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Errichtung einer Familienstiftung – Begünstigung durch das Steuerklassenprivileg

VON THORSTEN KLINKNER

 

Die unentgeltliche Übertragung von Vermögen an eine Familienstiftung durch den Stifter unterliegt

den Regelungen des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG).

 

Eine vollständige Freistellung von der Besteuerung ist für Betriebsvermögensübertragungen nicht erst seit

Inkrafttreten der Erbschaftsteuerreform 2016 bei Erfüllung restriktiver Voraussetzungen möglich. Für vermietete Immobilien sind die Voraussetzungen der Begünstigung nur schwer erfüllbar. Bei der Übertragung von Privatvermögen ist im Regelfall keine Freistellung möglich.


Kann die Steuer nicht vollständig vermieden werden, stellt sich bei der Steuerberechnung die Frage,

welche Steuerklasse anzuwenden ist. Die Steuerklasse entscheidet über die Höhe der Entlastung durch einen persönlichen Freibetrag und den Steuersatz.

 

An dieser Stelle kommt das sogenannte Steuerklassenprivileg für Familienstiftungen zum Tragen, das der

Vermögensübertragung das Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Stifter und dem laut Stiftungssatzung entferntest Berechtigten zugrunde legt.

 

Überträgt der Stifter zum Beispiel Vermögen an eine Familienstiftung, bei deren Berechtigten es sich um

ihn selbst, seine Ehefrau und sämtliche (auch noch ungeborenen) Abkömmlinge in gerader Linie handelt, wird der Besteuerung trotz des fehlenden Verwandtschaftsverhältnisses zu der Stiftung die günstigste Steuerklasse I

zugrunde gelegt. Folglich wird die Übertragung mit einem Freibetrag von 100.000 Euro entlastet und einem vergleichsweise moderaten Steuersatz belastet.

 

Folgende Punkte gilt es im Hinblick auf das Steuerklassenprivileg zu beachten:

 

Das Steuerklassenprivileg begünstigt nur die Übertragung von Vermögen, zu der sich der Stifter in dem Stiftungsgeschäft verpflichtet hat. Anderweitige unentgeltliche Vermögensübertragungen werden als

Zustiftungen auf Basis der Steuerklasse III besteuert. Auch wenn die Abkömmlinge des Stifters in gerader Linie noch nicht geboren sind, werden sie dennoch der Bestimmung des entferntesten Verwandtschaftsverhältnisses zum Stifter zugrunde gelegt.

 

Die Einsetzung der (künftigen) Ehefrau des Stifters setzt nicht voraus, dass bereits bei Anerkennung der Stiftung eine Ehe vorliegt.

 

Würden die Eheschließung des Stifters und die Geburt eines Enkelkindes zum Beispiel erst 30 Jahre nach

Anerkennung der Stiftung stattfinden, wären die Ehefrau und das Enkelkind aufgrund der Regelung in der „Ursprungs-Satzung“ Begünstigte der Familienstiftung.