Vermögensübertragung an eine Familienstiftung – Diese Wege stehen zur Verfügung

VON THORSTEN KLINKNER

 

Für die Übertragung von Vermögen an eine Familienstiftung kommen grundlegend drei Übertragungswege in Frage: Der Stifter kann sein Vermögen an die Stiftung vererben, zu Lebzeiten verschenken oder verkaufen.

 

Bei Schenkungen zu Lebzeiten ist danach zu unterscheiden, ob es sich um eine Schenkung aufgrund einer Verpflichtung im Stiftungsgeschäft, eine Zustiftung oder eine für den Verbrauch vorgesehene Zuwendung handelt.

 

Zivilrechtlich ist der Wert der Schenkungen, zu denen sich der Stifter in der Satzung verpflichtet hat, und der Zustiftungen als Teil des Grundstockvermögens zu erhalten. Dagegen können einfache Zuwendungen an die Stiftung verbraucht werden, ohne einen Wert erhalten zu müssen.


 

Bei der Berechnung der Schenkungsteuer besteht der wesentliche Unterschied darin, dass das sogenannte Steuerklassenprivileg bei Schenkungen, zu denen sich der Stifter in dem Stiftungsgeschäft verpflichtet hat, bei entsprechender Wahl der Begünstigten die Anwendung der Steuerklasse I ermöglicht. Diese sorgt für eine möglichst hohe Steuerentlastung durch einen hohen Freibetrag (meist EUR 100.000) bei einer Belastung mit einem vergleichsweise niedrigen Steuersatz. Zustiftungen und für den Verbrauch vorgesehene Zuwendungen an die Stiftung führen stets zur Anwendung der ungünstigsten Steuerklasse III (Steuersatz entweder 30% oder 50%).

 

Hervorzuheben ist, dass steuerfreie Einlagen oder Einbringungen in das Vermögen einer Familienstiftung ausgeschlossen sind. Die Eigenschaft einer Stiftung als juristische Person ohne beteiligte Anteilseigner oder Gesellschafter reduziert die möglichen Übertragungswege auf die oben genannten Alternativen Erbschaft, Schenkung und Verkauf. Hierin besteht ein wesentlicher Unterschied von Stiftungen zu Personen- und Kapitalgesellschaften, der im Hinblick auf ungewollte steuerliche Konsequenzen unbedingt beachtet werden sollte.

 

Beispielsweise kann der Bedarf einer Kapitalgesellschaft nach frischem Kapital dadurch gedeckt werden, dass eine Kapitalerhöhung beschlossen wird und die Gesellschafter finanzielle Mittel in Form von Bareinlagen an die Gesellschaft übertragen. Hierbei werden keine steuerlichen Belastungen ausgelöst. Bei einer Familienstiftung bestehen lediglich die Möglichkeiten, die finanziellen Mittel auf dem Weg einer Schenkung oder einer Erbschaft steuerfrei zu übertragen, wenn der gewährte Freibetrag nicht überschritten wird. Deshalb kann es vorteilhaft sein, den Finanzbedarf der Stiftung stattdessen über die Vergabe eines Darlehens durch den Stifter zu decken. Hierbei sollte im Vorfeld eine schriftliche Vereinbarung geschlossen und eine fremdübliche Verzinsung vereinbart werden, um die Anerkennung des Darlehens durch die Finanzverwaltung sicherzustellen.

 

Bei bestimmten Vermögensformen, wie zum Beispiel Grundstücken oder Kunstgegenständen, ist ein Verkauf an die Stiftung einer unentgeltlichen Übertragung vorzuziehen. Das Einkommensteuergesetz (EStG) sieht eine Besteuerung etwaiger Veräußerungsgewinne nur dann vor, wenn der Verkauf innerhalb einer bestimmten Haltefrist erfolgt. Diese beträgt zum Beispiel bei vermieteten Grundstücken zehn Jahre (von der Anschaffung bis zum Verkauf). Nach Ablauf der Haltefrist bleibt der Verkauf einkommensteuerfrei, während bei einer Erbschaft/ Schenkung eine mitunter hohe Steuerlast entstehen würde.