Vorteile einer unternehmensverbundenen Familienstiftung - Asset Protection bei vollumfänglicher Steuerung des Unternehmens

VON MARTIN BUSS

 

In unserer Beratungspraxis äußern stiftungsinteressierte Unternehmer im Vorfeld einer möglichen Gründung einer unternehmensverbundenen Familienstiftungen folgende Sorgen: „Redet mir dann künftig „die Stiftung“ oder ein „Stiftungsrat“/“Kuratorium“ oder gar die gesamte Familie in den operativen Bereichs des Unternehmens hinein?“

Die Antwort lautet: Nur dann, wenn der jeweilige Unternehmer bzw. Stifter dies in der Stiftungssatzung so vorsieht.


Diese Antwort bedeutet zugleich, dass es der jeweils stiftende Unternehmer in der Stiftungssatzung anders regeln kann, nämlich genau nach den Spielregeln, die er sich für die Zukunft wünscht. In der Regel ist es sinnvoll, bei der Konzeption der Stiftungssatzung Regelungen für die Lebenszeit sowie für die Zeit nach dem Ableben des stiftenden Unternehmers zu treffen.

 

1.         Rechtliche Einordnung

 

Rein zivilrechtlich ist zunächst klarzustellen, dass eine Familienstiftung, wenn der Unternehmer die Anteile an seinem Unternehmen an die von ihm errichtete Familienstiftung überträgt, Eigentümerin der Gesellschaftsanteile wird. Sie übernimmt damit (lediglich) die Rolle der Gesellschafterin. Wesentliche damit verbundene Rechte sind der Beschluss über Gewinnausschüttungen sowie die Auswahl und Bestellung des Geschäftsführers. Operative Aufgaben sind mit der Rolle der Gesellschafterin hingegen in der Regel nicht verbunden. Der stiftende Unternehmer kann folglich im operativen Bereich weiterhin als Geschäftsführer tätig sein. Zugleich ist es der Regelfall, dass er auch die Familienstiftung als Gesellschafterin zu Lebzeiten steuern möchte. Dies kann er umsetzen, indem er sich – ggf. mit starkem Stimm- und Letztentscheidungsrecht – als Mitglied des Stiftungsvorstands bestellt.

 

2.         Möglichkeiten in der Satzung

 

Die Sorgen vor einem Kontrollverlust auf Unternehmensebene sind unter den Stiftungsinteressierten unterschiedlich stark ausgeprägt. Wichtig ist die Erkenntnis, dass diese Sorgen in der Stiftungssatzung entsprechend „behandelt“ werden können. 

 

a.   Das einzig pflichtgemäß einzurichtende Stiftungsorgan ist der Stiftungsvorstand. „Fürchtet“ der stiftende Unternehmer Einfluss anderer Stiftungsorgane, ist diese Sorge nur begründet, wenn er selbst weitere Stiftungsorgane vorsieht. Will der stiftende Unternehmer „so wie bisher“ agieren, wird er andere Organe sinnvollerweise nur vorsehen, wenn er selbst nicht mehr Mitglied des Stiftungsvorstands ist. Insbesondere muss es in einer Stiftung kein Aufsichtsorgan geben, dessen Kontrolle sich der stiftende Unternehmer ausgesetzt sieht.

 

b.  Auch die befürchtete Einflussnahme durch die Familie ist ein häufiges Bedenken in der Beratungspraxis. Auch diese kann entsprechend geregelt werden. Nicht zuletzt durch in der Satzung implementierte Letztentscheidungsrechte des Stifters. Eine Familienstiftung ist in erster Linie dazu da, die Familienmitglieder nach den Spielregeln des Stifters mit Erträgen zu unterstützen. Sie ist hingegen kein Instrument, um das „ungewollte Einmischen durch die Familie“ zu ermöglichen. 

 

Eine Familienstiftung soll im Idealfall über viele Generationen hinweg wirken und ggf. ein Familienunternehmen erhalten. Gleichzeitig lässt sich natürlich im Errichtungszeitpunkt, in dem sich der Stifter die angesprochenen Spielregeln überlegen muss, nicht absehen, welche konkreten Personen der möglichen Urenkel-Generation welche Rechte in der Stiftung haben sollen und inwieweit sich diese auf die stiftungsverbundenen Unternehmen erstrecken sollen. Wir stellen mit dem Stifter die Überlegungen an, was gelten soll, wenn er sich selbst künftig aus der Stiftung und dem Unternehmen „wegdenkt“. Häufiges Anliegen der Stifter ist, dass nach seinem eigenen Ableben die Familie schon einen gewissen Einfluss auf das Unternehmen haben soll. Allerdings gilt dies im Ergebnis in der Regel nicht gleichermaßen für alle Familienmitglieder. Es kann in diesen Überlegungen häufig ein sinnvolles Ergebnis sein, in der Satzung für diejenigen Familienmitglieder, die in leitenden Funktionen des Unternehmens arbeiten, auch auf der Gesellschafterebene – der Familienstiftung – mit entsprechenden Einflussnahmemöglichkeiten (Veto-Recht, starkes Stimmrecht etc.) ausgestattet werden

 

3.         Fazit

 

Die unternehmensverbundene Familienstiftung stellt für Unternehmer eine stabile Struktur bereit, um die Unternehmensanteile zu Lebzeiten vor persönlichen Lebensrisiken, wie einer Geschäftsführerhaftung, Scheidung oder einer Zersplitterung in der generationenübergreifenden Erbfolge schützen zu können. Neue Gesellschafterin wird die Familienstiftung, sodass die Unternehmensanteile wirksam aus dem Privatvermögen der Stifterfamilie ausgelagert werden. Gleichzeitig können stiftende Unternehmer auf Stiftungsebene die Geschicke der Unternehmensebene als Stiftungsvorstand weiterhin selbst steuern, ohne dass weitere Organe oder mögliche (aber nicht notwendige) Organmitglieder Einfluss auf diese Entscheidungen nehmen.