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Vorteile der Familienstiftung gegenüber einer Familien-KG

VON THORSTEN KLINKNER

 

 

Gerade im Mittelstand erfreut sich die Familien-KG als Rechtsform an der Spitze des Familienvermögens großer Beliebtheit. Hierbei handelt es sich um eine Kommanditgesellschaft (Personenhandelsgesellschaft) mit zwei verschiedenen Arten von Gesellschaftern: (mindestens) ein Komplementär fungiert im Innenverhältnis als Geschäftsführer (kann vertraglich auch anders geregelt werden) und im Außenverhältnis als Vertreter. Er haftet unbeschränkt für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft.


Die Kommanditisten haften (sofern sie ihre Einlage vollständig eingezahlt haben) nicht, sind entsprechend ihrer Beteiligungshöhe an den Gewinnen beteiligt und haben mit Ausnahme einiger Kontrollrechte wenig Einflussmöglichkeiten auf die Führungsentscheidungen des Komplementärs. 

 

Dieses Gestaltungsprinzip wird gerne dann beraten, wenn die kommenden Generationen einer Unternehmerfamilie an das Unternehmen herangeführt werden und weitere Familienmitglieder aus den Erträgen des Unternehmens heraus versorgt werden sollen, ohne dabei Einfluss auf die Leitung des Unternehmens auszuüben. Die Gesellschafterstellung mit Gewinnbeteiligung bei wenig Einflussmöglichkeit wird durch eine Kommanditbeteiligung erreicht. Die „aktiven Unternehmer“ der Familie bekleiden entweder selbst die Komplementärstellung (in der Praxis ein Ausnahmefall) oder sind mehrheitlich an einer Komplementär-GmbH beteiligt.

 

Geht es um die Fragen der Asset Protection und Nachfolgeplanung wird diese Struktur gerade von Beraterseite in Kombination mit Klauseln in Gesellschaftsvertrag, Ehevertrag und Testament (oder einem Erbvertrag) als stimmiges „Gesamtpaket“ beworben. 

 

Bei genauer Betrachtung weist die Rechtsform der Familienstiftung an der Spitze des Unternehmerfamilienvermögens jedoch entscheidende Vorteile gegenüber der Familien-KG auf. Diese Vorteile der Familienstiftung stellen wir Ihnen im Folgenden genauer vor. 

 

Vorteil Nr. 1: Vermeidung von Erbstreitigkeiten und Sicherung des Familienfriedens in der Generationenfolge

 

Familienstiftung:

  • Da die Familienstiftung, im Gegensatz zu einem Menschen, nicht sterben kann, lassen sich Erbstreitigkeiten vermeiden.
  • Die Familienstiftung bleibt stattdessen als stabiles Familienmitglied Eigentümerin des Familienvermögens und versorgt die Familie aus den laufenden Erträgen. 

 

Familien-KG:

Beim Erbfall eines Kommanditisten drohen Erbstreitigkeiten: 

  • Ohne Regelung in dem Gesellschaftsvertrag wird die KG mit dem Erben – ungeachtet dessen persönlicher und fachlicher Eignung – fortgesetzt. Bei mehreren Erben wird der Gesellschaftsanteil im Zuge einer Sondererbfolge geteilt und geht entsprechend der Erbquote unmittelbar und auf die Erben über. 
  • Bei einer Nachfolgeklausel wird die KG mit dem Erben oder den Erben fortgesetzt. Hierbei kann es sich zum einen um einen Alleinerben handeln, der neuer Gesellschafter wird (einfache Nachfolgeklausel). Zum anderen kann durch eine qualifizierte Nachfolgeklausel eine Fortsetzung mit nur einem Erben oder bestimmten Erben einer Erbengemeinschaft vereinbart werden, während die Miterben einen schuldrechtlichen Ausgleichsanspruch gegen diese(n) Erben erlangen. Regelmäßiges Problem: aufgrund der hohen Verkehrswerte der Gesellschaftsbeteiligung ist der Abfindungsanspruch der Höhe nach streitbehaftet und kurzfristig schwer finanzierbar.
  • Im Fall einer Eintrittsklausel erhält einer bzw. erhalten bestimmte Miterben das Recht, in die KG einzutreten. Die Nachfolge vollzieht sich nicht durch Erbfall, sondern durch ein Rechtsgeschäft unter Lebenden. Die Miterben erlangen hierbei einen Wertausgleichsanspruch gegen den oder die Eintretenden, der wie der oben genannte Abfindungsanspruch der Höhe nach streitbehaftet und kurzfristig schwer finanzierbar ist.
  • Schließlich besteht noch die Möglichkeit einer Fortsetzungsklausel. Hierbei wächst der Anteil des Erblassers den übrigen Gesellschaftern an. Dagegen erlangen die Erben einen schuldrechtlichen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung, die – wie in den vorstehenden Fällen - der Höhe nach streitbehaftet und kurzfristig schwer finanzierbar ist. 
  • Bei Minderjährigen besteht obendrein die Notwendigkeit, dass das Familiengericht einen Ergänzungspfleger bestellt.

 

Vorteil Nr. 2: Die Stiftungssatzung als generationenübergreifende Familienverfassung

 

Familienstiftung:

  • Im Gegensatz zu dem Gesellschaftsvertrag der KG bietet die Satzung einer Familienstiftung die Möglichkeit, genau festzulegen, welche Regelungen durch die kommenden Generationen im Umgang mit den gewachsenen Vermögenswerten zu beachten sind. 
  • Dabei legt die Stiftungssatzung auch fest, welche Grundhaltung für die finanzielle Unterstützung der Begünstigten gilt. Möglich sind zum Beispiel eine umfassende Versorgung (Risiko der Verwöhnung), ein bedingungsloses Grundeinkommen oder eine Unterstützung in bestimmten Bereichen (unter anderem Gesundheit, Ausbildung und Altersversorgung). 
  • Anders als bei einem Gesellschaftsvertrag sind bei einer Stiftungssatzung keine nachträglichen Änderungen durch die Abkömmlinge des Stifters möglich. Gleichwohl können Sie sich als Stifter in der Satzung diverse Änderungsmöglichkeiten offenhalten.

 

Familien-KG:

  • Bei dem Gesellschaftsvertrag einer KG sind stets auch Änderungen gegen den Willen der ursprünglichen Gründer möglich, sofern die Gesellschafter entweder die Komplementärstellung bekleiden oder in einer als Komplementär fungierenden Gesellschaft über eine qualifizierte Mehrheit der Stimmrechte verfügen.
  • Hinzu kommt ein stetiger Anpassungsbedarf in Bezug auf Gesellschaftsvertrag, Ehevertrag und Testament. Neben den hiermit verbundenen Kosten schwebt stets das Damoklesschwert über dem Familienvermögen, dass eine Regelungslücke vergessen wird. 

 

Vorteil Nr. 3: Heranführen der Kinder an das Familienunternehmen

 

Familienstiftung:

  • Entsprechend ihren persönlichen und fachlichen Fähigkeiten und Interessen können die Kinder über die Organe der Stiftung an das Familienunternehmen herangeführt werden, wie zum Beispiel zunächst die Familienversammlung. Dies ist zivilrechtlich ohne die Bestellung eines Ergänzungspflegers oder andere Hürden möglich.
  • In einem späteren Lebensabschnitt bestehen alle Freiheiten, in dem Unternehmen selbst und/ oder der Stiftung eine tragende Rolle zu übernehmen. 

 

Familien-KG:

  • Bei der KG erfolgt das Heranführen der Kinder an das Unternehmen im Regelfall über eine Kommanditbeteiligung. Diese wird meist im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragen, um alle zehn Jahre die steuerlichen Freibeträge erneut zu nutzen.
  • Durch eine direkte Beteiligung der Kinder an der KG 
  1. werden die Kommanditanteile den persönlichen Lebensrisiken (Erbfall, Scheidung, Sozialhilferegress, Unterhaltsforderungen, Haftung als Geschäftsführer, Privatinsolvenz) ausgesetzt.
  2. wird regelmäßig Druck auf die Kinder aufgebaut, als Gesellschafter nun auch eine aktive Rolle in dem Unternehmen einnehmen zu müssen.