· 

„Problemkinder“ im Erbrecht - ein unangenehmes Thema!

Die Bezeichnung eines Kindes als „Problemkind“ trifft den Kern nicht präzise, sie hat sich aber im Sprachgebrauch eingeschlichen. Häufig sind es die Probleme von außen, die die Kinder in diese Richtung und ihr Verhalten drängen. Eltern handeln in der Regel in dem Gedanken und mit dem Willen, genau das Richtige für ihr Kind zu tun; oftmals bleibt die „negative“ Entwicklung des Kindes aber auch verborgen, bis es zu spät ist. Ist es dann aber richtig, über diese Kinder zu urteilen oder sie als problematisch zu bezeichnen und vielleicht deswegen erbrechtlich einzuschränken oder auszugrenzen?

 

Wenn Problemkinder erben: Probleme sind da, um sie zu lösen

 

Doch so einfach ist die Antwort eben nicht. Denn die Probleme sind ja nun einmal da und die Vergangenheit ändern können wir alle nicht. Deswegen heißt es jetzt zukunftsorientiert zu handeln, nach vorne zu schauen und zu planen. Gemeint ist damit die Gestaltung von Verfügungen bei (noch?) nicht alltäglichen Lebens- und Familiensituationen:

 

Aggressivität, innere Not, Verhaltensstörungen, Straffälligkeiten, Überschuldung, Kinder und Jugendliche, die in und mit Sozialsystemen nicht klarkommen (Systemsprenger), Kontaktabbruch zur Familie, Drogenmissbrauch, Langzeitarbeitslosigkeit, keine Ausbildung, Überforderung der Familie, der Pflegefamilie, der Schule oder Sonderschule, Hilflosigkeit der Jugendhilfe... diese Liste ließe sich beliebig weiter fortsetzen.

 

Erbrecht für Problemkinder: Verantwortung und Realität

 

So schmerzlich eine solche Situation auch ist, man muss sich der Tatsache bewusst sein, dass ein so belastetes Kind noch (und vielleicht auch noch als späterer Erwachsener) nicht in die Erbfolge eines Unternehmens oder in eine Funktion als Vermögens(mit)verwalter oder -inhaber eintreten kann. Auch soll das Vermögen nicht für die möglichen Schulden des Kindes verbraucht werden. Gedanken, die man nicht führen möchte, aber führen sollte.

 

Lassen Sie das geschehen, was Sie wirklich wollen

 

Das Erbrecht bietet hierzu eine Vielzahl von Möglichkeiten, solche Situationen für alle Beteiligten erträglich und auch situationsbedingt zu gestalten. Lassen Sie das geschehen, was tatsächliche und angemessene Hilfe bedeutet und was der gegebenen Situation auch gerecht wird. Das kann - wenn auch nur in einem begrenzten Maße - über einen Testamentsvollstrecker geregelt werden oder vollumfänglich über einen Ihren Willen verfolgenden Vorstand Ihrer eigenen Stiftung, die Zuwendungen dann ausschüttet, wenn es auch Sinn macht.

 

Zögern kann zu Missständen führen

 

Geraten Sie und Ihre (weiteren) Erben nicht dadurch in ein Dilemma, in dem Sie dieses Thema vor sich herschieben. Handeln Sie jetzt. Treten Sie entschieden dafür ein, was Sie für sich als Nachfolgeregelung wünschen. Ein Abwarten kann bedeuten, dass es für Ihre Familie und das von Ihnen Geschaffene vielleicht zu spät ist.

 

Für alle, die bei Ihnen während der Lektüre dieses kurzen Artikels, entstandenen Gedanken und Fragen stehen wir Ihnen selbstverständlich jederzeit gerne zur Beantwortung zur Verfügung. Sprechen Sie uns an; wir sind gerne für Sie da. Wir helfen Ihnen, Ihre und die Zukunft Ihrer Kinder sicher zu gestalten.

 

Diese Mandanteninformation beinhaltet lediglich eine unverbindliche Übersicht über das hierin angesprochene Themengebiet. Sie ersetzt keine rechtliche Beratung. Als Ansprechpartner zu dieser Mandanteninformation und zu Ihrer Beratung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

 

Weiterführende Literatur