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Welche Gründe stehen für die Errichtung einer stiftungsverbundenen GmbH & Co. KG?

Antwort:

Die stiftungsverbundene GmbH & Co. KG ist im deutschen Recht eine Sonderform der Kommanditgesellschaft (KG) und somit eine Personengesellschaft. Sie dient häufig dazu, die Unternehmensnachfolge zu regeln. Der persönlich haftende Gesellschafter ist dabei keine natürliche Person, sondern eine GmbH. Die Stiftung nimmt den Platz des Kommanditisten ein.


Darin unterscheidet sich die stiftungsverbundene GmbH & Co. KG von der Stiftung & Co. KG, in der die Stiftung als Komplementärin die volle Haftung übernimmt. Bei einer stiftungsverbundenen GmbH & Co. KG ist es dem entgegen in der Regel gerade das Ziel, die Vermögensverwaltung von der Haftungsübernahme zu trennen. Die umfassende Asset Protection ist das Ziel.

Einkommen- und Körperschaftsteuer einer stiftungsgebundenen GmbH & Co. KG

Einkommensteuerrechtlich betrachtet ist die stiftungsverbundene GmbH & Co. KG eine Personengesellschaft. Als solche ist die stiftungsverbundene GmbH & Co. KG selbst weder körperschaftsteuer- noch einkommensteuerpflichtig. Die KG wird steuerlich transparent behandelt und die Erträge werden der Stiftung zugrechnet. Lediglich die Gewerbesteuer entsteht auf Ebene der GmbH & KG. 

 

Die Begünstigten der Stiftung versteuern (nur) erhaltene Zuwendungen als Kapitalertrag. Der Steuersatz beträgt in der Regel mit 25 %, es sei denn der persönliche Steuersatz ist niedriger. Dies ist vor allem bei minderjährigen Begünstigten der Stiftung relevant.

 

7 Gründe für eine stiftungsverbundene GmbH & Co. KG

 

1. Haftungsregelung: 

Anstelle einer natürlichen Person tritt die GmbH als Vollhafter ein. Das Privatvermögen sowie das Stiftungsvermögen sind vor der Haftung geschützt.

Dabei kann die KG auch als Einheits-KG ausgestaltet werden, das heißt, dass die Anteile an der vollhaftenden GmbH im Vermögen der KG gehalten werden. Auch an dieser Stelle zeigt sich, dass die Stiftung sehr gut mit anderen Gestaltungsinstrumenten verbunden werden kann.

 

2. Bestandsschutz: 

Die stiftungsverbundene GmbH & Co. KG bietet den größtmöglichen Schutz vor feindlichen Übernahmen. Denn ein Dritter kann nicht die Leitungsmacht über die Gesellschaft durch Erwerb der Stiftungsanteile erlangen, da an der Stiftung keine Anteile erworben werden können. Die Kommanditanteile im Stiftungsvermögen sind damit stabilisiert.

 

3. Nachfolgeregelung: 

Eine Stiftung ist „unsterblich“. Die Kommanditanteile der Stiftung werden nicht vererbt und auch nicht in der Generationenfolge zersplittert. Die Unternehmensanteile sind auf diese Weise langfristig geschützt. Dies ist insbesondere für Familienunternehmen wichtig. Trennung, private Haftung, Wegzug und Erbfall wirken sich auf die stiftungsverbundene KG nicht aus.

 

4. Laufende Besteuerung:

Bei einer GmbH & KG mit Kommanditanteilen im Privatvermögen werden Gewinne unmittelbar bei den Kommanditisten versteuert. Hier greift der individuelle, private Einkommensteuersatz, bis hin zum Spitzensteuersatz von 45%. Bei der stiftungsverbundenen GmbH & Co. KG erfolgt die Ertragsbesteuerung hingegen auf der Ebene der Stiftung mit dem Körperschaftsteuersatz von 15 %. Es kann gezielt und anlassbezogen entschieden werden, welche Einkünfte in das Privatvermögen fließen sollen. Die Vermögensverwaltung auf Ebene der Stiftung kann auf diese Weise steueroptimal erfolgen. Zum Beispiel beim Erwerb von Immobilien . 

 

5. Erbschaftsteuer:

Stiftungsvermögen wird nicht vererbt. Aus diesem Grund entsteht auch keine plötzliche und unerwartete Erbschaftsteuer. Stattdessen wird alle 30 Jahre planbar eine Erbersatzsteuer auf Ebene der Stiftung festgesetzt.

 

6. Wissensmanagement: 

Über einen Beirat, einen Aufsichtsrat oder ein Kuratorium der Stiftung können Experten in die Entscheidungsprozesse eingebunden werden.

 

7. Individualisierung: 

Ein weiterer Vorteil ist, dass die Unternehmensführung sehr individuell ausgestaltet werden kann. Auf der Ebene der KG kann die volle Flexibilität des Personengesellschaftsrechts genutzt werden. 

Der Vorstand der Stiftung sowie die weiteren Organe der Stiftung können darüber hinaus exakt an die Bedürfnisse des Stifters angepasst werden. Dies ist mit Externen genauso möglich wie mit Familienmitgliedern.

 

Zusammenfassend ist der Einsatz einer stiftungsverbundenen GmbH & Co. KG dann empfehlenswert, wenn nach dem Willen der Stifter-Familie die Unternehmenssubstanz und die Verfügungsmacht generationenübergreifend erhalten werden soll.


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