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Steuerliche Begünstigung von Betriebsvermögen (Teil 2 von 2)

Heute führen wir den Themenkomplex „Steuerliche Begünstigung von Betriebsvermögen“ aus der letzten Woche fort. Wir hatten bereits die Grundzüge der Begünstigung und die Lohnsummenregelung vorgestellt. Wie angekündigt, soll unser Schwerpunkt heute auf der Behaltensregelung liegen. Was es damit auf sich hat, erklären wir jetzt.


Die Behaltensregelung sieht vor, dass die Familienstiftung ihre begünstigt erworbene Beteiligung an der Gesellschaft während einer Sperrfrist von sieben Jahren nicht veräußern darf, um den Vorteil der steuerlichen Begünstigung nicht zu verlieren.Bei einer vorzeitigen Veräußerung durch die Familienstiftung wird die Schenkungsteuer anteilig nacherhoben. Der Berechnung der Steuer werden immer ganze Jahre zugrunde gelegt. Nachversteuert werden alle Jahre der sieben Jahre umfassenden Frist, die nicht voll im Sinne der Behaltensregelung eingehalten wurden. Verkauft die Familienstiftung ihre Beteiligung nicht vollständig (also zum Beispiel in mehreren Tranchen), wird die Schenkungsteuer auch nur auf den veräußerten Teil nacherhoben. In diesem Fall wird also das vormalig begünstigte Vermögen in einen nun nachzubesteuernden und den weiterhin begünstigten Part aufgeteilt.

 

Abwehr der Nachversteuerung durch Reinvestition möglich

 

Bei einem Verstoß sowohl gegen die Behaltensregelung als auch gegen die Lohnsummenregelung ist laut Finanzverwaltung zu prüfen, nach welcher Regelung sich die höhere Nachversteuerung ergibt. Maßgebend ist dann diese höhere Steuer. Hiervon abweichend bestehen noch folgende Möglichkeiten, um die Nachversteuerung abzuwehren:

 

Der Veräußerungserlös wird binnen einer Frist von sechs Monaten in begünstigtes Vermögen reinvestiert. Konkret muss der Veräußerungserlös im Zusammenhang mit einer über 25%igen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft reinvestiert werden. Dies führt zu folgenden Möglichkeiten:

  • Kauf einer neuen Beteiligung 

Die Familienstiftung kauft eine neue Beteiligung an einer GmbH. Die Branchenzugehörigkeit kann frei gewählt werden. Entscheidend ist, dass die Beteiligungshöhe über 25% beträgt und das Vermögen der erworbenen GmbH ebenfalls steuerlich begünstigungsfähig ist. 

  • Gründung einer neuen GmbH

Die Familienstiftung kann eine neue GmbH gründen und den Veräußerungserlös in die Gesellschaft einlegen. Da eine reine „Cash GmbH“ noch keine Reinvestition darstellt, muss der Veräußerungserlös nun auf Ebene der GmbH in produktives Vermögen reinvestiert werden. 

  • Reduzierung von Schulden

Generell besteht auch die Möglichkeit, dass die Familienstiftung den Veräußerungserlös dazu nutzt, um auf Ebene einer GmbH, an der sie zu über 25% beteiligt ist, Verbindlichkeiten zu begleichen.

 

Folgende Punkte sind im Zusammenhang mit einer Reinvestition offen:

  • Was passiert, wenn nicht der volle Erlös reinvestiert wird?

Das Gesetz sieht vor, dass die Nachversteuerung in Folge eines Verstoßes gegen die Behaltensfrist erfolgreich abgewehrt wird, WENN eine Reinvestition in begünstigtes Vermögen erfolgt. Es besteht daher das Risiko, dass die Finanzverwaltung nur dann von einer begünstigten Reinvestition ausgeht, wenn auch der volle Veräußerungserlös reinvestiert wird. Für eine nur anteilige Nachversteuerung in Höhe des nicht reinvestierten Teils des Veräußerungserlöses hätte der Gesetzgeber die Formulierung „insoweit“ oder „soweit“ wählen müssen.

  • Muss die Reinvestition des Veräußerungserlöses binnen sechs Monaten vollzogen sein?

Der Wortlaut des Gesetzes ist eigentlich eindeutig: Die Reinvestition in begünstigtes Vermögen muss binnen einer Frist von sechs Monaten vollzogen sein. Gleichwohl entschied das FG Münster, dass die Regelung des § 13a Absatz 5 Satz 4 ErbStG a.F. (heute § 13a Absatz 6 Satz 4 ErbStG) keine Ausschlussfrist darstellt und deshalb auch nach Ablauf der sechs Monatsfrist reinvestiert werden kann. Die Finanzverwaltung hat ihre Revision vor dem Bundesfinanzhof (BFH) zurückgezogen, sodass diesbezüglich keine Klärung durch die höchstrichterliche Rechtsprechung vorliegt.

 

Beschränkung der Begünstigungsregelungen für Übertragungen < EUR 26.000.000? 

 

Die Verschonungsbedarfsprüfung eröffnet die Möglichkeit, ab Überschreiten eines bestimmten Schwellenwerts einen Erlass auf das begünstigte Vermögen zu erwirken.

 

Die vorgesehene Prüfschwelle stellt dabei nicht auf die Größe des Betriebs ab, der in diesem Fall auf die Stiftung übertragen wird. Die Schwelle ist bezogen auf den Wert des zum Erwerb gehörenden begünstigten Vermögens. Soweit der Erwerbdie Grenze des § 13a Absatz 1 Satz 1 ErbStG von EUR 26.000.000 überschreitet, ist die auf das begünstigte Vermögen entfallende Steuer zu erlassen, soweit nachgewiesen wird, dass die Steuer nicht aus dem verfügbaren Vermögen im Sinne des § 28a Absatz 2 ErbStG beglichen werden kann. Gleichzeitig müssen auch die bereits beleuchtete Lohnsummenregelung und die Behaltensfrist eingehalten werden. 

 

Dabei ist ein Vorwegabschlag von bis zu 30% bei Vorliegen der Voraussetzungen für Familienunternehmen vor Prüfung des Schwellenwerts und vor Anwendung der Verschonungsbedarfsprüfung zu berücksichtigen.

 

Der Erlass der Steuer kann dann ganz oder teilweise rückwirkend entfallen, wenn:

  • Der Erwerber von derselben oder einer anderen Person innerhalb von zehn Jahren weiteres Vermögen erhält und dieses verfügbar ist
  • Die Lohnsummen- sowie Behaltensfristen (und die Verwaltungsvermögensquote bei Optionsverschonung) nicht eingehalten werden.

Liegt also nach Berücksichtigung des Vorwegabschlags ein Erwerb über EUR 26.000.000 vor, wird das begünstigte Vermögen ebenfalls grundsätzlich versteuert. Mit dem wiederum möglichen unwiderruflichen Antrag auf Verschonungsabschlag wird ein abschmelzender Verschonungsabschlag auf das begünstigte zu übertragende Vermögen gewährt.

 

Handelt es sich um einen Erwerb unter EUR 90.000.000, sinkt der Verschonungsabschlag um einen Prozentpunkt je EUR 750.000, die der Wert des begünstigten Vermögens die Wertgrenze von EUR 26.000.000 übersteigt. Ab EUR 90.000.000 wird das begünstigte Vermögen grundsätzlich in Gänze besteuert, ab diesem Wert ist nur noch der Antrag auf Verschonungsbedarfsprüfung möglich.

 

Sollte ein Steuererlass nicht möglich sein, ist eine Stundung der Steuer von bis zu sieben Jahren auf begünstigtes Vermögen auf Antrag bei Erwerb im Todesfall möglich, soweit die Lohnsummen- und Behaltensfristen weiterhin eingehalten werden.


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