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Zukunftsorientierte Eigentümerstruktur und unternehmensverbundene gemeinnützige Stiftung (1 von 4)

VON THORSTEN KLINKNER

 

Einleitung

 

Die Alfried Krupp von Bohlen und Halbach-Stiftung, die Bertelsmann Stiftung und die Carl-Zeiss-Stiftung sind namenhafte Beispiele für Stiftungen, die renommierte Unternehmen im Stiftungseigentum halten und mit ihren Erträgen gemeinnützige Zwecke finanzieren.

 

Das Ziel dieses vierteiligen Beitrags besteht darin, langfristig tragfähige Gründe für eine gemeinnützige Stiftung als Gesellschafterin eines Unternehmens vorzustellen.


Gemeinwohlförderung als zentrales Element

Zentrales Element einer gemeinnützigen Stiftung ist, dass ihr Vermögen der Aufgabe gewidmet wird, dem Gemeinwohl zu dienen. Die einzelnen gemeinwohlfördernden Maßnahmen darf der Stifter durch die Stiftungssatzung selbst festlegen. Es ist auch ausreichend, wenn er sich durch einen Beispielskatalog mehrere gemeinnützige Handlungsformen offenhält. Maßgeblich ist, dass diese tatsächlich verwirklicht werden.

 

Die Motivation zu Errichtung einer gemeinnützigen Stiftung sollte daher sinnvoll darin bestehen, ein philanthropisches Ziel zu verwirklichen. So erfüllte sich beispielsweise Ernst Abbe mit der Errichtung der Carl-Zeiss-Stiftung, die er nach seinem verstorbenen Freund und Geschäftspartner Carl Zeiss benannte, den Wunsch, die Universität Jena als Dank für seine Ausbildung finanziell zu unterstützen. In der Ausbildung an der Universität Jena sah Ernst Abbe die Basis für seinen Aufstieg als erfolgreicher Unternehmer.

 

Neben der Förderung von Wissenschaft und Forschung bietet die Abgabenordnung ein breites Spektrum an weiteren steuerlich begünstigten Zwecken, wie die Förderung der Kunst und Kultur, des Sports oder der Jugend- und Altenhilfe.

 

Anders als bei der Errichtung einer Familienstiftung verzichtet der Stifter einer gemeinnützigen Stiftung endgültig auf die Ertragskraft bestimmter Vermögenswerte für sich und auch für seine Nachfolgegenerationen. Die übertragenen Vermögenswerte dienen nunmehr ausschließlich dem Gemeinwohl. Nur diese starke Vermögensbindung rechtfertigt es, die gemeinnützige Stiftung von der Steuerpflicht zu befreien und ihre Vermögensausstattung zu begünstigen (Vermögensübertragungen sind von der Erb- und Schenkungsteuer befreit).

 

Zwar darf der Stifter bis zu einem Drittel der Stiftungserträge dafür verwenden, seine Angehörigen (die Familie) in einem angemessenen Verhältnis zu unterstützen. Diese Regelung ist allerdings sehr auslegungsbedürftig und daher streitanfällig. Aufgrund der laufenden Überprüfung der Einhaltung des gemeinnützigen Handelns durch das Finanzamt, bietet sich diese Regelung allenfalls als „Auffangunterstützung“ an.

 

Die laufende finanzielle Versorgung des Stifters und seiner Familie (Einkommen), sollte daher sinnvollerweise von der gemeinnützigen Stiftung klar getrennt werden. Das gemeinnützige Vermögen sollte ausschließlich gemeinnützigen Zwecken dienen.