Bei einer Familienstiftung handelt es sich um eine eigenständige, rechtsfähige juristische Person. Anders als bei anderen Rechtsformen ist an einer Stiftung jedoch niemand beteiligt. Bei einer Stiftung handelt es sich um eine so genannte verselbstständigte Vermögensmasse. Vermögen, welches auf eine Familienstiftung übertragen wurde, gehört dementsprechend nicht mehr den bisherigen Eigentümer. Es ist vielmehr Eigentum der Familienstiftung.
Zugleich gibt es keine Familienstiftung ohne ein Stiftungsvermögen. Eine Stiftung bedarf zur Verwirklichung ihrer Zwecke eines Vermögens, welches Erträge erwirtschaftet. Dementsprechend dient das Stiftungsvermögen dem ausgegebenen Zweck der Stiftung. Bei einer Familienstiftung ist der Zweck bereits im Namen zu finden: Der Zweck besteht darin, eine Familie nach den Grundsätzen der vom Stifter ausgearbeiteten Satzung zu unterstützen.
Eine Stiftung ohne Vermögen ist nicht anerkennungsfähig. Sie kann verschiedene Arten von Vermögen haben, auf die im weiteren Verlauf des Beitrags und der nachfolgenden Beiträge näher eingegangen wird.
Der Begriff „Stiftungsvermögen“ umfasst sämtliche Vermögenswerte einer Stiftung. Das Stiftungsvermögen besteht im Wesentlichen aus dem in seinem Wert zu erhaltenden „Grundstockvermögen“ und sonstigem Stiftungsvermögen. Konkret können Bestandteil des Stiftungsvermögens Vermögenswerte aller Art sein, beispielsweise Barvermögen, Wertpapiere, Grundstücke, Gebäude, Anlagen, Unternehmensbeteiligungen, Forderungen etc.
Grundstockvermögen
Das sogenannte „Grundstockvermögen“ bildet das vermögensmäßige Fundament der Stiftung. Es besteht in der Regel ausschließlich aus den von dem Stifter oder den Stiftern bei der Errichtung der Stiftung zugewendeten Vermögenswerten, die grundsätzlich nicht zum Verbrauch bestimmt, sondern in ihrem Wert zu erhalten sind. Nicht erforderlich ist, dass der konkrete Vermögensgegenstand auf ewig in der Stiftung erhalten bleibt, sondern lediglich dessen Wert, der bei Errichtung der Stiftung als Maßgabe für den Werterhalt festzustellen ist.
- In der Regel begegnet uns als eine der ersten Fragen im Zusammenhang mit der Vermögensausstattung, wie hoch dieses Grundstockvermögen eigentlich sein muss, um eine Familienstiftung zu errichten. Die Antwort gilt sowohl für die Familienstiftung als auch für die Stiftung allgemein: Die Erträge, die aus dem Grundstockvermögen erwirtschaftet werden, müssen so hoch sein, dass der Stiftungszweck nachhaltig und dauerhaft verwirklicht werden kann. Dies soll trotz Niedrigzinsphase keinesfalls abschrecken, über die Errichtung einer Familienstiftung nachzudenken. Es gibt keine gesetzliche Mindestkapitalausstattung einer Stiftung. In der Regel reicht in der Praxis bereits ein Barvermögen in Höhe von EUR 50.000 bis 100.000, um eine Familienstiftung errichten zu können. Voraussetzung ist dann allerdings eine Regelung in der Satzung, nach welcher der Stiftungsvorstand, in der Regel durch den Stifter besetzt, nach freiem Ermessen im Rahmen der Zweckverwirklichung über die zur Verfügung stehenden Erträge entscheidet. Wären hingegen bereits im ersten Schritt absolute Zuwendungsbeträge in der Satzung genannt, wäre dies in aller Regel schädlich für die Anerkennungsfähigkeit der Stiftung bei einer solchen Ausstattung mit Barvermögen.
- Stattet ein Stifter die Familienstiftung beispielsweise mit Unternehmensanteilen aus, um die Anteile an diesem Unternehmen der Abfolge zu entziehen und für die nachfolgenden Generationen zu sichern (Stiftung = verselbständigte Vermögensmasse), reichen für die Anerkennungsfähigkeit in der Regel schlichtweg positive Jahresergebnisse.
- Als Zwischenergebnis bedeutet das: Es bedarf – entgegen weit verbreiteter Volksmeinung – keines Millionenvermögens, um für sich die Vorteile einer Stiftungsstruktur nutzbar zu machen. Die Stiftungsbehörde prüft auf der Grundlage einer Prognoseentscheidung, ob die Erträge ausreichen werden, um den Stiftungszweck dauerhaft und nachhaltig zu verwirklichen. Bejaht die Behörde diesen Prüfungsschritt, ist die Stiftung anerkennungsfähig.
Welche Grundsätze für den Werterhalt sowie einen ggf. möglichen Verbrauch von Stiftungsvermögen oder sogar Grundstockvermögen gelten, wird Gegenstand eines gesonderten Beitrags sein.