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Welche Maßnahmen der Vermögensverwaltung können zum Familienfrieden beitragen?

Antwort:

Häufig befinden sich im Eigentum der Stifter-Familie eine oder auch mehrere Immobilien, die emotional von großer Bedeutung für die Familie sind. Beispiele hierfür sind das (ggf. seit mehreren Generationen) eigengenutzte Familienheim oder Ferienhäuser. Hier tritt erneut der Vorteil einer Familienstiftung als verselbständigte Vermögensmasse zutage: Der Stifter und aktuelle Eigentümer solcher emotional wichtiger mobilen oder immobilen Vermögenswerte muss (mit einer Stiftungsstruktur) nicht entscheiden, welches Kind das Eigentum übernimmt und ggf. damit eines oder mehrere Kinder vor den Kopf stoßen. Er kann diese stattdessen an die von ihm errichtete Familienstiftung übertragen und in der Satzung vorsehen, dass diese einzelnen konkreten Vermögenswerte nicht oder nur im äußersten Notfall von der Stiftung veräußert werden dürfen.


Auf diese Weise bleiben solche Vermögenswerte auf Stiftungseben erhalten und können an alle Familienmitglieder zur Nutzung überlassen oder (fremd)vermietet werden. Selbstverständlich muss dennoch in dem Beispiel Einigkeit erzielt werden, wer die konkrete Immobilie faktisch bezieht und diese ggf. von der Stiftung mieten.

 

Für nicht emotional wichtige Vermögensgüter sollte hingegen in der Satzung eine gewisse Flexibilität vorgesehen werden, so dass die Stiftung je nach Marktlage bestimmte Vermögenswerte veräußern und erwerben kann. Dies bezeichnet man stiftungsrechtlich als sogenannte Vermögensumschichtung. Letztlich ist eine Umschichtung folglich eine Änderung der Anlageform. Derartige Änderungen können erforderlich sein, um vereinzelte Vermögensanlagen, die im Lauf der Zeit ertragsschwach geworden sind, gegen ertragreiche Vermögensanlagen „einzutauschen“. Ein weiteres Motiv für eine solche Vermögensumschichtung kann eine Verminderung des Anlagerisikos sein, wenn beispielsweise die Familienstiftung ein Aktiendepot veräußert, um eine Immobilie zu erwerben und zu vermieten.

 

Der praktische Ablauf einer Vermögensumschichtung gestaltet sich so, dass eine Ertragsquelle aus dem Grundstockvermögen einer Familienstiftung verkauft wird. Mit dem daraus resultierenden Veräußerungserlös muss die Stiftung, vertreten durch ihren Stiftungsvorstand, eine neue Ertragsquelle erwerben, damit die Stiftung ihre Zwecke weiterhin erfüllen kann. Unstreitig muss zumindest der Veräußerungserlös in der Höhe desjenigen Werts in neue Ertragsquellen investiert werden, den die veräußerte Ertragsquelle beim Erwerb durch die Stiftung hatte. 

 

Sofern durch die Veräußerung einer Ertragsquelle aufgrund einer Wertsteigerung in der Zeit, der diese dem Grundstockvermögen angehörte, einen Veräußerungsgewinn erwirtschaftet, kann der Veräußerungsgewinn – sofern die Satzung und das jeweilige Bundesland, in dem die Stiftung ihren Sitz hat, dies zulassen – optional auch für die Zweckverwirklichung der Stiftung genutzt werden.


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