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Vermögen der Familienstiftung – Verwendung des Stiftungsvermögens und seiner Erträge

Eine der wesentlichsten Fragen bezüglich der Errichtung einer Familienstiftung lautet: Was kann die Stiftung mit ihrem Vermögen und den daraus erwirtschafteten Erträgen machen und was nicht. Hierzu betrachten wir die bereits dargestellten verschiedenen Vermögensarten und stellen vorab fest: Mit einer – sogar nur bedingten – Ausnahme ist eine Familienstiftung sehr flexibel in der Verwendung ihres Vermögens.


1.   Verwendung des Grundstockvermögens

 

a. Bei der Verwendung des Grundstockvermögens stoßen wir direkt auf die einzige Einschränkung: Das Grundstockvermögen darf nicht zur Verwirklichung der Stiftungszwecke verwendet werden. Die angesprochene „bedingte“ Ausnahme lautet: Es sei denn, der Stifter hat die Stiftung als sogenannte Verbrauchsstiftung errichtet oder die Umwandlung der Familienstiftung in eine Verbrauchsstiftung für bestimmte Fälle vorgesehen (beispielsweise: Familiäre Notfälle).

 

b. Das Grundstockvermögen darf jedoch für alle sonstigen in der Satzung zugelassenen Arten der Vermögensverwaltung verwendet werden. Es darf beispielsweise umgeschichtet werden. Vermögensumschichtung bedeutet stiftungsrechtlich, dass die Stiftung einen Vermögenswert dazu verwendet, um einen anderen Vermögenswert davon zu erwerben. Beispiele: 

  • Die Stiftung verwendet ihr Barvermögen, um davon eine Immobilie, Wertpapiere, eine Beteiligung o.ä. zu erwerben. 
  • Die Stiftung veräußert Unternehmensanteile, um es zu liquidieren und über Barvermögen zu verfügen oder erwirbt von dem Veräußerungserlös Immobilien o.ä.

Wir halten fest: Es ist einer der am weitesten verbreiteten Irrtümer im Hinblick auf die Verwendung des Stiftungsvermögens, dass die Stiftung wenig flexibel sei und ein einmal übertragener Vermögensgegenstand nicht wieder veräußert werden könne. Wenn eine Vermögensumschichtung – beispielsweise der Verkauf von Unternehmensanteilen – sinnvoll ist und vom Stifter in der Satzung zugelassen wurde, kann dies problemlos umgesetzt und immer in die Vermögensgegenstände investiert werden, die am profitabelsten oder wertbeständigsten sind.  

 

2.   Verwendung des sonstigen Stiftungsvermögens

 

Wenn die Stiftungssatzung dies zulässt, kann man das sonstige Stiftungsvermögen schlichtweg als freies Vermögen betrachten. Es steht für die Zweckverwirklichung zur Verfügung, es kann in erhaltungspflichtiges Grundstockvermögen umgewandelt werden und es kann umgeschichtet werden.

 

3.   Verwendung der Erträge des Grundstockvermögens und des sonstigen Stiftungsvermögens

 

Auch im Hinblick auf die erwirtschafteten Erträge des Grundstockvermögens und des sonstigen Stiftungsvermögens besteht vollkommende Regelungsfreiheit in der Satzung. So kann beispielsweise in der Satzung einer Familienstiftung vorgesehen werden, dass die Erträge – jeweils insgesamt oder nach zu bestimmenden Anteilen – dazu verwendet werden

  • den Stiftungszweck zu verwirklichen, sprich die Familienmitglieder nach den durch den Stifter herausgearbeiteten Prinzipien zu unterstützen,
  • das sonstige Stiftungsvermögen zu erhöhen in Form von Barvermögen oder anderen Vermögensgegenständen,
  • das Grundstockvermögen zu erhöhen in Form von Barvermögen oder anderen Vermögensgegenständen,
  • Rücklagen zu bilden für die Erfüllung von Steuerverbindlichkeiten, für Notfälle und besondere Lebenssituationen und/oder die Instandhaltung und Neuinvestition in Ertragsquellen. Die Prinzipien der Rücklagenbildung in der Satzung ist eine Regelungsmöglichkeit, die für den Stifter enorme Bedeutung haben kann. Denn auch insoweit kann der Stifter seine bisherigen Prinzipien in der Stiftungssatzung verewigen: Hat er beispielhaft ein Leben lang 20 % seines Gehalts, Gewinns bzw. sonstigen Ertrags dazu genutzt, um Vermögen aufzubauen, kann er dies auch in der Stiftung für die künftigen Organmitglieder nach seinem eigenen Ausscheiden zwingend vorsehen.
  • familienfremde Organmitglieder zu vergüten, falls Vergütungen vorgesehen sind.