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Die Betriebsaufspaltung – Fluch oder Segen für Stiftungen? - Teil 2 von 2

VON THORSTEN KLINKNER

 

Folgende Nachteile einer Betriebsaufspaltung gilt es zu beachten:

 

Grundsätzlich unterliegen die laufenden Einkünfte einer Stiftung, die durch die Vermietung von Immobilien oder die Beteiligung an vermögensverwaltenden Personengesellschaften mit vermieteten Immobilien erzielt werden, einem Körperschaftsteuersatz von 15%. Bei einer Betriebsaufspaltung unterliegen diese Einkünfte zusätzlich der Gewerbesteuer, wodurch der Ertragsteuersatz auf ca. 30% ansteigt. 

 

Ein steuerfreier Verkauf von Grundstücken im Privatvermögen ist nicht mehr möglich, weil der Verkauf von Grundstücken aus dem Betriebsvermögen stets steuerpflichtig ist.


Die Begründung einer Betriebsaufspaltung kann zu einer hohen Einmalbesteuerung führen, wenn zum Beispiel vor über drei Jahren angeschaffte Grundstücke mit hohen stillen Reserven ins Betriebsvermögen eingelegt werden. In diesem Fall sind die stillen Reserven zwischen Teilwert (steuerlicher Verkehrswert) und den ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten steuerpflichtig aufzudecken.

 

Hinzu kommt das Risiko einer sogenannten umsatzsteuerlichen Organschaft. Diese liegt zum Beispiel vor, wenn eine Stiftung zu 100% an einer GmbH beteiligt ist (finanzielle Eingliederung), an die sie ein Grundstück vermietet (wirtschaftliche Eingliederung) und als deren Geschäftsführer ausschließlich die Mitglieder des Stiftungsvorstands fungieren (organisatorische Eingliederung).

 

In Folge der Organschaft ist umsatzsteuerrechtlich gesehen nur noch die Stiftung als Unternehmerin anzusehen, die GmbH ist nur noch ein unselbstständiger Teil des Unternehmens der Stiftung. Deshalb schuldet nun die Stiftung als sogenannter Organträger die Umsatzsteuer für ihre eigenen Umsätze und die Tätigkeit der GmbH, die nun Organgesellschaft ist. Vor allem in Fällen, in denen die Organgesellschaft in Liquiditätsschwierigkeiten gerät und der Stiftung keine finanziellen Mittel zur Zahlung der Umsatzsteuer überweisen kann, „wandert“ das Liquiditätsrisiko ungewollt von dem stiftungsverbundenen Unternehmen in die Stiftung hinein.

 

Stiftungsvorstand und Berater sollten sich vor diesem Hintergrund immer dann die Voraussetzungen und Folgen einer Betriebsaufspaltung vergegenwärtigen, wenn Vermögen innerhalb der Rechtsstruktur der Stiftung und den verbundenen Unternehmen überlassen wird oder werden soll. So kann eine ungewollte Betriebsaufspaltung vermieden werden und fundiert geplant werden, ob ein gezielter Einsatz als Gestaltungsbaustein unter Abwägung aller Folgen wünschenswert erscheint.