Flexibilität einer unternehmensverbundenen Familienstiftung. Handlungsempfehlungen zur Gestaltung.

Die Flexibilität der unternehmensverbundenen Familienstiftung.

VON THORSTEN KLINKNER

 

Ich bin auf die Gestaltung von Stiftungs-Strukturen für Unternehmer spezialisiert. Die Flexibilität hat dabei regelmäßig eine sehr hohe Priorität. In diesem Stifterbrief gebe ich Ihnen Handlungsempfehlungen, wie Sie eine langfristige Struktur flexibel ausgestalten können.

 

Flexibilität und Stabilität sind miteinander vereinbar

 

Am Anfang eines Gründungsprojekts zur Konzeption einer unternehmensverbundenen Familienstiftung steht regelmäßig die Frage nach der Flexibilität der Struktur. Dies gilt insbesondere für unternehmerische denkende Persönlichkeiten. Kein Unternehmer möchte „Einbahnstraßen“ oder „Sackgassen“ gestalten, oder eine „eingefrorene Struktur“. Das nachvollziehbare Ziel sind vielmehr, Strukturen, die anlassbezogen angepasst werden können, wenn sich wirtschaftliche oder familiäre Rahmenbedingungen ändern.

 

Wie verträgt sich diese angestrebte Flexibilität mit der Stabilität einer Stiftung, die im Grundsatz „auf ewig“ angelegt ist? Sind Flexibilität und Stabilität überhaupt miteinander vereinbar?


Unterscheidung von operativer Ebene und der Stiftung als Dach

In diesem Zusammenhang ist es zunächst hilfreich, zwischen der operativen Ebene des Unternehmens und der Stiftung als „Dach“ einer Unternehmensstruktur zu unterscheiden.

 

Auf der operativen Ebene eines stiftungsverbundenen Unternehmens besteht weiterhin die vollständige betriebswirtschaftliche, rechtliche und steuerliche Flexibilität. So sind zum Beispiel insbesondere die folgenden Maßnahmen möglich:

  • Aufnahme von Fremdkapital und die Stellung von Kreditsicherheiten.
  • Umwandlung der Rechtsformen.
  • Mitarbeiterbeteiligungsmodelle.
  • Gründung von Gesellschaften im In- und Ausland.
  • Beteiligung von Investoren.
  • Börsengänge.
  • Liquidation von Gesellschaften.
  • Verkauf von Gesellschaften.

Ein stiftungsverbundenes Unternehmen verfügt daher grundsätzlich über das gleiche breitgefächerte Instrumentarium wie ein Unternehmen außerhalb einer Stiftungs-Struktur.

 

Eine Ausnahme von dieser Flexibilität besteht nur dann, wenn die Stiftungssatzung ausdrücklich Einschränkungen vorsieht. Derartige Einschränkungen sind in der Praxis selten. Ein möglicher Anwendungsfall ist es, wenn der Verkauf des Unternehmens ausgeschlossen oder an bestimmte Voraussetzungen geknüpft werden soll.

 

Handlungsempfehlungen zur Ausgestaltung der Stiftungsebene

Für die Ausgestaltung der Stiftungsebene ist zunächst entscheidend, welche Vermögenswerte als stiftungsrechtliches „Grundstockvermögen“ definiert werden. Der Stiftungsvorstand ist verpflichtet, das Grundstockvermögen dauerhaft zu erhalten und damit die Zweckverwirklichung sicherzustellen.

Unternehmensanteile, die auf eine Stiftung übertragen werden, müssen jedoch nicht zwingend dem Grundstockvermögen zugeordnet werden. Sie können auch Bestandteil das sog. „freien Vermögens“ sein. Dieses freie Vermögen kann nach den Bestimmungen der Satzung regelmäßig umgeschichtet werden oder an die Begünstigten der Stiftung fließen.

 

Die Möglichkeiten der individuellen Ausgestaltung sind vielfältig. Maßgeblich ist stets der Stifterwille. Wenn dies dem Stifterwillen entspricht, kann ein stiftungsverbundenes Unternehmen auch verkauft werden. Es gibt sogar Strukturen, die für diesen Zweck langfristig aufgebaut werden.

 

An welchen Stellen eine Satzung geändert werden kann, regelt der Stifter in der ersten Stiftungssatzung. Die erste Satzung und der hierin dokumentierte Stifterwille enthalten die Spielregeln für die weitere Entwicklung und die Anpassung der Stiftung. Die erste Stiftungssatzung sollte daher mit größter Sorgfalt gestaltet werden. Muster sollten maximal als Impuls für die individuelle Diskussion eingesetzt werden.

 

Empfehlenswerte Elemente zur Gestaltung der Flexibilität einer Stiftungssatzung sind:

  • Eine sorgfältig formulierte Präambel zur Dokumentation des Stifterwillens bei künftigen Zweifelsfragen.
  • Regelungen zur Änderung des Namens und des Sitzes der Stiftung.
  • Indexierung von Geldbeträgen.
  • Regelungen zur Zulegung und zur Zusammenlegung mit anderen Stiftungen.
  • Regelungen zur Umwandlung in eine Verbrauchsstiftung.
  • Sorgfältige Betrachtung der möglichen Begünstigten auch für die Zukunft und in familiären Patchwork- und Sondersituationen.
  • Anlage möglicher weiterer Organe neben dem Stiftungsvorstand, die künftig eingerichtet werden können (z.B. Aufsichtsrat, Familienversammlung).
  • Ergänzung der Stiftungssatzung durch Richtlinien zur Zweckverwirklichung, Vermögensverwaltung oder Kreditaufnahme.
  • Regelung von „worst case“ Szenarien.
  • Regelung zur Auflösung der Stiftung.

Vergleichbar der operativen Ebene besteht damit auch bei der Gestaltung der Stiftungssatzung eine große Bandbreite an Möglichkeiten. Wir haben Praxiserfahrung in der Änderung von Stiftungssatzungen, z.B. ganz aktuell anlässlich der Stiftungsrechtsreform 2023.

 

Nachvollziehbar können die vielfältigen Möglichkeiten auch als die „Qual der Wahl“ erscheinen. Wir sind auf die Diskussion und Gestaltung sämtlicher relevanter Themen zur Konzeption einer unternehmensverbundenen Familienstiftung spezialisiert. Gerne führen wir Sie mit Fragen und Impulsen durch den Gründungsprozess und gestalten mit Ihnen gemeinsam Ihre Partitur zur Unternehmensfortführung.