichtteilsrechts (Teil 2 von 2)

Der heutige Stifter-Brief beleuchtet das Thema des Pflichtteils in dem Fall, dass bereits eine Familienstiftung als Baustein in die familiäre Konstellation implementiert wurde.

 

Hat sich der Stifter und künftige Erblasser in seinem Privatvermögen länger als zehn Jahre vor seinem Ableben komplett entreichert, muss er an das Pflichtteilsrecht keinen Gedanken mehr verschwenden.

 

Hat er hingegen noch Vermögenswerte im Privatvermögen, unterliegen auch diese ggf. Pflichtteilsansprüchen. Der Anspruch auf ein Pflichtteil entsteht, wenn eine Person von seinem gesetzlichen Erbteil per Testament ausgeschlossen wurde. Ein solcher Pflichtteil besteht in der Hälfte des gesetzlichen Erbteils.


Hat der Stifter und künftige Erblasser eine Familienstiftung errichtet und unterstützt er mit diesem seine Familienmitglieder, die ansonsten seine gesetzlichen Erben wären, kann er für den Fall der Geltendmachung des Pflichtteils Mechanismen in der Satzung vorsehen. Plante der Stifter bspw. die Absicherung seiner (pflichtteilsberechtigten) Familienmitglieder durch die Stiftung, während er sein restlichen Privatvermögen per testamentarischer Verfügung an Freunde, Patenkinder etc. verteilen wollte, kann es dazu kommen, dass dies den durch die Zuwendungen der Stiftung bereits abgesicherten gesetzlichen Erben unerträglich vorkommt und sie nach dem Ableben des Stifters in Bezug auf dessen Privatvermögen ihren Pflichtteil geltend machen. Zuwendungen der Stiftung mindern nämlich nicht die Stellung des gesetzlichen Erben.


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