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Stiftung und Unternehmen: Erbschaftsteuerliche Gestaltungsmöglichkeiten. Steuerliche Begünstigung von Betriebsvermögen (Teil 1 von 2)

Dieses Monatsthema zu Stiftung und Unternehmen soll einen Schwerpunkt auf erbschafts-, bzw. schenkungsteuerliche Gestaltungsmöglichkeiten setzen. Im ersten Teil des Beitrags beschäftigten wir uns für den Einstieg mit den Begünstigungsmöglichkeiten für Betriebsvermögen bei unentgeltlicher Übertragung von Beteiligungen.

 

Wird die Stiftung mit Vermögen ausgestattet, kann dies grundsätzlich auf verschiedene Art und Weise geschehen. Vermögen kann verkauft, vererbt oder verschenkt werden. Diese Vorgänge unterliegen dann auch, je nach Ausgestaltung, der entsprechenden Besteuerung. Für die unentgeltliche Übertragung von Vermögensgegenständen fällt Erbschaft- und Schenkungsteuer an, diese unterliegt dem Regelungsbereich des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG).


Betriebliches Vermögen wird von der Erbschaft- und Schenkungsteuer unter bestimmten Voraussetzungen verschont. Daher nennt man die zugehörigen Vorschriften auch oft „Verschonungsvorschriften“. Dem Willen des Gesetzgebers nach sollen Betriebe beim Betriebsübergang nicht durch anfallende Erbschafts- oder Schenkungsteuer gefährdet werden. Im Rahmen der 2016 erfolgten Reform des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts wurden die aktuell wesentlich geltenden Begünstigungsvorschriften umgesetzt.

 

In diesem Fall sind die folgenden steuerlichen Aspekte zu beachten bzw. Gestaltungsmaßnahmen zu empfehlen:

 

Eine unentgeltliche Übertragung von begünstigtem Betriebsvermögen löst grundsätzlich ebenfalls Erbschaft- und Schenkungsteuer aus. Es besteht jedoch die Möglichkeit, den Wert dieser Beteiligungen entweder zu 85% (Regelverschonung) oder zu 100% (Options- oder Vollverschonung) von der Besteuerung freizustellen, soweit der Wert des Betriebsvermögens nicht mehr als EUR 26.000.000 beträgt. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit eine Vollverschonung von der Besteuerung gelingt:

 

Zunächst liegt begünstigtes Betriebsvermögen nur dann vor, wenn dieses nicht als sogenanntes schädliches Verwaltungsvermögen zu qualifizieren ist. 

 

Verwaltungsvermögenstests

 

Bestimmte Vermögensformen dienen aus Sicht des Gesetzgebers nicht zum Erhalt von Arbeitsplätzen, sondern vornehmlich der verzinslichen Kapitalanlage. Aus diesem Grund unterliegt dieses sogenannte Verwaltungsvermögen grundsätzlich der Besteuerung. Typische Vermögenswerte des Verwaltungsvermögens sind Finanzmittel. Finanzmittel liegen vor, wenn der Wert aller Zahlungsmittel und Forderungen der Gesellschaft die Schulden und außerdem einen Sockelbetrag in Höhe von 15% des Unternehmenswerts übersteigt.

 

Damit die Voraussetzungen einer Steuerfreistellung erfüllt werden, müssen die folgenden beiden Verwaltungsvermögenstests erfolgreich absolviert werden: 

  • 90% - Vorabtest:

Zunächst werden ausschließlich die Aktiva des Verwaltungsvermögens (OHNE Berücksichtigung der Schulden) herangezogen und durch den Unternehmenswert geteilt. Aufgrund dieser Berechnungsmethodik ist ein möglichst hoher Ertragswert der GmbH vorteilhaft, damit die Quote entsprechend gering ausfällt. Die hierbei ermittelte Verwaltungsvermögensquote muss unterhalb von 90% liegen:

 

         Aktiva des Verwaltungsvermögens  geteilt durch   Unternehmenswert  < 90%

  • 20% - Test:

Weitere Voraussetzung für eine volle Freistellung ist, dass der Anteil des Verwaltungsvermögens an dem Unternehmenswert (diesmal nach Abzug der Schulden) eine Höchstgrenze von 20% nicht überschreitet (auch dieser Test lässt sich am besten bewältigen, wenn der Ertragswert der GmbH den Substanzwert übersteigt): 

 

         Verwaltungsvermögen  geteilt durch   Unternehmenswert  ≤ 20%

 

Im Hinblick auf die Verwaltungsvermögenstests hat sich in unserer Beratungspraxis die folgende Vorgehensweise bewährt:

  1. Durchführung der Unternehmensbewertung, sobald die aktuellen Jahresabschlüsse und die Summen- und Saldenlisten vorliegen 
  2. Durchführung der Verwaltungsvermögenstests und ggf. Durchführung von Gewinnausschüttungen und/oder Vermögensumschichtungen, um steuerlich eine begünstigte Vermögensstruktur zu schaffen (vornehmlich durch Investition liquider Mittel in produktives Betriebsvermögen)
  3. Steuerfreie Anteilsübertragung dank begünstigter Vermögensstruktur

Lohnsummenregelung

 

Der Lohnsummenregelung liegt der Gedanke zugrunde, dass bei einem Erhalt der Arbeitsplätze pro Jahr eine bestimmte Ausgangslohnsumme erreicht wird. Nach Ablauf einer Kontrollfrist von sieben Jahren (Lohnsummenfrist) muss deshalb auch das Siebenfache (also 700%) der Ausgangslohnsumme erreicht werden. Dieser zu erreichende Wert ist die Mindestlohnsumme.

 

Methodisch sieht die Lohnsummenregelung zunächst vor, dass ein repräsentatives durchschnittliches Niveau der Löhne und Gehälter berechnet wird, die sogenannte Ausgangslohnsumme. Hierfür wird die durchschnittliche Summe der Löhne und Gehälter für die letzten fünf Jahre vor der Übertragung berechnet (bei einer Übertragung in 2020 demnach für die Jahre 2015 bis 2019):

 

Veräußert die Familienstiftung ihre Beteiligung an der Gesellschaft vor Ablauf der Lohnsummenfrist von sieben Jahren, ist ihr diese begünstigt erworbene Beteiligung nicht mehr zuzurechnen. In diesem besonderen Fall endet die Lohnsummenkontrolle bereits nach dem verkürzten Zeitraum. Bei einem Unterschreiten der Mindestlohnsumme vermindert sich die Steuerverschonung in demselben prozentualen Umfang, wie die Mindestlohnsumme unterschritten wurde.

 

An dieser Stelle endet der erste Teil zum Thema „steuerliche Begünstigung von Betriebsvermögen“. Im sich in der kommenden Woche anschließenden Teil führen wir dazu aus, inwieweit nach einer Übertragung eines begünstigten Betriebsvermögens eine Behaltensregelung zu beachten ist und welche Auswirkungen dies auf eine Stiftung hat.


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