Die unselbstständige Familienstiftung als Nachfolgelösung

VON MATTHEO ENS

Insbesondere für Eigentümer kleinerer Vermögen, für die auch keine konkrete Investitionsabsicht besteht, stellt sich die Frage, wie dieses Vermögen am besten für die nächsten Generationen geschützt werden kann. Reicht das Vermögen bzw. dessen Erträge nicht für die Anerkennung einer rechtsfähigen Stiftung aus, kann sich eine sogenannte unselbstständige Stiftung als Alternative anbieten.    


Anders als eine rechtsfähige Stiftung ist eine unselbstständige Stiftung keine juristische Person und benötigt deshalb eine natürliche oder juristische Person, wie beispielsweise auch eine bereits bestehende rechtsfähige Stiftung, als Träger bzw. als Treuhänder. Aus diesem Grund spricht man auch von einer „Treuhandstiftung“. Dem Treuhänder wendet der Stifter (Treugeber) sein Vermögen mit der Vorgabe zu, es zur Verwirklichung des von ihm im Treuhandvertrag festgelegten Zwecks zu verwenden. Durch die Einsetzung einer juristischen Person als Treuhänder kann das zugewendete Vermögen also wirksam vom persönlichen Schicksal entkoppelt werden, ohne dabei selbst eine rechtsfähige Stiftung errichten zu müssen. Auch im Zuge einer alternativ möglichen Dauertestamentsvollstreckung wäre diese Entkoppelung nicht möglich.

Da unselbstständige Stiftungen ausdrücklich nicht in den Anwendungsbereich der Landesstiftungsgesetze fallen, werden sie auch nicht durch die Stiftungsbehörden der Länder beaufsichtigt.

Es gibt auch kein Anerkennungsverfahren, was insbesondere dann von Bedeutung ist, wenn mangels laufender Erträge des Vermögens keine Anerkennung der Rechtsfähigkeit durch die Stiftungsbehörde möglich wäre.

Auch wenn es sich bei einer solchen Treuhandstiftung im eigentlichen Sinn nicht um keine Rechtsform, sondern ein Vertragsverhältnis handelt, unterliegt sie dennoch der Körperschaftsteuer und ggf. der Gewerbesteuer. Hieraus ergibt sich auch für unselbstständige Stiftungen die Möglichkeit, durch die Erfüllung steuerbegünstigter Zwecke gesellschaftliches Engagement bei gleichzeitiger steuerlicher Entlastung zu entfalten. In Vermögensübertragung an eine gemeinnützige Treuhandstiftung ist steuerfrei möglich.

Wie im Fall der (rein privatnützigen) rechtsfähigen Familienstiftung kann auch die Vermögensübertragung an eine unselbstständige Familienstiftung mit der Erbschaft- und Schenkungsteuer belastet werden. Einen wesentlichen Unterschied stellt jedoch in späterer Jahren die sogenannte Erbersatzsteuer dar. Dieser unterliegt das Vermögen jeder rechtsfähigen Familienstiftung im Turnus von 30 Jahren. Nach einer neuen Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH, Urteil vom 25.01.2017 – II R 26/16) unterliegen unselbstständige Stiftungen mangels Rechtsfähigkeit nicht der Erbersatzsteuer, was es ermöglicht, dass keine fortlaufende Bildung von Rücklagen zur Finanzierung der Erbersatzsteuer erforderlich ist und das Vermögen bzw. dessen Erträge stattdessen in voller Höhe zur Verwirklichung des vom Stifter bestimmten Zwecks zur Verfügung steht.