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Vermögen der Familienstiftung – Verwaltung des Stiftungsvermögens

Eine zentrale Aufgabe des Stiftungsvorstands ist es, das gesamte Stiftungsvermögen, bestehend aus Grundstockvermögen und sonstigem Stiftungsvermögen, im Sinne des Stifters und der Familienstiftung zu verwalten. Diese Aufgabe hat einen hohen Anspruch, da zum einen der in der Satzung niedergelegte Grundsatz des Vermögenserhalts gewahrt werden muss. Andererseits gilt es auch, das Vermögen so zu verwalten, dass es Erträge erwirtschaftet, um den Stiftungszweck zu erfüllen. Der markig formulierte Appell an den Stiftungsvorstand lautet folglich: „Vermehre das Vermögen und erhalte es nicht nur!“


Der Stiftungsvorstand hat das Stiftungsvermögen nach kaufmännischen Prinzipien zu verwalten. Daran schließt sich die Frage an, wie frei er in der Verwaltung des Vermögens tatsächlich ist.

 

1. Eine erste Aussage hierüber kann bereits die Stiftungssatzung enthalten: Hat der Stifter in der Satzung festgelegt, dass die Stiftung niemals in bestimmte Anlageklassen investieren darf – beispielsweise hochriskante Fonds oder Unternehmen der Rüstungsindustrie –, ist der Stiftungsvorstand bereits durch die Satzung in der Vermögensverwaltung beschränkt. Vielfach bietet es sich an, die Grundsätze der Vermögensverwaltung nicht in der Stiftungssatzung zu zementieren, sondern eine flexible, durch den Stiftungsvorstand anpassbare Anlagerichtlinie nach Errichtung der Stiftung auszuarbeiten und zu beschließen.

 

2. Enthält die Satzung, wie es der Regelfall ist, keine genauen Vorgaben, gebietet sich stiftungsrechtlich, die „Anlagepolitik der ruhigen Hand“. Zur Risikominimierung empfiehlt sich daher eine Streuung der Vermögensanlagen. Bei einer Familienstiftung ist der Stiftungsvorstand freier in der Vermögensverwaltung als bei einer gemeinnützigen Stiftung, vorbehaltlich der von dem Stifter selbst formulierten Grenzen in der Stiftungssatzung, vgl. hierzu unter 1. Grundsätzlich sind der Stiftung jedoch Investments in sämtlichen Anlageformen erlaubt und in der Praxis anzutreffen.

 

3. Neben der Erwirtschaftung von Erträgen und der Investition in neue Ertragsquellen hat der Stiftungsvorstand darüber hinaus die Pflicht, die bereits bestehenden Ertragsquellen der Stiftung in ihrem Wert zu erhalten. Gehören zum Vermögen der Stiftung beispielsweise Immobilien, hat der Stiftungsvorstand Instandhaltungsmaßnahmen zu ergreifen.

 

4. Da eine rechtsfähige Familienstiftung am Wirtschaftsverkehr teilnimmt, kann sie selbst, sofern dies in der Stiftungssatzung nicht ausgeschlossen ist, Kredite aufnehmen. Diese können beispielsweise dazu dienen, bestehende Vermögenswerte zu erhalten, ertragbringende Vermögenswerte zu erwerben oder diese in ihrem Wert zu steigern. Umgekehrt kann die Stiftung als Maßnahme der Vermögensverwaltung auch Darlehen vergeben. Die erwirtschafteten Zinsen dienen als Ertrag dann der Verwirklichung der Stiftungszwecke oder zum weiteren Vermögensaufbau der Familienstiftung.

 

5. Die Stiftung ist hervorragend geeignet, selbst an Gesellschaften beteiligt zu sein. Sie kann als „unsterblicher Gesellschafter“ insbesondere bei operativen Unternehmen dazu dienen, mit fortschreitendem Lebensalter des Unternehmers für die Kreditwürdigkeit des Unternehmens zu sorgen und entstehende Sorgen von Mitarbeitern im Hinblick auf die Nachfolge des Unternehmers zu minimieren. Denn Anteile, welche die Stiftung hält, gehören gerade nicht zum zu vererbenden Privatvermögen, sondern bleiben in der Stiftung erhalten. Aufgabe des Stiftungsvorstands ist es dann, einen geeigneten Geschäftsführer für das operative Unternehmen zu bestellen.

 

6. Hinsichtlich des Werterhalts, insbesondere des Grundstockvermögens, gilt Folgendes: Welcher Maßstab bei der Werterhaltung des Stiftungsvermögens zugrunde zu legen ist, richtet sich danach, was der Stifter in der Stiftungssatzung geregelt hat. In der Stiftungssatzung muss zumindest der Erhalt des nominalen Werts vorgesehen werden. Der Stifter ist jedoch frei darin, (sogar) einen realen Werterhalt vorzuschreiben. Der nominale Werterhalt bietet sich bereits deshalb an, weil er eine regelmäßige, kostenverursachende Bewertung bestimmter Vermögensgegenstände entbehrlich macht.