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Zukunftsorientierte Eigentümerstruktur und Familienstiftung (3 von 5)

VON THORSTEN KLINKNER

 

Generationenübergreifender Erhalt der Unternehmensphilosophie bei frühzeitigem Einbezug der Stifterfamilie

 

In dem Stiftungsgeschäft legt der Stifter den Namen, den Sitz und den Zweck der Stiftung fest. Weiterhin werden die Bildung des Vorstands sowie das an die Stiftung zu übertragende Vermögen geregelt. Das Stiftungsgeschäft kann nicht geändert werden. Zugleich gibt der Stifter der Familienstiftung eine Satzung, die insbesondere Regelungen über die Verwirklichung des Stiftungszwecks, die Vermögensverwaltung, die Beschlussfassung des Stiftungsvorstands sowie optional weiterer Stiftungsorgane enthält. Ebenso hat der Stifter in der Satzung zu regeln, ob überhaupt und falls ja, unter welchen Voraussetzungen die Satzung künftig geändert werden kann. Eine Familienstiftung an der Spitze einer Unternehmensgruppe bietet dem Stifter also die Möglichkeit, die Unternehmensphilosophie oder Vorgaben für die Besetzung von Führungspositionen generationenübergreifend zu verankern.


Die Erträge des Stiftungsvermögens sind in dem vom Stifter bestimmten Umfang dazu vorgesehen, die als Begünstigte in dem Stiftungsgeschäft eingesetzten Familienmitglieder finanziell zu unterstützen. Im Regelfall handelt es sich hierbei um den Stifter, dessen Ehegatten und alle Abkommen in gerader Linie (Kinder, Enkelkinder usw.). Hieraus ergibt sich zum einen die Möglichkeit, die eigenen Nachkommen von dem Druck zu befreien, als künftige Gesellschafter das Unternehmen „übernehmen zu müssen“. Dabei kann der Stiftung, entsprechend ihres eigenen Wertesystems, Begünstigten finanzielle Zuwendungen gewähren, die beispielsweise, um den eigenen Versuch zu fördern, dosiert erfolgen.

 

Durch die Einrichtung einer Familienversammlung können die Kinder des Stifters schrittweise an eine Tätigkeit auf Ebene der Stiftung oder in dem Unternehmen herangeführt werden. Hält beispielsweise eine Stiftung eine Beteiligung an einer operativ tätigen Gesellschaft, so kann der Stifter selbst die operativen Geschicke überwachen. Daneben können den Kindern und anderen Mitgliedern der Familie Aufsichts-, Mitbestimmungs-, Einsichtnahme- oder nur Beratungskompetenzen eingeräumt werden.

 

Während die Anteile im Stiftungsvermögen dauerhaft geschützt sind und der Charakter des Unternehmens als Familienunternehmen gewahrt bleibt, können sich fachlich und methodisch qualifizierte Nachkommen entweder in den Gremien der Stiftung oder in dem Unternehmen selbst einbringen. Wenn sich der Stifter frühzeitig und schrittweise mit der Unternehmensführung für die Zeit nach seinem Ausscheiden als Gesellschafter-Geschäftsführer beschäftigt und die Familie einbezieht, können familiäre Konflikte langfristig vermieden werden. Besondere Erfolgsaussichten bestehen dann, wenn sich jedes Familienmitglied sowohl als Teil der familiären Gemeinschaft, als auch als Individuum mit eigenen Standpunkten einbringt. Die erforderlichen Rahmenbedingungen werden hierfür in der Satzung geschaffen, etwa in Form von Regelungen über die Besetzung von oder über die Abstimmung in den Stiftungsgremien.

 

Kapitalgesellschaft:

Im Fall eines Gesellschaftsvertrags ist eine Abänderung bei einer qualifizierten Mehrheit in der Gesellschafterversammlung stets möglich. Generationsübergreifende Unternehmensphilosophien lassen sich nicht aufrechterhalten.

 

In unserem vierten Beitrag gehen wir in der kommenden Woche den Fragen nach, wie die Familienmitglieder mit Hilfe einer Familienstiftung finanziell unterstützt werden können und welchen Beitrag die Familienstiftung zum persönlichen Haftungsschutz des Stifters leisten kann. 

Thema: Dosierte finanzielle Unterstützung der Stifterfamilie und wirksamer Schutz des Familienvermögens vor Haftungsfällen.