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Zahlungen einer Familienstiftung an ihre Begünstigen – das sollte beachtet werden

VON THORSTEN KLINKNER

 

Der Zweck einer Familienstiftung besteht darin, die laut Stiftungssatzung begünstigten Familienmitglieder finanziell aus den Stiftungserträgen und dem freien Stiftungsvermögen zu unterstützen.

 

Sowohl die zuständige Stiftungsbehörde (zum Beispiel die Regierungspräsidien in Hessen) als auch das Finanzamt überprüfen anschließend, ob der Zahlungsempfänger auch wirklich zum Kreis der in der Stiftungsatzung festgelegten Begünstigten gehört und im Vorfeld ein formwirksamer Beschluss des Vorstands getroffen wurde. Zivilrechtlich verstoßen finanzielle Zuwendungen an nichtbegünstigte Zahlungsempfänger gegen den Zweck der Stiftung. Steuerrechtlich sehen der Bundesfinanzhof (BFH) sowie die Finanzverwaltung eine Schenkungssteuerpflicht für satzungswidrige Zuwendungen vor, die an nichtbegünstigte Zahlungsempfänger geleistet wurden.


 

Steuerrechtlich werden satzungskonforme Zuwendungen weitgehend behandelt, wie die Ausschüttung einer Kapitalgesellschaft an einen Anteilseigner. Da der § 44a EStG für Stiftungszuwendungen (§ 20 Absatz 1 Nummer 9 EStG) keine Ausnahme von dem nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7a) EStG vorgesehenen Kapitalertragsteuerabzug vorsieht, hat die Stiftung von jeder Zuwendung 25% einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Um den Verwaltungsaufwand möglichst gering zu halten, bietet es sich daher an, anstelle von laufenden Zuwendungen eine Einmalzahlung am Ende des Jahres zu leisten. 

 

Mit dem Einbehalt der Kapitalertragsteuer ist die Steuerpflicht des Begünstigten abgegolten (daher der Begriff „Abgeltungsteuer“). Es besteht jedoch die Möglichkeit, die Zuwendungen in der Einkommensteuererklärung zu deklarieren und die sog. Günstigerprüfung zu beantragen. Hierbei führt die Finanzverwaltung eine Vergleichsrechnung des 25%igen fixen Steuersatzes für Kapitalerträge mit dem persönlichen Einkommensteuersatz des Empfängers durch. Der Besteuerung wird der niedrigere Steuersatz zugrunde gelegt, zu hoch einbehaltene Kapitalertragsteuer wird nach Prüfung der Einkommensteuererklärung durch das Finanzamt erstattet. 

 

Deshalb bietet es sich an, die Zahlung erst Ende Dezember zu beschließen und zu leisten, um zeitnah zu Beginn des Folgejahres die Einkommensteuererklärung bei dem Finanzamt einzureichen. In dieser wird eine sog. Günstigerprüfung beantragt, bei der die Finanzverwaltung eine Vergleichsrechnung des 25%igen Steuersatzes für Kapitalerträge mit dem persönlichen Einkommensteuersatz durchführt. Der Besteuerung wird der niedrigere Steuersatz zugrunde gelegt. Zu hoch einbehaltene Kapitalertragsteuer wird nach Prüfung der Einkommensteuererklärung durch das Finanzamt erstattet. 

 

Von diesem Mechanismus profitieren vor allem Kinder, Auszubildende und Studenten innerhalb der Stifterfamilie ohne eigene Einkünfte. Diese können durch die Stiftung bei einem Studium oder ihrer Ausbildung dosiert finanziell unterstützt werden, ohne dabei steuerbedingte Einbußen hinnehmen zu müssen. Die Zuwendungen bleiben in Höhe des Grundfreibetrags (in 2019 EUR 9.168) + EUR 801 (Sparer-Pauschbetrag) + EUR 36 (Sonderausgaben-Pauschbetrag) = EUR 10.005 einkommensteuerfrei.