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Sichere Planbarkeit der Erbschaftsteuer mit einer Familienstiftung

VON THORSTEN KLINKNER

 

Der Fortbestand einer Familienstiftung hängt davon ab, ob ihr Zweck, den Stifter und alle weiteren laut Satzung begünstigten Familienmitglieder zu versorgen, weiterhin erfüllbar ist. Sie kann zeitlich unbegrenzt bestehen und im Gegensatz zu einer natürlichen Person kein Vermögen im Zuge der Erbfolge übertragen. 

 

Um zu vermeiden, dass das Vermögen einer Familie auf Ebene einer Familienstiftung auf ewig der Besteuerung entzogen wird, sieht das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) im Turnus von 30 Jahren eine sogenannte Erbersatzsteuer (auch „Ersatzerbschaftsteuer“ genannt) auf das Stiftungsvermögen vor. Voraussetzung ist, dass sich die Geschäftsleitung oder der Sitz laut Stiftungssatzung in Deutschland befindet.  


 

Wie bei der Steuerberechnung auf Erwerbe von Todes wegen oder Schenkungen unter Lebenden können die Regelungen zur Freistellung von Betriebsvermögen von der Steuer auch bei der Ermittlung der Erbersatzsteuer angewendet werden.

 

Für den nicht begünstigten Teil des Vermögens wird die Erbersatzsteuer wie bei einer Vermögensübertragung durch den Stifter an zwei (fingierte) Kinder ermittelt:

  • Im ersten Schritt wird der Wert des Vermögens, bezogen auf den Stichtag der Steuerentstehung, berechnet (z.B. EUR 10.000.000).
  • Dieser Wert wird halbiert (EUR 5.000.000 und EUR 5.000.000).
  • Von jeder Hälfe wird ein Freibetrag von jeweils EUR 400.000 abgezogen (EUR 4.600.000 Mio. und EUR 4.600.000 Mio.).
  • Dieser Wert wird mit dem persönlichen Steuersatz der Steuerklasse I multipliziert (EUR 4.600.000 Mio. × 19% = EUR 874.000 und EUR 4.600.000 Mio. × 19% = EUR 874.000).
  • Abschließend werden beide Werte zusammengerechnet (EUR 874.000 + EUR 874.000 = EUR 1.748.000). 

Ist eine Freistellung von der Steuer nicht möglich, kann anstelle einer sehr hohen Einmalzahlung eine Zahlung in 30 gleichen jährlichen Teilbeträgen verlangt werden. Die Summe der Jahresbeträge umfasst die Tilgung und die Verzinsung der Steuer mit einem Zinssatz von 5,5%.

 

Nach einer regelmäßig vertretenen Ansicht soll die Erbersatzsteuer einen wesentlichen Nachteil oder gar ein Ausschlusskriterium einer Familienstiftung darstellen. An dieser Stelle bietet sich jedoch ein Vergleich zu einer alternativ möglichen Vermögensübertragung im Zuge der Erbfolge an:

  • Während der Zeitpunkt der Steuerentstehung bei einer Familienstiftung von vornherein feststeht, fällt die Erbschaftsteuer beim Erbfall eines Menschen zu einem nicht planbaren Zeitpunkt an, der obendrein die emotional belastende Situation eines Todesfalls mit sich bringt.
  • Da der Zeitpunkt der Erbersatzsteuer bei einer Familienstiftung feststeht, können Vorkehrungen getroffen werden, um die Steuer im Veranlagungszeitpunkt zu bezahlen oder zu vermeiden: So können entweder Rücklagen zur Finanzierung der Steuer gebildet oder das Vermögen gezielt strukturiert werden, um eine volle Freistellung von der Steuer zu erreichen.