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Die Stiftung in Liechtenstein - Besteuerung in Liechtenstein

Vorteile und Besteuerung der Familienstiftung in Liechtenstein

VON THORSTEN KLINKNER

Eine Liechtensteiner Familienstiftung hat diverse Vorzüge in der Strukturierung des Vermögens. Die Vorteile resultieren aus den generellen Prinzipien der Stiftung als verselbständigtes Zweckvermögen, der wirtschaftlichen Stabilität des Fürstentums sowie dem modernen und flexiblen Stiftungsrecht.

 Die Einsatzmöglichkeiten einer Stiftung in Liechtenstein sind insbesondere:

  •  Gestaltung eines umfassenden Vermögensschutzes („asset protection“; „wealth preservation“),
  •  Gestaltung von Holding-Strukturen für bestehende oder künftige geschäftliche Aktivitäten,
  •  Nachfolgeplanung.

Ergänzend zu diesen privatnützigen, unternehmerischen Zwecken sind auch gemeinnützige Stiftungszwecke möglich. Alternativ als ausschließliche gemeinnützige Stiftung oder als gemischte Stiftung.

In diesem Artikel erläutere ich die Besteuerung der Stiftung in Liechtenstein. In einem Folgeartikel werde ich die steuerliche Beurteilung der Stiftung und der Begünstigten aus deutscher Sicht darstellen.


Unwiderrufliche Stiftung

Die erste Weichenstellung in der steuerlichen Beurteilung ist die Gestaltung der Unwiderruflichkeit oder Widerruflichkeit.

 

Wenn sich der Stifter keinen Widerruf vorbehält, wird die Stiftung in Liechtenstein steuerlich als intransparent behandelt. Das Vermögen und die Erträge werden der Stiftung zugerechnet. Es entsteht eine steuerliche Abschirmwirkung gegenüber dem Stifter und den Begünstigten der Stiftung. Dies entspricht der Systematik einer deutschen Stiftung. Die Stiftung in Liechtenstein ist ein eigenständiges Steuersubjekt.


Versteuerung des Reinertrags mit 12,5 %

Die zweite Weichenstellung besteht darin, ob die Stiftung ausschließlich gemeinnützige Zwecke hat.

 

Unwiderrufliche Stiftungen, die keinen gemeinnützigen Zweck haben, werden grundsätzlich gemäß Artikel 44 Steuergesetz Liechtenstein („SteG“) besteuert. Hiernach wird der Reinertrag der Stiftung mit 12,5 % versteuert.

 

Grundlage für die Besteuerung ist die Erfolgsrechnung der Stiftung. Der Saldo der Erfolgsrechnung wird um steuerliche Zuschläge und Abschläge verändert (Artikel 47 Absatz 3 SteG). Im Grundsatz entspricht dieser Mechanismus der deutschen Systematik, in der das Steuerrecht an den handelsrechtlichen Jahresabschluss anknüpft. Die Bewertung der Vermögenswerte erfolgt grundsätzlich mit dem Verkehrswert.

 

Ein steuerlicher Abschlag erfolgt in Höhe von 4 % des Eigenkapitals (sog. Eigenkapitalzinsabzug).

 

Die Stiftung muss nicht zwingend eine Buchhaltung nach dem Personen- und Gesellschaftsrecht (Artikel 1045 ff PGR) führen. In den Statuten der Stiftung kann dies ausgeschlossen werden. Dann reichen nachvollziehbare Aufstellungen über die Aktiva und Passiva sowie die Erträge und die Aufwendungen aus.

 

Zuwendungen an die Begünstigten mindern den Gewinn der Stiftung nicht. Auch dies entspricht der steuerlichen Beurteilung bei einer deutschen Familienstiftung. Zuwendungen an die Begünstigten der Stiftung sind steuerlich als Gewinnverwendung einzuordnen.


Steuerbefreiungen

Wirtschaftlich von großer Bedeutung sind die Steuerbefreiungen nach dem Liechtensteiner Steuerrecht (Artikel 48 SteG). Steuerfrei sind insbesondere:

 

·      Dividenden aus in- und ausländischen Beteiligungen.

 ·      Kapitalgewinne aus der Veräußerung oder Liquidation in- und ausländischer Beteiligungen.

 

Hieraus ergeben sich langfristig erhebliche wirtschaftlich Effekte. Dies insbesondere dann, wenn die Erträge in der Stiftung weiter angelegt werden. Auf diese Weise kann ein signifikantes Vermögen hinter der „Brandmauer“ der Stiftung erwirtschaftet werden, das nach den Regelungen der Statuten und Beistatuten anlassbezogen den Begünstigten der Stiftung zufließen kann.


Private Vermögensstruktur („PVS“)

Eine Ausnahme von der regulären Besteuerung des Reinertrags mit 12,5 % ist die private Vermögensstruktur („PVS-Struktur“), die in Artikel 64 SteG geregelt ist.

 

Stiftungen, die nicht wirtschaftlich tätig sind und die auf die eigene Vermögensverwaltung beschränkt sind können als PVS-Struktur ausgestaltet werden. Gegenstand der Vermögensverwaltung der Stiftung sind in diesem Fall insbesondere Finanzanlagen und liquide Mittel. Ein aktives, gewerbliches Handeln (trading) kann nicht als PVS-Struktur ausgestaltet werden.

 

Die Vermietung von Immobilien ist bei der Ausgestaltung als PVS-Struktur nicht möglich. Ebenfalls unzulässig ist die Gewährung von verzinslichen Darlehen. Beteiligungen sind nur dann zulässig, wenn die PVS-Struktur keinen unmittelbaren oder mittelbaren Einfluss auf die Beteiligungsgesellschaften ausübt.

 

PVS-Strukturen bezahlen ausschließlich die Mindeststeuer von CHF 1.800 pro Jahr. Sie sind zudem nicht verpflichtet eine Steuererklärung zu erstellen. Neben der günstigen Besteuerung ist damit auch der erheblich reduzierte Verwaltungsaufwand ein Vorteil der PVS-Struktur.

 

Die Statuten der Stiftung müssen klarstellen, dass die Stiftung als PVS ausgestaltet ist.


Handlungsempfehlung

Bei der Ausgestaltung als PVS-Struktur müssen auch die Wirkungen für die deutsche Besteuerung betrachtet werden.

Für das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Liechtenstein gilt eine PVS-Struktur nicht als ansässig. Eine PVS-Struktur kann sich damit nicht auf den Schutz des Doppelbesteuerungsabkommens berufen.

Zudem müssen die Wirkungen einer PVS-Struktur für das deutsche Außensteuerrecht geprüft werden.


Widerrufliche Stiftungen

Das Vermögen einer widerruflichen Stiftung wird weiterhin dem Stifter zugerechnet. Die Stiftung zahlt in diesem Fall keine Steuern auf die Erträge. Die Stiftung zahlt lediglich die Mindeststeuer von CHF 1.800 pro Jahr.


Gemeinnützige Stiftungen

Gemeinnützige Stiftungen sind in Liechtenstein von allen Landessteuern befreit, wenn Sie ausschließlich und unwiderruflich gemeinnützige Zwecke verfolgen (Artikel 4 Absatz 2 SteG). Auch die Mindestertragsteuer entfällt in diesem Fall.

 

Die zulässige gemeinnützige Tätigkeit ist weitergehend als der Katalog der gemeinnützigen Zwecke nach deutscher Beurteilung. Es reicht aus, wenn nur ein bestimmter Personenkreis gefördert wird. Die gemeinnützige Tätigkeit kann auch international erfolgen.

 

Eine gemischt gemeinnützige Stiftung ist stiftungsrechtlich möglich, aber nicht steuerbefreit. Die Steuerbefreiung setzt eine ausschließliche gemeinnützige Tätigkeit voraus.

 

Die Voraussetzungen werden jährlich von der Steuerverwaltung in Liechtenstein geprüft.


Erbschaftsteuerfreiheit

Das Vermögen einer Stiftung in Liechtenstein ist erbschaftsteuerfrei. Das gilt für das unmittelbare Stiftungsvermögen, z.B. Kapitalanlagen, die von einem Vermögensverwalter für die Stiftung verwaltet werden. Erbschaftsteuerfrei sind auch Immobilien in Deutschland oder stiftungsverbundene Unternehmen, unabhängig von der Rechtsform und der Beteiligungshöhe.

 

Anders als eine deutsche Familienstiftung zahlt eine Familienstiftung in Liechtenstein keine Erbersatzsteuer.


Fazit

Die Ertragsbesteuerung ist niedriger als bei einer deutschen Struktur. 

 

Langfristig besteht der wesentliche steuerliche Vorteil darin, dass das Vermögen einer Stiftung in Liechtenstein außerhalb der Erbschaftsteuer entwickelt werden kann.

 

Die Stiftung in Liechtenstein ist daher eine sehr interessante Option zur Strukturierung des Vermögens mit wesentlichen steuerlichen Vorteilen.

 

Ich bin auf die die Gestaltung von Stiftungs-Strukturen spezialisiert und berate interessierte Vermögensinhaber gerne.