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Stiftungsrechtsreform: Das Stiftungsregister, Teil 1

 

Im Rahmen unseres Überblicksartikels über die geplante Stiftungsrechtsreform haben wir bereits auf die vorgesehenen Neuerungen hingewiesen, die in naher Zukunft bevorstehen. Die Zielrichtung der Änderungen gibt ein im September veröffentlichter Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums vor („BGB-RE“), der Ergänzungen für die Regelungen zur Stiftung im Bürgerlichen Gesetzbuch vorsieht. 

 

Stiftungsregister: Neuerungen mit Umstellungsbedarf

Nun soll unser Augenmerk auf die Neuerung mit vergleichsweise großem Umstellungsbedarf in der Praxis gerichtet werden: das Stiftungsregister.

 

Bislang gibt es kein solches Verzeichnis, das bundeseinheitlich sämtliche bestehenden Stiftungen umfasst. Vielmehr führen die einzelnen Stiftungsbehörden der Länder jeweils ihre eigenen Verzeichnisse. Diese weisen jedoch keine Publizitätswirkung auf. Das bedeutet, dass der Eintrag über die Stiftung dort noch keine Beweiswirkung über eine entsprechende Vertretungsbefugnis des Stiftungsvorstandes bewirkt. Hierzu muss bislang bei der jeweiligen Stiftungsbehörde eine Vertretungsbescheinigung beantragt werden. Dies ist zum Beispiel dann notwendig, wenn die Stiftung bei Bankgeschäften die entsprechende Vertretungsbefugnis der für sie handelnden Personen nachweisen muss. Damit diese Vertretungsbescheinigung in Zukunft nicht, wie bisher, jeweils für die meisten Rechtsgeschäfte neu beantragt werden muss, damit sie dem Erfordernis der Aktualität entspricht, ist ein einheitliches Stiftungsregister mit Publizitätswirkung zu begrüßen.

 

 

Der § 82b BGB-RE regelt hierzu im Entwurf, dass Details zum neuen Stiftungsregister in einem eigens hierfür bestimmten Gesetz enthalten sein sollen. Einzutragen sind jedenfalls nach der förmlichen behördlichen Anerkennung der Stiftung ihr Name sowie die Vorstandsmitglieder und sonstige Vertretungsberechtigte. Der Umfang der Vertretungsmacht ist hierbei anzugeben. Die Eintragung soll unter Beifügen der behördlichen Anerkennungsunterlagen geschehen, die aus dem vom Stifter unterzeichneten Stiftungsgeschäft und der Anerkennungsurkunde besteht.

 

Ebenfalls zu hinterlegen sind die Dokumente über die Vertreter, also mindestens die Bestellungsurkunden der Vorstandsmitglieder. Kommt es im Laufe der Stiftungsarbeit zu Änderungen der Vorstandsmitglieder oder der besonderen sonstigen Vertreter, muss auch dies gemäß § 84d BGB-RE in das Stiftungsregister eingetragen werden. Die darin enthaltenen Informationen sollen also stets die aktuelle Besetzung der zur Geschäftsführung befugten Stiftungsorgane abbilden.

 

Eingetragen werden müssen folgerichtig auch Satzungsänderungen. § 85b BGB-RE sieht vor, dass neben der Anmeldung einer Satzungsänderung gleichzeitig auch die diese bestätigenden Entscheidungen der zuständigen Stiftungsorgane – also üblicherweise des Vorstandes – und der Stiftungsbehörde beizufügen sind. Ebenfalls zu hinterlegen ist der vollständige Wortlaut der geänderten Satzung. Sollte eine Stiftung aufgelöst, liquidiert oder aufgehoben werden, ist dies auch eine Tatsache, die zukünftig in das Stiftungsregister aufzunehmen sein wird. Die diesbezüglich zugrundeliegenden Dokumente und Unterlagen sind wiederum an die Registerbehörde zu übermitteln. 


Sobald die Stiftung in das Stiftungsregister eingetragen ist, soll sie verpflichtend den Zusatz „eingetragene Stiftung“ führen. Diesem Erfordernis wird laut § 82c BGB-RE auch dann Rechnung getragen, wenn die Stiftung den Zusatz „e.S.“ führt.  Hier wird sich in der Zukunft die Frage stellen, wie bei Stiftungen mit nicht deutschem Namen, zum Beispiel also benannt durch englische Bezeichnung, vorzugehen sein wird. Fraglich ist hier, ob zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Namensvorgabe in diesem Fall z.B. auch der Zusatz „registered foundation“ oder kurz „r.f.“ ausreichend sein kann, oder es explizit auf die deutsche Betitelung ankommen wird. Da sich der Erfahrung nach viele Stifter für einen internationalen Namen ihrer Stiftung aussprechen, könnte dies eine tatsächlich nicht ganz unerhebliche Frage im Gründungsprozess werden.

 

 

Im Weiteren umfasst der Referentenentwurf die Einführung eines Stiftungsregisters, das als Stiftungsregistergesetz (StiftRG) Einzug in die Gesetzgebung erhalten soll. Welche Regelungen von diesem umfasst sind und welche Auswirkungen sich hieraus ergeben, beleuchten wir im nächsten Beitrag.