Zukunftsorientierte Eigentümerstruktur für Familienunternehmen und die Familienstiftung (5 von5)

Kapitalgesellschaft oder Familienstiftung

VON THORSTEN KLINKNER

 

Steuerlicher Belastungsvergleich

 

Sind diese in den ersten vier Teilen dargestellten Zielsetzungen für den Unternehmer relevant und sieht er für sich den Mehrwert, den eine Familienstiftung schaffen kann, so wird ihn sicherlich interessieren, was ihn eine Stiftung kosten wird.

 

Das Ergebnis ist, dass eine Stiftung im Gegensatz zur Kapitalgesellschaft steuerlich neutral ist.

 


 

Sie wird nahezu gleich besteuert:

  • Laufende Besteuerung: Beide Rechtsformen zahlen 15% Körperschaftsteuer auf ihr zu versteuerndes Einkommen. Unternehmensverbundene Stiftungen zahlen für die Ausschüttung aus Beteiligungsgesellschaften allerdings nur 0,75%.
Ergebnis: Bei Einschaltung einer Stiftung bleibt die Steuerlast nahezu gleich.
  • Vermögensausstattung: Vermögensübertragungen an eine Kapitalgesellschaft sind nach dem Umwandlungssteuergesetz begünstigt, Übertragungen an Familienstiftungen nicht. Dafür können unentgeltliche Übertragungen an Familienstiftungen nach dem Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz begünstigt werden.
Ergebnis: Die Vermögensausstattung kann so ausgestaltet werden, dass Transaktionskosten vermieden werden können.
  • Begünstigung von Beteiligungserträgen: Die steuerliche Begünstigung für laufende Beteiligungserträge aus anderen Kapitalgesellschaften oder dem Verkauf von Gesellschaftsanteilen gilt gleichermaßen für Familienstiftungen und Kapitalgesellschaften.
Ergebnis: Die Stiftung kann Vermögen wie eine Kapitalgesellschaft umschichten. Durch die Erweiterung der Rechtsstruktur um eine Stiftung entsteht keine steuerliche Mehrbelastung.
  • Thesaurieren: Beide Rechtsformen können Gewinne thesaurieren, ohne dabei eine Belastung auf Ebene des Begünstigten (Familienstiftung) bzw. des Anteilseigners (Kapitalgesellschaft) auszulösen. Die anschließende Ausschüttung einer Kapitalgesellschaft wird genauso besteuert, wie eine Zuwendung einer Familienstiftung an Begünstigte (mit 25% Kapitalertragsteuer oder dem niedrigeren persönlichen Einkommensteuersatz).
Ergebnis: Liquidität kann günstig angespart werden, um das Vermögen kontinuierlich aufzubauen.
  • Gehalt: Das Geschäftsführergehalt (Kapitalgesellschaft) bzw. Vorstandsgehalt (Familienstiftung) kann jeweils so festgelegt werden, dass der persönliche Einkommensteuersatz des Empfängers deutlich unter dem Spitzensteuersatz (45%) liegt. Der weitere Kapitalbedarf kann dann über Zuwendungen (Familienstiftung) bzw. Ausschüttungen (Kapitalgesellschaft) finanziert werden. Hier verhindert der fixe Steuersatz für Kapitalerträge (25%) eine Anwendung des Spitzensteuersatzes.
Ergebnis: Das Gehalt kann flexibel ausgestaltet werden.
  • Immobilien: Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung von Immobilien unterliegen bei der Kapitalgesellschaft (zusätzlich zur Körperschaftsteuer) der Gewerbesteuer. Die Kapitalgesellschaft kann jedoch durch die Kürzung des Gewerbeertrags um 1,2% von 140% des Einheitswerts aller Grundstücke im Betriebsvermögen eine Einlastung von der Gewerbesteuer erreichen. Die Stiftung kann eine private Vermögensverwaltung betreiben, die erst gar nicht der Gewerbesteuer unterliegt.
Ergebnis: Beide Rechtsformen bieten sich für die Verwaltung von Grundvermögen an.
  • Darlehen: Die Vergabe von Darlehen an die Familienstiftung bzw. Kapitalgesellschaft ist ebenso möglich, wie unter fremden Dritten.

Fazit

Ein steuerlicher Belastungsvergleich zwischen Familienstiftung und Kapitalgesellschaft fällt weitgehend unentschieden aus und ist als Grundlage für eine Entscheidung zugunsten einer der beiden Rechtsformen ungeeignet. Ausschlaggebend sollten daher die dargestellten langfristigen und nachhaltigen unternehmerischen Zielsetzungen sein. Um hierbei die Stärken beider Rechtsformen in einer zukunftsorientierten Eigentümerstruktur zu vereinen bietet sich die Familienstiftung als ewige Gesellschafterin an der Spitze an, während das operative Unternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft geführt wird.