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Vergleich der Stiftungssatzungen in Deutschland und Liechtenstein

Entstehungsprozesse der Satzung, ihre Rechtssicherheit und die Dauer des Prozederes

 

Deutschland:

 

Die Ausgestaltung der Stiftungssatzung in Deutschland kann grundsätzlich jeder Stifter selbst übernehmen. Da die Satzung möglichst lange in die Zukunft anwendbar und flexibel zu ändern sein sollte, empfiehlt es sich – insbesondere vor dem Hintergrund der diversen Änderungen durch die Stiftungsrechtsreform –, mit einem Experten zusammenzuarbeiten. Diese Entscheidung ist jedoch jedem Stifter selbst überlassen.

 

Nach ihrer Fertigstellung wird sie der für den jeweiligen Sitz der Stiftung zuständigen Stiftungsbehörde zusammen mit dem Stiftungsgeschäft zur Vorprüfung vorgelegt. Diese Vorprüfung kann, abhängig von der jeweiligen Behörde, einige Monate dauern und endet mit einer Einschätzung der Stiftungsbehörde, ob eine Stiftung in der vorgeschlagenen Form anerkennungsfähig ist. Beantragt man im Fall eines positiven Ergebnisses nun die Anerkennung der Stiftung, wird die Behörde dieser Bitte in kurzer Zeit nachkommen.

 

Der Vorgang dauert insgesamt in der Regel einige Monate, er bietet dem Stifter jedoch die Sicherheit, dass seine Satzung, die im Idealfall die kommenden Jahre, Jahrzehnte oder sogar Jahrhunderte lang Anwendung finden soll, dem geltenden Recht entspricht und die Stiftung damit auf sicheren Füßen steht.

 

Liechtenstein:

In Liechtenstein ist die sogenannte Treuhandgründung die Regel, bei welcher die Stiftung indirekt durch einen Treuhänder gegründet wird. Die Identität des Stifters wird den Behörden hierbei nicht offengelegt.

Der Stifter äußert seinen Willen im Rahmen der Stiftungserklärung, diese ist in den Stiftungsdokumenten verkörpert. Die „Statuten“ enthalten die zentralen Elemente der Stiftung und sind vom Stifter bzw. seinem Stellvertreter (Treuhänder) beglaubigt zu unterzeichnen. Neben den Statuten kann der Stifter auch Beistatuten verfassen. Diese können Bereiche enthalten, die nicht zwingend in die Statuten aufgenommen werden müssen. Daneben ist auch der Erlass von Reglementen möglich. Diese enthalten interne Anordnungen, wie zum Beispiel Vorgaben zur Vermögensverwaltung. Aufgrund der Anwendung ausländischen Rechts und dem häufigen Wunsch nach Unterstützung durch einen Treuhänder, ist die Zusammenarbeit mit einem entsprechenden Experten sinnvoll. Dieser prüft die Satzung auf ihre rechtliche Zulässigkeit. Eine weitere Prüfung durch eine Stiftungsbehörde erfolgt nicht. Der Gründungsprozess als solcher ist damit in wesentlich kürzerer Zeit als in Deutschland möglich.


Veröffentlichung der Stiftung

Ist die Satzung einmal fertiggestellt und durch eine Behörde (D) oder einen lizensierten Experten (FL) geprüft, folgt nun ihr Schritt in die Öffentlichkeit. Dieser gestaltet sich in beiden Ländern wie folgt:

 

Deutschland:

Derzeit sind Stiftungen in Deutschland in ein Stiftungsverzeichnis auf Länderebene einzutragen. Das Stiftungsverzeichnis enthält die aktuellen Stiftungsinformationen der entsprechenden Aufsichtsbehörden, also insbesondere Name, Sitz, Anschrift, Zwecke der Stiftung und ihren Vertretungsberechtigten.

Mit Inkrafttreten der kürzlich beschlossenen Stiftungsrechtsnovelle tritt neben dieses Verzeichnis ein zusätzliches Stiftungsregister, das bundesweit alle Stiftungen erfassen wird. Hier kann von „jedermann“ beispielsweise auch die Satzung einer Stiftung abgerufen und eingesehen werden. Um persönliche Daten und private Informationen zu schützen, sollten gerade bei privatnützigen Stiftungen wie einer Familienstiftung beispielsweise der Stiftungszweck und die Zweckerfüllung der Stiftung sowie die Daten der Begünstigten zukünftig geschwärzt oder in einem externen Dokument hinterlegt werden. Erfolgt eine solche Maßnahme nicht, sind sie öffentlich einsehbar.

 

Liechtenstein:

Gemeinnützige und privatnützige Stiftungen, die ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben, sind in das liechtensteinische Öffentlichkeitsregister einzutragen: Erst durch diese Eintragung werden sie zur juristischen Person. Über die eingetragenen Tatsachen kann jedermann beim Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt die Ausstellung eines Registerauszugs verlangen. Einzelheiten wie der Name des Stifters und der Begünstigten werden jedoch nicht eingetragen.

 

Privatnützige Stiftungen, also z.B. Familienstiftungen oder Unternehmensstiftungen, müssen nicht in das Öffentlichkeitsregister eingetragen werden, sondern erlangen schon mit der Stiftungserklärung

Rechtspersönlichkeit. Allerdings wird binnen 30 Tagen nach Errichtung eine sog. Gründungsanzeige beim Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt hinterlegt. Die Richtigkeit der Gründungsanzeige ist

durch einen in Liechtenstein zugelassenen Lizenzträger zu bestätigen. Die Satzung als solche verbleibt bei diesem und ist für die Öffentlichkeit nicht einsehbar.

 

Die unterschiedlichen Arten der Entstehung einer Satzung und der Umgang mit ihnen haben auch verschiedene Möglichkeiten der Änderung einer Satzung zur Folge. Auch hier gibt es in Deutschland und Liechtenstein wesentliche Unterschiede, die im folgenden Beitrag genauer vorstellt werden sollen. 

 

Weitere interessante Beiträge dazu:

https://www.unternehmerkompositionen.com/2020/10/28/ich-m%C3%B6chte-eine-familienstiftung-in-liechtenstein-errichten-was-muss-ich-beachten/

https://www.unternehmerkompositionen.com/2020/10/29/liechtensteiner-stiftung-als-gestaltungsmodell-f%C3%BCr-die-erbschaftsteuer/

https://www.unternehmerkompositionen.com/repertoire/familien-stiftung/liechtensteiner-stiftung/


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