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Zukunftsorientierte Eigentümerstruktur und Familienstiftung (2 von 5)

Langfristige und nachhaltige unternehmerische Zielsetzungen

VON THORSTEN KLINKNER

 

Die Anteile des Familienunternehmens zusammenhalten

Gerade für Familienunternehmen stellt sich die Frage, mit welcher Weichenstellung das Unternehmen für die kommenden Generationen der Familie sowie für Mitarbeiter und Geschäftspartner am besten geschützt werden kann. Sind die Mitglieder der Unternehmerfamilie selbst an dem Unternehmen beteiligt (inhabergeführte Unternehmen), besteht die latente Gefahr plötzlicher und ungeplanter Erbfälle. Erbfälle von Gesellschaftern können für das Unternehmen zu einem Risiko werden, wenn sich die Erben als unternehmerisch ungeeignete Nachfolger erweisen, die Nachfolgegeneration nicht unternehmerisch tätig sein möchte oder gar keine Kinder vorhanden sind.


Im Fall einer stets reibungslosen Weitergabe an die nächste Generation bleibt die Problematik bestehen, dass die Unternehmensanteile im Zuge der generationenübergreifenden Erbfolge zersplittert werden und eine immer größere Anzahl an Gesellschaftern zu einem erhöhten Konfliktpotenzial führt. Auch ist das Verfahren über eine Testamentsvollstreckung in den meisten Fällen sehr langwierig und konfliktbehaftet, bevor es schließlich zu einer Erbauseinandersetzung kommt.

Der Charakter des Familienunternehmens kann gefährdet werden, wenn sich die Erben dazu gezwungen sehen, Unternehmensanteile an familienfremde zu verkaufen. Regelmäßige Beweggründe hierfür sind geltend gemachte Pflichtteilsansprüche oder die Erbschaftsteuer, aufgrund derer kurzfristig Liquidität benötigt wird.

 

Vor diesem Hintergrund bietet sich eine rechtzeitige Anteilsübertragung an eine Familienstiftung an, um die Rahmenbedingungen für einen generationenübergreifenden Erhalt des Unternehmens zu schaffen.

 

Der wesentliche Unterschied einer Stiftung zu einer Personen- oder Kapitalgesellschaft besteht darin, dass die Stiftung keine Anteilseigner, Gesellschafter oder Mitglieder hat. Folglich gibt es auch keine Anteile an einer Stiftung. Die Stiftung ist stattdessen eine vollkommen verselbstständigte Vermögensmasse. Übertragen Mitglieder der Stifterfamilie Unternehmensanteile oder sonstiges Vermögen an die Stiftung, entziehen sie es ihrem Privatvermögen und schützen es vor persönlichen Schicksalsschlägen, wie Todesfällen, Scheidungsfällen oder Privatinsolvenzen. Das Stiftungsvermögen wird nicht Teil des Nachlasses.

 

Kapitalgesellschaft:

Die Gesellschaftsanteile werden Teil der Erbmasse. Auch diese Vermögenssubstanz wird daher Gegenstand möglicher Erbauseinandersetzung, familiärer Konflikte und Pflichtteilsansprüche. Mögliche testamentarische Regelungen im Gesellschaftsvertrag können die Erbauseinandersetzung nur bedingt vereinfachen. Es bleiben Pflichtteilsergänzungsansprüche und familiäres Konfliktpotenzial.

 

In unserem dritten Beitrag gehen wir in der kommenden Woche der Frage nach, wie die Unternehmensphilosophie mit Hilfe einer Familienstiftung generationenübergreifend erhalten und die Unternehmerfamilie frühzeitig in Stiftung und Unternehmen einbezogen werden kann.

Thema: Erhalt der Unternehmensphilosophie unter frühzeitigem Einbezug der Stifter- bzw. Unternehmerfamilie.