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Vermögen der Familienstiftung – Sonstiges Stiftungsvermögen

Beginnen wir mit einem weitverbreiteten Irrglauben: Eine Stiftung sei unflexibel und ein einmal übertragener Vermögenswert könne nicht wieder von der Stiftung verkauft werden.

 

Diese These ist – wie bereits zum Thema Grundstockvermögen erwähnt – falsch und stimmt für Vermögensgegenstände des sonstigen Stiftungsvermögens erst recht nicht. Innerhalb der Stiftung kann (nach den in der Stiftungssatzung vorgesehenen Regelungen über die Beschlussfassung) stets beschlossen werden, einzelne Vermögensgegenstände aus der Stiftung heraus zu verkaufen.


In der Stiftungssatzung kann vorgesehen werden, dass es als weitere Vermögensart (neben dem Grundstockvermögen) sogenanntes sonstiges Stiftungsvermögen gibt. Wie bereits dargestellt, ist das Grundstockvermögen in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Anders verhält es sich hingegen mit dem sonstigen Stiftungsvermögen.

 

Sonstiges Stiftungsvermögen entsteht beispielsweise dadurch, dass das Grundstockvermögen Erträge erwirtschaftet, die auf der Ebene der Familienstiftung verbleiben. Es ist vielfach der Wunsch der Stifter, dass lediglich so hohe Zuwendungen aus der Stiftung in das Privatvermögen fließen, wie es auf privater Ebene sinnvoll ist. Daher verbleiben „überschüssige“ Erträge in diesen Fällen auf der Ebene der Stiftung. Jedoch kann sonstiges Stiftungsvermögen auch durch Zuwendungen „von außen“ an die Stiftung entstehen. Ist hingegen bei einer Zuwendung „von außen“ beabsichtigt, dass diese das Grundstockvermögen der Stiftung als zu erhaltendes Fundament stärkt, wird dies als sogenannte „Zustiftung“ bezeichnet.

 

Als sonstiges Stiftungsvermögen kommen ebenfalls sämtliche Vermögensgegenstände in Betracht. Häufigster Bestandteil von sonstigem Stiftungsvermögen sind Wertpapiere, Barvermögen, Immobilien und Unternehmensbeteiligungen. 

 

Regelmäßig ist es nicht der Wunsch, dass Erträge oder Zuwendungen von außen das erhaltungspflichtige Grundstockvermögen erhöhen, sondern dass die von der Stiftung erwirtschafteten Erträge dem sonstigen Stiftungsvermögen angehören und somit flexibel zur Verfügung stehen. 

 

Der Stiftungsvorstand kann jedoch auch zu einem beliebigen Zeitpunkt beschließen, dass Vermögenswerte, die bisher dem sonstigen Stiftungsvermögen angehören, künftig das erhaltungspflichtige Grundstockvermögen erhöhen. Sinnvoll kann das in den Fällen sein, in denen es ein Wunsch des Stifters ist, dass die Familienstiftung über eine große Vermögenssubstanz zur Ertragserwirtschaftung verfügt und er sicherstellen will, dass diese auch für die Zeit nach seinem eigenen Ausscheiden aus dem Stiftungsvorstand erhalten bleibt. Der Stifter hat hierzu als Regelungsmöglichkeiten die Stiftungssatzung, die – außer durch ihn – in diesem Punkt dann ggf. nicht mehr änderbar wäre, eine flexibel anpassbare Richtlinie oder lediglich ein Beschluss des Stiftungsvorstands nach Errichtung der Stiftung.