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Ausländische Trusts - Keine Nachfolgelösung für inhabergeführte Unternehmen

VON THORSTEN KLINKNER

 

Bei den Weichenstellungen ihrer familiären und unternehmerischen Zukunft stellt sich für Unternehmerfamilien die Frage, wie das über Generationen hinweg aufgebaute und wertgeschätzte Familienvermögen bestmöglich geschützt werden kann. Regelmäßig kommt bei diesen Planungen die Frage auf, ob nicht auch ein ausländischer Trust eine attraktive Alternative zu einer Stiftung darstellen kann. Meist sind mit Trusts die unterschiedlichsten Vorstellungen verbunden. Zum einen Fällt das Stichwort „Trust“ im Zusammenhang mit dem ein oder anderen Steuerstrafverfahren, andererseits werden Trusts im Ausland von diversen Anbietern als „Wundermittel“ zur legalen Steuerminimierung angepriesen. 


Vor diesem Hintergrund sollten Berater und Interessenten über einige Grundinformationen verfügen und auch die rechtsformbedingten Unterschiede zu einer deutschen Familienstiftung kennen.

 

Das deutsche Recht enthält keine Regelungen zur Rechtsform des Trusts. Trusts sind vor allem im angelsächsischen Raum verbreitet. Aber auch das Privatrecht in Liechtenstein und Zypern enthält Regelungen zu Trust-Gestaltungen. Die genauen Ausprägungen im Privat- und Steuerrecht unterscheiden sich an den jeweiligen Standorten, sodass es den Trust nicht gibt. Es gibt jedoch einige grundlegende Gemeinsamkeiten.

 

Wie eine deutsche Familienstiftung wird auch ein Trust entweder zu Lebzeiten (intervivos-trusts) oder aufgrund einer letztwilligen Verfügung (testamentary-trusts) errichtet. Inhaltlich handelt es sich bei einem Trust weniger um eine Rechtsform, als eine Vertragsgestaltung. Dabei schließt der Gründer/ Treugeber (settlor) einen Treuhandvertrag mit einem Treuhänder (trustee) ab, bei dem es sich in der Regel um einen Finanzdienstleister oder Rechtsanwalt vor Ort handelt. Der Treuhänder ist anschließend für die Verwaltung des Vermögens und die Ausschüttung der laufenden Erträge an die Begünstigten (beneficiaries) verantwortlich. Ein Trust und dessen Gründer sind also von dem Treuhänder als Vertrauensperson abhängig, der die Geschicke des Vermögens in der Regel vom entfernten Ausland aus lenkt.

 

Anders als eine deutsche rechtsfähige Stiftung (§§ 80 bis 88 BGB), die als Familienstiftung errichtet wurde, handelt es sich bei einem Trust zivilrechtlich gesehen um keine juristische Person. Stattdessen bestehen viele Gemeinsamkeiten mit einer nicht-rechtsfähigen/unselbstständigen Stiftung des deutschen Rechts. Steuerrechtlich kann ein ausländischer Trust jedoch wie eine juristische Person behandelt werden und dem deutschen Körperschaftsteuergesetz unterliegen. Auch wenn der Trust im Ausland errichtet und verwaltet wird, unterliegen in diesem Fall alle aus deutschen Quellen bezogenen Einkünfte weiterhin in Deutschland der Körperschaftsteuerpflicht.

 

Von einer durch die Mitglieder der Stifterfamilie kontrollierten deutschen Familienstiftung unterscheidet sich ein Trust also im Wesentlichen dadurch, dass das Vermögen in der Regel an einen im Ausland ansässigen Treuhänder übertragen und von diesem laufend verwaltet wird. Insbesondere bei der Suche nach einer Unternehmensnachfolgelösung ist von einer derartigen Gestaltung abzuraten. Ein prominentes Negativbeispiel hierfür aus den 1990er Jahren war der Familienstreit zwischen Hans Heinrich Thyssen-Bornemisza und seinem Sohn Georg Heinrich sowie den Treuhändern, mit denen er Anfang der 1980er Jahre einen Continuity Trust für seine Anteile der TBG Holdings (Anm.: Holding diverser Industrieunternehmen) auf Bermuda gegründet hatte.