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Stiftungsrechtsreform: Das Stiftungsregister, Teil 2

 

Den Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums hinsichtlich des neuen Stiftungsregisters beleuchtend werfen wir in diesem Beitrag einen Blick auf die konkreten Regelungen zu dem begleitenden Stiftungsregistergesetz (StiftRG). 

 

Regelungen für das Führen des Stiftungsregisters

Dies ist eine wesentliche Neuerung im Zusammenhang mit der geplanten Stiftungsrechtsreform und zu finden in dem Entwurf unter Artikel 4. Es unterteilt sich in zwei Abschnitte: 

 

Im Abschnitt 1 werden explizite Regelungen für die ordnungsgemäße Führung des Registers unter Nennung der erforderlichen Angaben getroffen. Dieser erste Abschnitt ist in drei Unterabschnitte unterteilt. 

  • Unterabschnitt 1 regelt die einzelnen eintragungspflichtigen Tatsachen. Dazu gehört z.B. § 1, der den grundsätzlichen Aufbau des Registers als durch das Bundesamt für Justiz elektronisch geführte Datenbank beschreibt. § 2 nennt die Vorgaben für eintragungspflichtige Tatsachen, z.B. Name und Sitz der Stiftung, Name, Geburtsdatum und Wohnort der Vorstandsmitglieder, Informationen über Satzungsänderungen oder Beendigung der Stiftung. Nicht in das Register einzutragen sind demnach die persönlichen Daten der durch die Stiftung Begünstigten. Hiermit unterscheidet sich das Stiftungsregister vom derzeitigen Transparenzregister: Dort gelten die Begünstigten als wirtschaftlich Berechtigte, was immer wieder die Frage aufwirft, wie noch ungeborene oder wechselnde Begünstigte der dortigen Eintragungspflicht entsprechend ordnungsgemäß einzutragen sind.

 

Ein offener Punkt in diesem Abschnitt ist jedoch der Schutz der persönlichen Daten der Begünstigten einer Stiftung: Sind sie mangels Nennung in § 2 StiftRG nicht eintragungsbedürftig, müssen jedoch Satzungsänderungen im Stiftungsregister angegeben werden. § 85b Nr. 2 BGB-RE sieht jedoch vor, dass bei einer solchen nicht nur der geänderte Teil einer Satzung, sondern „ein vollständiger Wortlaut der geänderten Satzung“ beizufügen ist. Hier wird bei Erlass eines entsprechenden Gesetzes nach Abschluss der Stiftungsrechtsreform darauf zu achten sein, dass die Regelungen ausdrücklich darauf beschränkt sind, den vollständigen Satzungstext zur Überprüfung der geplanten Satzungsänderung bei der Behörde zu belassen und nicht zu veröffentlichen. Die Pflicht zur Beifügung darf nicht dazu führen, dass Passagen der Stiftungsverfassung, die die Veröffentlichung der persönlichen Daten von Begünstigten (insbesondere besonders schützenswerten Minderjährigen!) betreffen, für die Einsichtnahme von Dritten zugänglich bereit stünden. Wenn § 2 StiftRG die Vorgabe macht, Stiftungsänderungen einzutragen, muss dies konsequenterweise dazu führen, dass sich im Register dann die bloße Angabe finden ließe, dass z.B. „der Kreis der Begünstigten“ geändert wurde. Nicht einzutragen wären nach dem Wortlaut und unter datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten aber, wie die Regelung inhaltlich geändert worden ist.

 

  • Unterabschnitt 2 sieht Regelungen für die Anmeldungen und Eintragungen in das Stiftungsregister vor. Sämtliche beizufügende Unterlagen sind der Registerbehörde grundsätzlich in Kopie zu übermitteln. Nur in Ausnahmefällen wird die Vorlage von Originaldokumenten gefordert. Hier wird sich zukünftig zeigen, in welchen Fällen vernünftigerweise von diesen notwendigen Zweifeln an der Echtheit einer Kopie ausgegangen werden kann. 

 

 

  • Unterabschnitt 3 befasst sich schließlich mit den verfahrensrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit dem Stiftungsregister. Dies betrifft zunächst die Art und Weise der Beteiligung anderer Behörden. § 10 StiftRG erleichtert der Stiftung bzw. dem Vorstand bei Anerkennung der Stiftung den Eintragungsprozess: Nach diesem Paragraphen haben die Stiftungsbehörden, die die Anerkennung beschließen, im Rahmen dieses Verfahrens die Angaben über Name, Anschrift und Vorstandsmitglieder der Stiftung bereits an die Registerbehörde mitzuteilen. Weiterhin finden sich in diesem Abschnitt Bestimmungen, wie bei unzulässigen, weil unzutreffenden Eintragungen vorzugehen ist und in welchen Fällen die Registerbehörde Fristen setzen sowie Zwangsmittel erlassen kann.

 

Wichtig ist hier zu wissen, dass das StiftRG als Druckmittel für die Beteiligten in § 14 den Erlass eines Zwangsgeldes vorsieht, das jedoch im jeweiligen Fall nicht über 1.000 Euro liegen darf. Dieses Zwangsgeld muss vorher ordnungsgemäß angedroht werden. Nicht möglich ist der Behörde nach der Beschränkung auf das Zwangsgeld dagegen die Androhung bzw. anschließende Durchführung einer Zwangshaft.

 

Hierdurch und wegen der vergleichsweise geringen Höhe des Zwangsgeldes ist fraglich, ob die Zwangsmittel im Ernstfall ihren Charakter als Druckmittel überhaupt zeigen. Es ist nicht auszuschließen, dass bei einem Widerstand gegen eine Eintragung in das Stiftungsregister die Inkaufnahme eines Zwangsgeldes als geringeres Übel angesehen wird. Hier bleibt abzuwarten, ob diese Regelung wie im Entwurf vorgeschlagen übernommen wird oder eine Anpassung derselben zu erwarten ist. 


Abschnitt 2 umfasst die Bestimmungen zur Einsichtnahme in das Stiftungsregister. § 15 StiftRG besagt hier kurz und knapp, dass die Einsichtnahme für Jedermann gestattet ist. Es können zudem Ausdrucke aus dem Register verlangt werden. Wie genau der Abruf sich in der Praxis gestaltet, ist abzuwarten, denn § 16 StiftRG erlaubt ausdrücklich auch ein automatisiertes Verfahren hierfür.

 

Kritisch zu hinterfragen ist hier die Einschränkung, dass dieses nur dann zulässig sein wird, wenn „beim Abruf der Daten die zulässige Einsichtnahme nach § 15 nicht überschritten wird“, denn in § 15 ist durch die offene Einsichtnahme für Jedermann gerade keine Begrenzung zu erkennen, die überhaupt überschritten werden könnte. Es bleibt abzuwarten, wie diesem Widerspruch begegnet werden wird und ob sich diese Formulierung dahingehend verstehen lässt, dass auch die Reformer hier eine gewisse Hürde für den unbegrenzten Abruf vorhersehen, die jedoch leider im Entwurf nicht näher zum Ausdruck gekommen ist. So nützt auch die derzeitige Regelung in § 16 StiftRG, nach der die Abrufe im automatisierten Verfahren zu protokollieren sein müssen, wenig, da alleine die Protokollierung keine weitere Eingriffsbefugnis oder eine Begrenzung der Abrufe möglich macht. 

 


Das StiftRG schließt mit Abschnitt 3, in dem sich wiederum Verwaltungsregelungen wie z.B. die Möglichkeit eines Widerspruchsverfahrens gegen Entscheidungen der Registerbehörde sowie Übergangsbestimmungen finden. Dies betrifft z.B. die Anwendung des zukünftigen StiftRG auf schon bestehende Stiftungen. Hervorzuheben ist hier eine vorgesehene Aufgabenzuweisung für die einzelnen Stiftungsbehörden der Länder: So sollen diese nach einer gewissen eingeräumten Übergangsfrist der Registerbehörde sämtliche in ihrem Regierungsbezirk bestehenden Stiftungen mit Angaben über Name, Sitz und Vorstandsmitglieder übermitteln. 


Fazit Stiftungsregistergesetz

Insgesamt bleibt festzuhalten, dass die Einführung eines zentralen Stiftungsregistergesetzes richtig und wichtig ist, um Klarheit im Umgang mit Stiftungen im Rechtsverkehr zu schaffen. Aus der jetzigen Sicht ist hingegen ein Augenmerk auf die einzelnen Umsetzungsschritte und die konkreten Ergebnisse der Stiftungsrechtsreform zu richten, was insbesondere den Datenschutz, die Missbrauchsgefahr von Daten und weitere im obigen Abschnitt genannte Einzelheiten wie beispielsweise die Durchsetzung der Gesetze betrifft.