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Wer errichtet eine Stiftung und welchen Einfluss hat diese Person nach der Errichtung?

Antwort:

Diese Frage ist eng verknüpft mit dem Familienfrieden. Denn das die Familienstiftung initiierende Familienmitglied gehört schließlich auch zur Familie und mag sich sogar als deren „Oberhaupt“ verstehen. Errichtet wird eine Stiftung von dem sogenannten Stifter. Der Stifter verpflichtet sich in der Stiftungsverfassung zur unentgeltlichen Übertragung bestimmter Vermögenswerte und gibt einen zu verwirklichenden Stiftungszweck vor. Als Stifter kommen neben natürlichen auch juristische Personen in Betracht. Auch Vereine und Unternehmen können Stiftungen privaten Rechts errichten.


In der Stiftungsverfassung legt der Stifter seinen Willen betreffend die Stiftung fest. Er ist bei der Formulierung dieses Stifter-Willens weitestgehend frei von gesetzlichen Vorgaben. Sobald die Stiftung errichtet ist, haben die Stiftungsorgane den Stifter-Willen zu befolgen. 

 

Der Stifter kann sich bei der Formulierung der Stiftungsverfassung beispielsweise frei entscheiden, ob er Mitglied eines Stiftungsorgans (auf Lebenszeit) sein möchte oder ob er sich ein starkes Stimm- oder generelles Veto-Recht einräumt. Ebenso kann er in der ursprünglichen Stiftungsverfassung festlegen, ob und bzgl. welcher Punkte spätere Satzungsänderungen möglich sein sollen und welche Regelungen für die Ewigkeit gelten sollen. Die „Freiheit des Stifter-Willens“ ist ein weites und individuell abzusteckendes Feld. Die größtmögliche Flexibilität räumt sich ein Stifter ein, der für sich selbst eine lebzeitige Mitgliedschaft im Stiftungsvorstand und bspw. einer möglicherweise als zusätzliches Organ der Stiftung später einzurichtenden Familienversammlung vorsieht und zugleich eine Satzungsregelung mit aufnimmt, nach der er jedwede Satzungsänderung beschließen kann, solange er Mitglied in einem Stiftungsorgan ist. Dass er Mitglied in einem Stiftungsorgan ist, ist die Mindestvoraussetzung, um sich ein solches Änderungsrecht der Satzung einzuräumen. Ein reines Anknüpfen an die Lebenszeit (bei lebzeitigem Ausscheiden aus sämtlichen Stiftungsorganen) ist hingegen stiftungsrechtlich unzulässig. Dies würde einen unzulässigen Eingriff von außen in die Stiftung bedeuten. Der Stifter kann dieses weitreichende Recht – sofern er dies wünscht – in der Satzung auch anderen Personen einräumen, sofern diese andere Person Mitglied eines Stiftungsorgans ist. Die weitreichenden Konsequenzen sind abzuwägen. In der Regel bleibt es dabei, dass allein der Stifter sich dieses Recht einräumt, damit nicht eine spätere Generationen die gesamte Satzung ändern und damit den ursprünglichen Stifter-Willen konterkarieren kann.


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