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Militärdienst und Zivildienst: Welche Rechte und Pflichten haben Schweizer Bürger?

In unserem Stifterbrief 6/2023 haben wir die Militärpflicht für Schweizer Bürger ausführlich erläutert. Was aber, wenn der Militärdiensttaugliche diesen Dienst nicht mit seinem Gewissen vereinbaren kann?

 

In diesem Fall gibt es für Schweizer Staatsbürger die Möglichkeit, ein „Gesuch“ zu stellen, in dem die Unvereinbarkeit eines Militärdienstes mit dem persönlichen Gewissen erklärt wird. Als Gewissenskonflikt gilt ausdrücklich nicht, wenn der Militärdienst aus Gründen von beruflichen oder privaten Verpflichtungen nicht vereinbar scheint. Auch medizinische Probleme zählen nicht dazu. In dem Fall sind militärische Stellen zuständig.

 

Voraussetzungen für den Zivildienst als Schweizer Bürger

Wichtigste Voraussetzung für die Zulassung zum Zivildienst ist die Militärdiensttauglichkeit. Liegt dieser Bescheid vor, kann der Antrag bearbeitet werden. Wird der Antrag zum Zivildienst während eines laufenden Militärdienstes eingereicht, muss dieser so lange weitergeführt werden, bis die Zulassung zum Zivildienst vorliegt.

 

Hier gilt außerdem besondere Vorsicht. Einmal eingereicht, kann der Antrag nicht mehr zurückgezogen werden. Im nächsten Schritt wird dieser dann auf Vollständigkeit von der zuständigen Behörde kontrolliert, und der Antragsteller hat dann innerhalb von drei Monaten ein Einführungstag zu besuchen. Geschieht dies nicht, ergeht ein direkter Ablehnungsbescheid. Nach dem Besuch des Einführungstages muss innerhalb von zwei Wochen bestätigt werden, dass am Gesuch festgehalten wird, Zivildienst, statt Militärdienst leisten zu wollen. 30 Tage nachdem die Zulassungsverfügung zugestellt wurde, ist diese rechtskräftig und der Zivildienst kann beginnen.

 

Unterschiede zwischen Zivildienst und Militärdienst als Schweizer Bürger

Soweit der grundsätzliche Ablauf, wenn ein Schweizer Bürger lieber Zivildienst leisten möchte. Bevor dieser Prozess in Gang gesetzt wird, sollte man sich über die Unterschiede zum Militärdienst im Klaren sein. Denn Zivildienstleistende müssen in der Schweiz 50 % mehr Tage ableisten, wie beim Militärdienst. Das bedeutet: Anstelle der 126 Tage Rekrutenschule, dauert der erste Einsatz („langer Dienst“) als Zivildienstleistender 180 Tage, der in der Betreuung und Pflege von Menschen, oder im Naturschutz abgeleistet werden muss. Im Anschluss folgen jährliche Einsätze von mindestens 26 Kalendertagen.

 

Wie beim Militärdienst müssen Schweizer Bürger berufliche und private Pläne der Zivildienstpflicht unterordnen, und auch während der beruflichen Ausbildungszeit gilt eine jährliche Einsatzpflicht. Als Zivildienstleistender ist Eigenverantwortung gefragt, denn alle Einsätze müssen selbstständig geplant und organisiert werden. Geschieht dies nicht, erhält man eine gebührenpflichtige Aufforderung vom Amt, das dann den Zeitpunkt und Einsatzort bestimmt. Zivildienst kann auch nicht in Teilzeit geleistet werden.

 

Für den Zivildienst in der Schweiz gibt es einen Anspruch auf Erwerbsersatz. Die Höhe richtet sich nach dem Einkommen. Die Grundentschädigung beträgt 80 % des durchschnittlichen Einkommens, bei einem täglichen Mindestbetrag von 69 CHF (seit dem 01.01.2023) und einem Höchstbetrag von 220 CHF.

 

Wer die Rekrutenschule nicht besucht hat und den langen Dienst leistet, erhält während der ersten 124 Tage den Mindestbetrag von 69 CHF vergütet. Leistet man in einem Jahr weniger als die vorgeschriebenen 26 Diensttage, muss man Wehrpflichtersatz zahlen. Dieser wird rückerstattet, wenn die Dienstpflicht vollständig erfüllt wurde. Der Einsatzbetrieb muss für Unterkunft und Verpflegung sorgen, andernfalls gibt es eine Entschädigung. Die Erwerbsentschädigung unterliegt der Steuerpflicht.

 

Es ist für Schweizer Bürger aufwendig, aber möglich, den Militärdienst aus Gewissensgründen abzulehnen. Hierbei müssen die Gründe wohlüberlegt sein, da der Zivildienst sehr viel länger dauert als der Militärdienst und der Aufwand für die Zivildienstleistenden sehr viel höher ist.

 

Militärpflichtige, die den bewaffneten Militärdienst nicht mit ihrem Gewissen vereinbaren können, aber Teil des Militärs blieben möchten, haben die Möglichkeit beim Kreiskommando des Wohnortkantons ein „Gesuch um waffenlosen Militärdienst“ einzureichen. Dabei müssen die Gründe ausdrücklich erklärt werden. Wer sein Gesuch termingerecht einreicht, leistet den Militärdienst zunächst ohne Waffe ab und ist von der außerdienstlichen Schießpflicht befreit, bis das Gesuch rechtskräftig entschieden ist. Für den offiziellen Antrag müssen ein Lebenslauf, ein Auszug aus dem Strafregister, das „Dienstbüchlein“ und Berichte eingereicht werden, in denen Vertreter von Kirche und Staat, die den Gesuchsteller persönlich kennen, dessen Haltung begründen und würdigen. Das Dienstbüchlein ist das offizielle Dokument eines jeden Armeeangehörigen und dokumentiert die gesamten Aktivitäten in der Armee.

 

Ist es mit dem Gewissen nicht zu vereinbaren, Dienst an der Waffe zu leisten, ermöglicht dieser Weg, trotzdem weiter dem Militär anzugehören. Die Pflicht, dem Heimatland zu dienen, ist tief in der Schweizer Mentalität verwurzelt und der Schweizer Armee anzugehören ist ein wichtiges Identifikationsmerkmal für viele Schweizer Bürger. Insofern bietet der waffenlose Militärdienst einen Kompromiss.

 

Wer sich dafür entscheidet, Schweizer Staatsbürger zu werden, sollte die Rechte und Pflichten kennen. Der Militärdienst und der Zivildienst begleiten jeden Schweizer viele Jahre und sind ein fester Bestandteil des Lebens. Gerade für Kinder von Ausländern, die in der Schweiz aufgewachsen sind, kann dies ein wichtiger Grund für oder gegen die Schweizer Staatsbürgerschaft sein.