Die Familienstiftung ist als verselbständigte Vermögensmasse dazu geeignet, den Familienfrieden über Generationen zu bewahren. Vermögensbestandteile, die einmal in die Vermögensmasse der Familienstiftung übertragen wurden, können auf Ebene der Stiftung erhalten bleiben und mit ihren Erträgen im Rahmen der durch den Stifter ausgearbeiteten Satzung der Familie dienen. Dies wird nach den Prinzipien des Stifters bzw. der gesamten Familie betreffend die Ertragsverteilung sowie betreffend die Vermögensverwaltung vorgenommen.
Doch wie werden diese Prinzipien herausgearbeitet? Die wenigsten Familien haben zu Beginn einer Beratung bereits konkrete Vorstellungen und es gilt, sämtliche Satzungsbestandteile miteinander zu diskutieren, um am Ende der Beratungstermine eine für die Familie stimmige Satzung als Ergebnis zu haben. Es versteht sich von selbst, dass nur eine individuell zu der Familie passende Satzung geeignet ist, Streitigkeiten zu vermeiden. Doch noch bevor es an das Herausarbeiten von stimmigen Familienprinzipien geht, stellt sich zu Beginn eines jeden Projekts die Frage, welcher Personenkreis an der ersten Stiftungssatzung arbeitet. Hierzu haben sich verschiedene – ebenfalls individuelle – Vorgehensweisen bewährt:
- Man mag es als den Königsweg bezeichnen, wenn die Stiftungsatzung von Beginn an mit allen Familienmitgliedern, die von der Struktur der Familienstiftung betroffen sein werden, entwickelt und diskutiert wird. Dies können neben dem/den Stifter(n) durchaus auch die minderjährigen Kinder im Teenager-Alter sein. Die Stifter-Kinder sind neben den Stifter-Ehepartnern meistens diejenigen, die den erheblichsten Einfluss auf die Satzungsgestaltung ausüben können, wenn diese verinnerlicht haben, dass sie hierdurch für ihre eigene Zukunft ein hohes Maß an Ruhe und Sicherheit erreichen können. Denn nicht selten sind sämtliche Satzungsregelungen zweistufig gestaltet: Auf der ersten Stufe entscheidet der Stifter nach freiem Ermessen über sämtliche Belange der Stiftung sowie bis zur Entstehung der Stiftung über das Privatvermögen. Die zweite Stufe regelt dann meist die geltenden Prinzipien, die die Zeit betreffen, wenn der Stifter aus dem Stiftungsvorstand oder sämtlichen Stiftungsorganen ausgeschieden ist. Diese Prinzipien der zweiten Stufe betreffen mithin maßgeblich alle Generationen der Familie nach dem/den Stifter(n). Denklogisch erzielt ein größtmöglicher Diskussionskreis – zumindest theoretisch – bei der ersten Stiftungssatzung den größtmöglichen familiären Konsens betreffend die Satzungsregelungen.
- Vielfach ist ein wie unter 1. dargestelltes familiäres Plenum bei der Ausarbeitung der Satzung aus den verschiedensten Gründen nicht möglich oder nicht gewünscht. Beispielhaft kann eine Ursache sein, dass es noch keine Kinder gibt oder dass der Stifter schlichtweg die Familie auf der ersten Stufe noch nicht einziehen möchte. Möchte der Stifter die Stiftungssatzung zunächst nicht in der gesamten Familie diskutieren, weil sein berechtigtes Verständnis ist, dass mit der Satzung ausschließlich das von ihm aufgebaute Vermögen geregelt wird, ist dies im Prozess zu berücksichtigen.
Es kann ein Weg sein, die „unverhandelbaren Grundvoraussetzungen“, welche die Satzung im Sinne des Stifters oder der Stifter regeln muss, allein mit diesen zu diskutieren und dann schrittweise die weiteren Familienmitglieder hinzuzuziehen. Ist auch dies nicht gewünscht, kann die gesamte erste Stiftungsverfassung allein mit den Stiftern ausgearbeitet werden. Bei dieser Ausarbeitung sollte insbesondere in diesen Fällen darauf geachtet werden, dass zumindest der Stifter nach der Satzung das Recht hat, jedwede Satzungsänderung zu beschließen, solange er lebt und Mitglied eines Stiftungsorgans ist. Eine solche Regelung ist stiftungsrechtlich zulässig und eröffnet die Möglichkeit, die Satzung auch nach einigen Jahren mit der Familie auf den Prüfstand zu stellen und an die familiären Rahmenbedingungen und Vorstellungen anzupassen.