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Zuwendungen einer Schweizer Familienstiftung unterliegen nicht der deutschen Schenkungsteuer (Teil 2 von 2)

VON THORSTEN KLINKNER

 

Zur negativen Überraschung von Stifterfamilien und Beratern ausländischer rechtsfähiger Stiftungen nahm die deutsche Finanzverwaltung die Einführung des § 7 Absatz 1 Nummer 9 Satz 2 Halbsatz 2 ErbStG zum Anlass, nun auch die bereits einkommensteuerpflichtigen laufenden Zuwendungen rechtsfähiger ausländischer Stiftungen an Begünstigte in Deutschland der Schenkungsteuer zu unterwerfen. Dieser Rechtsauffassung schloss sich, neben einigen Literaturvertretern, auch das FG Baden-Württemberg an (Urteil v. 22.4.2015 – 7 k 2471/12). Begünstigte zum Beispiel einer Schweizer oder Liechtensteinischen Familienstiftung mit Wohnsitz in Deutschland liefen damit Gefahr, in Deutschland dank Einkommensteuer- und Schenkungsteuer gleich zweifach zur Kasse gebeten zu werden. Zuwendungen an Begünstigte einer deutschen Familienstiftung sollten hingegen ausschließlich der Einkommensteuer unterliegen.


Nach umfassender Kritik durch die Mehrheit der Literaturvertreter schloss sich nun auch der BFH der Meinung an, dass die satzungskonforme Zuwendung einer ausländischen (im Urteil einer Schweizer) Stiftung an einen inländischen Empfänger, der keine Rechte an oder Ansprüche auf Vermögen oder Erträge der Stiftung besitzt, nicht der Schenkungsteuer unterliegt (Urteil v. 3.7.2019 – II R 6/16, Pressemitteilung Nr. 63 v. 10.10.2019).

 

In dem vorliegenden Fall hatte eine Schweizer Familienstiftung an einen Begünstigten mit Wohnsitz in Deutschland eine Einmalzahlung geleistet. Laut Stiftungssatzung sollte die Stiftung ihren Zweck unter anderem dadurch erfüllen, dass sie Unterstützungsleistungen zur Anschubfinanzierung an Familienangehörige in „jugendlichen“ Jahren auszahlt. Ein Rechtsanspruch auf die Zahlungen wurde nicht eingeräumt. Stattdessen sollte der Stiftungsvorstand nach eigenem Ermessen über den Empfänger entscheiden. 

 

Laut Finanzverwaltung und FG Baden-Württemberg war der 29jährige Empfänger nicht mehr „jugendlich“, sodass die Zuwendung aufgrund ihrer Satzungswidrigkeit einerseits nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 ErbStG schenkungsteuerpflichtig sein sollte. Zum anderen habe es sich um einen schenkungsteuerpflichtigen Erwerb eines Zwischenberechtigten während des Bestehens einer Vermögensmasse ausländischen Rechts nach § 7 Absatz 1 Nummer 9 Satz 2 Halbsatz 2 ErbStG gehandelt.

 

Dem hielt der BFH entgegen, dass die Zuwendung der ausländischen Stiftung vorliegend nicht nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 ErbStG steuerbar sein könne, da hierfür ein eindeutiger Verstoß gegen den Satzungszweck vorliegen müsse. Im vorliegenden Fall habe der Vorstand jedoch im Rahmen seines Ermessensspielraumes gehandelt, der ihm durch die Satzung eingeräumt wurde. 

 

Weiterhin müsse ein Zwischenberechtigter im Sinne des § 7 Absatz 1 Nummer 9 Satz 2 Halbsatz 2 ErbStG unabhängig von einem konkreten Ausschüttungsbeschluss über Rechte an dem Vermögen und/oder den Erträgen der Vermögensmasse ausländischen Rechts verfügen. Ein Zuwendungsempfänger ohne Anspruch auf Zuwendungen gehöre gerade nicht hierzu. 

 

Auch wenn der BFH unter anderem auf eine abschließende Stellungnahme zu der Frage verzichtet hat, ob eine Doppelbesteuerung der Zuwendungen von Auslandsstiftungen generell rechtswidrig ist, leistet das Urteil einen wichtigen Beitrag zur Planungssicherheit für Stifterfamilien und Berater im deutschsprachigen Raum. 

 

Abzuwarten bleibt, ob sich die Finanzverwaltung nun der Rechtsauffassung des BFH anschließt (durch die Veröffentlichung des Urteils im Bundesststeuerblatt II) oder aber für eine erneute Anpassung des § 7 Absatz 1 Nummer 9 ErbStG sorgt.