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Möglichkeiten der Änderung von Stiftungssatzungen in Deutschland und Liechtenstein

In der letzten Woche hatten wir uns mit den Unterschieden in der Entstehung einer Stiftung und ihrer Satzung beschäftigt und einen Blick auf den weiteren Umgang mit der Stiftungssatzung geworfen. Hierbei ergaben sich im Vergleich zwischen Deutschland und Liechtenstein insbesondere Unterschiede im Hinblick auf die Transparenz.

 

Der heutige Stifterbrief beschäftigt sich mit den verschiedenen Möglichkeiten der Änderung einer Satzung. Auch hier sehen wir in Deutschland und Liechtenstein einige Unterschiede.

 

Deutschland:

 

Die kürzlich beschlossene Stiftungsrechtsnovelle regelt erstmals bundesweit die Voraussetzungen für eine Satzungsänderung (siehe hierzu auch unsere Sonderseite mit einem entsprechenden Beitrag: https://www.unternehmerkompositionen.com/satzungsaenderungen-nach-der-stiftungsrechtsreform/ ).

Demnach ist beispielsweise eine Zweckänderung allein von Gesetzes wegen im Wesentlichen nur dann möglich, wenn der bisherige Zweck nicht mehr erfüllt werden kann oder sich externe Verhältnisse nach Errichtung der Stiftung wesentlich verändert haben. Hätte der Stifter nur seine Meinung geändert und wollte deshalb nachträglich die Zwecke seiner Stiftung abändern, so wäre dies nicht möglich.

 

Satzungsänderungen, die sich nicht auf den Zweck der Stiftung beziehen, sind dann möglich, wenn dies der Erfüllung des Stiftungszwecks dienlich ist. Hier liegt die Hürde also wesentlich tiefer.


Diese Gesetzesvorgaben sind für den Stifter jedoch dispositiv. Sieht der Stifter selbst vor, dass Satzungsänderungen (auch hinsichtlich des Zwecks der Stiftung) möglich sein sollen, so kann er dies entsprechend regeln. In diesem Fall ist es nicht notwendig, dass beispielsweise die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden ist. Es genügt, dass der Stifter – im Rahmen des Satzungsgeschäftes – vorgeschrieben hat, dass eine Änderung des Stiftungszwecks möglich sein soll. Eine entsprechende anfängliche Gestaltung der Satzung ist damit wichtig.

 

Hat die Stiftung, entsprechend der gesetzlichen oder der in der Satzung vorgesehenen Voraussetzungen, eine Satzungsänderung beschlossen, so muss diese von den Stiftungsbehörden geprüft und genehmigt werden. Erst nach einem entsprechenden Bescheid ist die Änderung gültig.

 

Liechtenstein:

 

Auch in Liechtenstein kann sich der Stifter bei Errichtung seiner Satzung ein Änderungsrecht vorbehalten.

Bei der Ausübung dieses Rechts kann der Stifter die Stiftungserklärung und mit ihr die Stiftungsdokumente frei abändern. Dies bezieht sich sowohl auf Änderungen des Zwecks der Stiftung als auch auf sonstige Regelungen.


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