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Liechtensteiner Stiftung als Gestaltungsmodell für die Erbschaftsteuer?

Zum Abschluss unseres Monatsthemas „Stiftung und Unternehmen – erbschaftsteuerliche Gestaltungsmöglichkeiten“ möchten wir Ihnen eine weitere Gestaltungsmöglichkeit vorstellen - Die Liechtensteiner Stiftung. Ob sie das Allheilmittel für die Steuergestaltung in der Erbschaftsteuer darstellt, beleuchten wir im fünften und letzten Artikel unseres Monatsthemas.


Zivilrechtlich entspricht die Rechtsform der Familienstiftung im Fürstentum Liechtenstein (im Folgenden: „FL“) hinsichtlich ihrer Struktur und Funktion in etwa einer deutschen rechtsfähigen Stiftung im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Es handelt sich um eine juristische Person, die nicht in Form eines Personenverbands, sondern eines verselbstständigten Zweckvermögens organisiert ist und einen durch den Stifter bestimmten Zweck dauernd fördern soll. Teilweise ist die Gründung selbst schneller möglich als in Deutschland. Eine Besonderheit in Liechtenstein ist, dass dort grundsätzlich keine Erbersatzsteuer anfällt, wenn Sitz und Geschäftsleitung der FL Familienstiftung in Liechtenstein liegen. Dazu hatten wir bereits im dritten Teil des Monatsthemas („Erbersatzsteuer nur für inländische Familienstiftungen“) kurz ausgeführt. Was nicht aus dem Blick verloren werden darf: Soweit in die deutsche Familienstiftung gem. §§13a, 13b ErbStG vollständig begünstigtes Betriebsvermögen eingebracht worden ist (vergleiche dazu Teile 1 und 2 des aktuellen Monatsthemas) und sich weder die Vermögensstruktur der eingebrachten Beteiligung, noch die gesetzlichen Rahmenbedingungen des ErbStG ändern, wäre das begünstigte Betriebsvermögen auch bei der deutschen Familienstiftung von der Erbersatzsteuer befreit.

 

Besonderheiten des Standorts Liechtenstein

 

Seitens der deutschen Finanzverwaltung wird die liechtensteinische Stiftung grundsätzlich als juristische Person anerkannt. Trotzdem ist bei der Überlegung, ob möglicherweise eine Liechtensteiner Familienstiftung gegründet werden soll, zu beachten, dass gegenüber deutschen Behörden bei staatlichen Genehmigungen mit erhöhtem bürokratischem Aufwand gerechnet werden muss. Nach liechtensteinischem Recht ist es zusätzlich erforderlich, dass wenigstens eine Person im Stiftungsrat ihren Kanzleisitz in Liechtenstein hat. Die Stiftungsdokumente sollten mit größter Sorgfalt abgefasst werden – die deutsche Finanzverwaltung erkennt nur dann die Übertragung von Vermögen auf eine liechtensteinische Familienstiftung an, wenn diese als steuerlich intransparent qualifiziert wird. Die Rechtsprechung nimmt ein verdecktes Treuhandverhältnis an, wenn sich der Stifter hohe Einflussrechte vorbehält. Das führt im Ergebnis dazu, dass keine steuerlich anzuerkennende Vermögensübertragung vorliegt, obwohl die Stiftung nach ausländischem Stiftungsrecht wirksam gegründet wäre. In der Beratung stellen wir eine effektive Kontrolle sicher, um solche nachteiligen Konstellationen zu verhindern.

 

Dem gegenüber steht aber auch eine hohe Rechtssicherheit durch ein einheitliches Stiftungsrecht, statt wie in Deutschland mehrere landesrechtliche Regelungen. Weiterhin erläutern wir ein Beispiel in der laufenden Besteuerung: Die liechtensteinische Familienstiftung unterliegt mit ihren Gesamteinkünften einer Ertragsteuer von 12,5%, während in Deutschland eine Körperschaftssteuerhöhe von 15% fällig wird. In Liechtenstein sind der Erhalt von Dividenden, ausländische Erträge aus Land- und Forstwirtschaft, ausländische Betriebsstättenergebnisse sowie ausländische Kapitalgewinne aus der Veräußerung von Grundstücken steuerfrei. In Liechtenstein unterliegt die Stiftung keiner der deutschen Gewerbesteuer vergleichbaren Realsteuer.

 

Zuwendungen einer Stiftung an den Stifter durch ausländische Familienstiftung unterliegen der Einkommenssteuer. Umstritten war, ob diese gleichzeitig einer Besteuerung mit Erbschafts- und Schenkungssteuer unterliegen, da es sich sonst um eine mehrfache Besteuerung desselben Lebenssachverhalts in entgeltlicher und unentgeltlicher Form handeln würde, was sich aber gegenseitig ausschließt. Das Landesamt für Steuern (LfSt) Bayern bestätigt die Anwendung des BFH-Urteils v. 03.07.2019 (Az.: II R 6/16, BStBl. II 2020, S. 61), wonach satzungsgemäße Zuwendungen einer ausländischen Familienstiftung an ihre Begünstigten in Deutschland nicht der deutschen Erbschaft- und Schenkungsteuer unterliegen. Zusätzlich wird bekräftigt, dass die bayerischen Finanzämter auch das BFH-Urteil v. 13.04.2011 (Az.: II R 45/09, BStBl. II 2011, S. 732) anzuwenden haben, in dem entschieden wurde, dass Zuwendungen einer deutschen Familienstiftung an ihre Begünstigten in Deutschland ebenfalls nicht der Erbschaft- und Schenkungsteuer unterliegen.  

 

Sicherzustellen ist im Ergebnis, dass der Stifter nicht der Hinzurechnungsbesteuerung nach §15 AStG unterliegt. Nach einer Entscheidung des FG Düsseldorf (Urteil vom 22.01.2015, EFG 2015, S. 629), die dem Informationsaustauschabkommens und dem DBA Deutschland-Liechtenstein in deren grundsätzlicher Wertung widerspricht, erfüllt Liechtenstein als Stiftungsstandort nicht die Voraussetzungen des §15 Absatz 6 AStG.

 

Steuerklassenprivileg nur für inländische Stiftungen?

 

Auch für das sogenannte Steuerklassenprivileg für die Errichtung der Familienstiftung ist bei Bezug zu ausländischen Familienstiftungen zu beachten: Die Begünstigung des Erwerbs einer Familienstiftung bei Errichtung beschränkt sich bereits nach Wortlaut des Gesetzes auf inländische Familienstiftungen, sodass ausländische Familienstiftungen im Regelfall nach Steuerklasse III erwerben sollen. Für eine Anwendbarkeit des §15 Absatz 2 Satz 1 ErbStG genügt es auch, wenn sich bei Errichtung der Stiftung mit Sitz im Ausland zumindest die Geschäftsleitung im Inland befindet. Die inländischen Familienstiftungen werden gegenüber ausländischen Stiftungen mit der Anwendung des Steuerklassenprivilegs erheblich bessergestellt.

 

Aktuell diskutiert wird die Frage, ob der Ausschluss von ausländischen Familienstiftungen aus dem Steuerklassenprivileg unionsrechtswidrig ist. Das FG Hessen hält zwar mittlerweile ebenfalls die Anwendung des Privilegs auch auf ausländische Stiftung für geboten (siehe Gerichtsbescheid des FG Hessen vom 07.03.2019 – 10 K 541/17, EFG 2019, 920, ZEV 2019, 374; Az. BFH II R 25/19), das zugehörige Revisionsverfahren beim BFH wurde aber seitens der Finanzverwaltung zurückgezogen, sodass weiterhin keine höchstrichterliche Klärung bei diesem Thema vorliegt. Das FG Hessen hat dem Europäischen Gerichtshof die Frage der Unionsrechtswidrigkeit des §15 Absatz 2 Satz 1 ErbStG auch nicht zur Vorabentscheidung vorgelegt. Eine Klärung von Seiten des EuGHs liegt damit ebenfalls zum aktuellen Zeitpunkt nicht vor.

 

Zusammenfassung

 

Die erbschaftsteuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten im Zusammenhang mit Stiftung und Unternehmen sind vielfältig. Gerade begünstigungsfähiges Betriebsvermögen ist ein großer Hebel, den man gut durchdacht nutzen sollte. Auch für größeres Vermögen bietet beispielsweise das Wohnungsunternehmen einen erwägenswerten Ansatzpunkt. Zu guter Letzt bleibt auch der Gang nach Liechtenstein, um ein weiteres Gestaltungsmodell zu nutzen. Wir beraten Sie hinsichtlich einer sowohl familiär als auch wirtschaftlich für Sie passenden Struktur.


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