Das Steuersystem in der Schweiz weist einige erhebliche Unterschiede zu Deutschland auf. So ist der Schweizer Bund nur ermächtigt, die Steuern zu erheben, die ihm laut Bundesverfassung zustehen. Überdies muss das Schweizer Volk dieses Recht regelmäßig bei einer Volksabstimmung bestätigen. Die direkte Bundessteuer in der Schweiz ist die Einkommensteuer. Indirekt geht die Mehrwertsteuer ebenfalls an den Bund.
Damit haben die 26 Schweizer Kantone das Recht, Steuern zu erheben. Da jeder Kanton dieses Recht innehat, entwickelte sich in der Schweiz ein kantonal sehr unterschiedliches Steuersystem. Anders als der Bund sind die Kantone in ihrer Steuergesetzgebung frei, es sei denn, die Bundesversammlung verbietet ausdrücklich die Erhebung von bestimmten Steuern durch die Kantone. Zu beachten ist außerdem, dass die Erlaubnis der Bundesversammlung zur Erhebung bestimmter Steuern an den Bund nicht ein gleichzeitiges Verbot an die Kantone ist, gleiche Steuern zu erheben. Etwas Derartiges gibt es für die direkten Steuern nicht.
So hat jeder Kanton eine eigene Gesetzgebung und kann ebenfalls Einkommens-, Vermögens-, Gewinn- und andere Steuern erheben. Die Gemeinden dürfen, anders als die Kantone, nur Steuern erheben, wenn Sie vom Kanton dazu ermächtigt wurden.
Der Schweizer Bund darf gemäß Bundesversammlung keine Erbschaft und keine Schenkungssteuer erheben. Diese Steuerhoheit haben in der Schweiz ausschließlich die Kantone inne. Manche Kantone beziehen die Gemeinden in diese Steuererhebung ein. Auf diese kantonalen Unterschiede wollen wir im Folgenden näher eingehen.
Die Rahmenbedingungen der Erbschaftsteuererhebung in der Schweiz
Zunächst einmal die Rahmenbedingungen: Die Steuer auf Schenkungen von beweglichem Vermögen wird durch DEN Kanton erhoben, in dem der Schenker zuletzt mit seinem Wohnsitz gemeldet war. Geschenkte Grundstücke werden allerdings dort besteuert, wo sie sich befinden.
Die Erbschaft und die Schenkungssteuer sind in der Schweiz einmalige Steuern. Steuerpflichtig sind jeweils die Beschenkten oder Erben. Weiterhin fällt keine Erbschaftssteuer an, wenn das Vermögen aus dem Ausland kommt. Hier können aber Vermögenssteuern fällig werden.
In allen Kantonen gilt die Befreiung von Ehegatten oder eingetragenen Partnern von der Erbschaftssteuer. Für direkte Nachkommen und direkte Vorfahren gelten in den Kantonen wiederum unterschiedliche Regeln.
Erbschaftsteuertarife für Kinder und andere Erben in der Schweiz
Kinder sind in fast allen Kantonen von einer Erbschaftssteuer befreit. Ausnahmen sind Appenzell-Innerrhoden, Waadt und Neuenburg. In Luzern können Gemeinden eine Steuer auf die Erbschaft von direkten Nachkommen erheben. Bei direkten Vorfahren erheben mehrere Kantone Erbschaftssteuern. In elf Kantonen (Uri, Nidwalden, Zug, Freiburg, Solothurn, Basel-Land, Aargau, Tessin, Wallis und Genf) sind die Erben von dieser steuerlichen Erhebung befreit.
Auch die Steuertarife differenzieren sehr stark von Kanton zu Kanon. Die Kantone Schwyz und Obwalden sind die Einzigen, die gar keine Erbschaftssteuer in der Schweiz erheben. In allen anderen Kantonen müssen Geschwister und andere Erben mit einer Erbschaftssteuer rechnen. Die Höhe variiert sehr stark. Anders als in Deutschland gibt es keine festgesetzten Freibeträge in Kombination mit dem persönlichen Einkommensteuersatz, sondern einen prozentual erhobenen Steuersatz auf die Erbschaft oder die Schenkung.
Als Erben eingesetzte Geschwister müssen in den Kantonen Nidwalden, Graubünden, Freiburg und Appenzell-Innerrhoden den mit etwa 5 % niedrigsten Steuersatz einkalkulieren und, in den Kantonen Appenzell-Außerrhoden und St. Gallen den höchsten mit 20 % und mehr.
Mit Ausnahme von Schwyz und Obwalden zahlen in allen anderen Kantonen andere als Erben eingesetzte Personen (dazu zählen Drittpersonen, aber auch Familienangehörige wie Onkel, Tanten, Nichten und Neffen) auch in der Schweiz zum Teil sehr hohe Erbschaftssteuern. Spitzenreiter ist Basel-Stadt mit einem Erbschaftsteuersatz von maximalen 49 %, gefolgt von Neuenburg (45 %), Tessin, Bern und Schaffhausen (40 %). Nidwalden ist mit maximal 15 % am erbschaftsteuerfreundlichsten.
Soweit die formalen Regelungen und kantonalen Unterschiede in der Schweiz für die Erbschaft- und die Schenkungssteuer. Als in der Schweiz lebender Deutscher muss man jedoch folgende Stolperfalle im Blick haben: Wer als Deutscher weniger als fünf Jahre im Ausland gelebt hat und eine Erbschaft antritt, zählt laut deutschem Recht als Inländer und wird in Deutschland erbschaftsteuerpflichtig. Hierzu entschied der BFH in einem Urteil am 12.1.0.2022 (Az. II R 5/20), dass die erweiterte Erbschafts- sowie Schenkungssteuerpflicht verfassungsgemäß sind. Somit fallen in der Schweiz zwar keine Erbschafts- oder Schenkungssteuern an, in Deutschland tritt aber eine Steuerpflicht für das gesamte Vermögen ein.
Eine steuerliche und rechtliche Strukturberatung aus deutscher Sicht ist rechtzeitig vor dem Zuzug in die Schweiz und einem Wegzug aus Deutschland wichtig. Wir beraten Sie gerne.