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Die Familien-KG mit minderjährigen Kindern

Zur steueroptimierten Übertragung eines Familienbetriebs, die zudem die Zuständigkeiten wie auch die Verantwortung zunächst aufseiten der älteren Generation belassen soll, zugleich aber die Kinder früh an das Unternehmen bindet, wird häufig auf die Familien-KG zurückgegriffen. Nicht selten geschieht dies bereits in früher Jugend der Kinder, da schon zu diesem Zeitpunkt die steuerlichen Vorteile einer solchen Lösung zum Tragen kommen. Diese Konstellation hat jedoch neben ihren zahlreichen Vorteilen auch gravierende Nachteile. Diese sollen im Folgenden aufgezeigt werden. 


Seit der Grundsatzentscheidung des Bundesfinanzhofs vom 22. August 1951 ist die Gründung einer Familien-KG mit minderjährigen Kindern grundsätzlich zulässig. Am 30. Juni 1964 stellte das Bundesverfassungsgericht zudem die Unvereinbarkeit der Zusammenveranlagung von Eltern mit ihren Kindern fest. Im Bereich der Einkommenssteuer sind Eltern und Kinder seitdem getrennt zu veranlagen. Durch die Verlagerung von Einkommen von den Eltern auf ihre Kinder infolge der Übertragung von Gesellschaftsbeteiligungen können daher die einkommensteuerlichen Grundfreibeträge mehrfach entsprechend der Zahl der Beteiligten ausgenutzt werden. Da außerdem durch die Verlagerung von Einkommen von den Eltern auf die Kinder der Steuersatz der Eltern auf eine niedrigere Stufe zurückgeführt werden kann, lässt sich durch die Beteiligung der Kinder also eine Art „Familiensplitting“ erreichen...

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